Urteil des BGH vom 18.02.2009
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 52/09 Verkündet
am:
19. März 2010
Lesniak,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 138 Abs. 1 D, § 1132 Abs. 2 Satz 1, § 1175 Abs. 1 Satz 2
a) Die Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung
setzt eine verwerfliche Gesinnung voraus. Hierfür streitet keine tatsächliche Ver-
mutung.
b) Bei der Belastung eines in Miteigentum stehenden Grundstücks durch alle Mitei-
gentümer mit einer Grundschuld entsteht eine Gesamt(sicherungs)grundschuld an
den Miteigentumsanteilen (Senat, BGHZ 40, 115, 120). Deren Freigabe kann
rechtlich auch in der Form einer vollständigen oder teilweisen Freigabe nur eines
der mithaftenden Miteigentumsanteile erfolgen.
BGH, Urteil vom 19. März 2010 - V ZR 52/09 - OLG Celle
LG Hildesheim
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2010 durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 2009 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann (fortan Ehemann) sind Ei-
gentümer zu je ½ Miteigentumsanteil eines Wohngrundstücks in E. . Sie be-
willigten der C. AG am 4. April 1995 an diesem Grundstück eine Buch-
grundschuld über 600.000 DM (= 306.775 €). Diese trat die Grundschuld am 27.
Juni 1995 an die Beklagte ab. In einer Sicherungsabrede vom 10. September
1998 vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten, dass die
Grundschuld sechs Darlehen im Ursprungsgesamtbetrag von 793.000 DM si-
chern sollte, die die Beklagte dem Ehemann der Klägerin gewährt hatte. Mit
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Schreiben vom 1. September 2006 kündigte die Klägerin die Sicherungsabrede
und focht sie später auch wegen arglistiger Täuschung an. Die Beklagte kündig-
te ihrerseits mit Schreiben vom 29. November 2006 die Geschäftsbeziehung zu
dem Ehemann der Klägerin und die ihm gewährten Darlehen; sie beziffert ihre
Restforderung mit 160.613,78 €. Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie dar-
über aufklären müssen, dass es seinerzeit noch andere Sicherheiten gegeben
habe. Die Sicherungsabrede sei unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen
Übersicherung nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin beantragt die
Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld
auf ihrem hälftigen Miteigentumsanteil insgesamt,
hilfsweise auf ihrem Miteigentumsanteil in Höhe eines Teilbetrags von
178.165,89 €,
weiter hilfsweise auf dem Gesamtgrundstück in Höhe eines Teilbetrags
von 146.161,34 €.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Klage im
Übrigen dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die von
dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher diese die Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchte. Die Beklagte bean-
tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitern der Haupt- und der erste
Hilfsantrag schon an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Die Grund-
schuld laste auf dem Gesamtgrundstück, nicht auf dem Miteigentumsanteil der
Klägerin. Deshalb komme nur ein Anspruch auf Freistellung von der auf dem
Gesamtgrundstück lastenden Grundschuld in Betracht. Dessen ungeachtet
scheiterten die Anträge auf Freistellung ihres Miteigentumsanteils daran, dass
die Sicherungsabrede weder nichtig noch anfechtbar sei. Bei Vereinbarung der
Sicherungsabrede am 10. September 1998 hätten der Beklagten neben den
Forderungen aus den in der Abrede erwähnten sechs Darlehen, die die Beklag-
te dem Ehemann der Klägerin gewährt habe, noch Forderungen aus vier weite-
ren Darlehen zugestanden, die dem Ehemann der Klägerin und dieser selbst
gewährt worden seien. Daraus ergebe sich bei Abschluss der Sicherungsabre-
de eine Gesamtforderung von 905.470,14 DM. Dem hätten zwar Grundpfand-
rechte an verschiedenen Grundstücken im Gesamtumfang von 1,1 Mio. DM
oder, wenn man insoweit der Klägerin folge, von 1,3 Mio. DM gegenüberge-
standen. Zur Nichtigkeit führe dies aber nur, wenn bereits am 10. September
1998 gewiss gewesen sei, dass im Verwertungsfall der realisierbare Wert der
Sicherheiten in einem auffälligen Missverhältnis zum Sicherungsbedarf gestan-
den hätte. Daran fehle es. Auch die Anfechtung der Sicherungsabrede wegen
arglistiger Täuschung sei nicht begründet, weil die Beklagte die Klägerin nicht
darüber habe aufklären müssen, dass es noch andere Sicherheiten gegeben
habe. Die Klägerin könne aber eine Teillöschung der Grundschuld aus der Si-
cherungsabrede verlangen, weil die Forderung der Beklagten nur noch
160.613,78 € betrage. Das führe zu einer Verpflichtung der Beklagten, die Teil-
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löschung der Grundschuld am gesamten Grundstück in Höhe von 146.161,34 €
zu bewilligen.
II.
Diese Erwägungen halten in einem entscheidenden Punkt einer rechtli-
chen Prüfung nicht stand.
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1. Die Beklagte ist, was nach der nur teilweisen Anfechtung des Beru-
fungsurteils rechtskräftig feststeht, jedenfalls verpflichtet, die Teillöschung der
Gesamtgrundschuld an beiden Miteigentumsanteilen in Höhe eines Betrags von
146.161,34 € zu bewilligen. Offen ist, ob die Klägerin eine Teillöschung der
Grundschuld nur in dieser Form und diesem Umfang oder auch in der Form
einer vollständigen (so ihr Hauptantrag) oder weitergehenden Teillöschung (so
ihr erster Hilfsantrag) auf ihrem Miteigentumsanteil verlangen kann.
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2. Ein solcher Anspruch scheitert entgegen der Ansicht des Berufungs-
gerichts weder an der Aktivlegitimation der Klägerin noch an der Natur des
Rechts.
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a) Die Belastung eines in Miteigentum stehenden Grundstücks durch alle
Miteigentümer mit einer Grundschuld führt, was das Berufungsgericht überse-
hen hat, nicht zum Entstehen einer Einzelgrundschuld am Gesamtgrundstück.
Es entsteht vielmehr eine Gesamtgrundschuld an allen Miteigentumsanteilen
(Senat, BGHZ 40, 115, 120 im Anschluss an RGZ 146, 363, 366, und an Se-
natsurt. v. 12. April 1961, V ZR 91/59, NJW 1961, 1352; BGHZ 106, 19, 22; Urt.
v. 20. November 2009, V ZR 68/09, ZfIR 2010, 93, 94).
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b) Der Anspruch auf Löschung einer Gesamtgrundschuld steht zwar den
Inhabern aller mit der Gesamtgrundschuld belasteten Miteigentumsanteile als
Gesamtgläubigern zu. Nach der Rechtsprechung des Senats kann aber der
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Eigentümer jedes von mehreren für eine Gesamtgrundschuld haftenden
Grundstücken die Löschung der Gesamtgrundschuld auf seinem Grundstück
verlangen, wenn entweder alle anderen zustimmen oder er von allen anderen
diese Zustimmung verlangen kann (BGHZ 179, 146, 153 f.). Für eine Gesamt-
grundschuld, für die mehrere Miteigentumsanteile haften, gilt nichts anderes.
Ein solcher Sonderfall liegt hier vor. Der Ehemann der Klägerin hat sein Einver-
ständnis mit einer Löschung der Grundschuld nur auf deren Miteigentumsanteil
erklärt. Die Klägerin ist damit berechtigt, allein die vollständige oder teilweise
Löschung der Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil zu verlangen, wenn
ein Löschungsanspruch an sich besteht.
c) Ein solcher Löschungsanspruch ist rechtlich möglich. Das ergibt sich
aus § 1192 BGB i.V.m. § 1132 Abs. 2 Satz 1 BGB einerseits und § 1175 Abs. 1
Satz 2 BGB andererseits. Nach § 1132 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet zwar im
Grundsatz jedes der für eine Gesamtgrundschuld mithaftenden Grundstücke für
die ganze (Grundschuld-) Forderung. Der Gläubiger kann aber nach § 1175
Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Gesamtgrundschuld an einzelnen der mithaftenden
Grundstücken mit der Folge verzichten, dass die Grundschuld an diesem
Grundstück erlischt und an den übrigen weiterbesteht. Der Verzicht kann auch
in der Form einer Teilfreigabe oder der Erteilung einer entsprechenden Lö-
schungsbewilligung erfolgen (MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1175
Rdn. 4, 5; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Bearb. 2009, § 1175 Rdn. 5). Dies gilt
auch für eine Gesamtgrundschuld an Miteigentumsanteilen. Was dem Gläubi-
ger rechtlich möglich ist, kann auch Gegenstand eines gesetzlichen oder
rechtsgeschäftlich begründeten Freigabeanspruchs sein. Das gilt nicht nur für
die vollständige Freigabe eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils. Auch
eine Freigabe der mithaftenden Grundstücke oder Miteigentumsanteile in unter-
schiedlichem Umfang ist rechtlich möglich. Das ergibt sich aus § 1132 Abs. 2
Satz 1 BGB. Danach ist der Gläubiger einer Gesamtgrundschuld berechtigt,
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den Betrag der Grundschuld auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu
verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Die Fol-
ge hiervon ist, dass die Gesamtgrundschuld in Teilgrundschulden zerfällt (Stau-
dinger/Wolfsteiner, aaO, § 1132 Rdn. 63). Der Grundschuldgläubiger kann dem
Grundstückseigentümer einen Anspruch auf eine solche Verteilung einräumen.
Dieser Anspruch könnte dann auch in Form der Teillöschung geltend gemacht
werden (Senat, BGHZ 179, 146, 153).
3. Ein gesetzlicher Anspruch auf die vollständige oder teilweise Lö-
schung der Grundschuld an ihrem Miteigentumsanteil kann der Klägerin hier
nur auf Grund von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen. Er setzt die Nichtigkeit
der Sicherungsabrede voraus. Die hierbei in Betracht kommenden Nichtigkeits-
gründe einer anfänglichen Übersicherung (§ 138 Abs. 1 BGB) und einer An-
fechtung wegen arglistiger Täuschung (§§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB) hat das
Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint.
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a) Eine Sicherungsabrede kann, darin ist der Klägerin Recht zu geben,
unter dem Gesichtspunkt einer ursprünglichen Übersicherung gemäß § 138
Abs. 1 BGB unwirksam sein (BGH, Urt. v. 28. April 1994, IX ZR 248/93, NJW
1994, 1796, 1798; LG Dessau WM 1999, 1711, 1712; MünchKomm-
BGB/Oechsler, 5. Aufl. Anh. §§ 929-936 Rdn. 33 ff; Lwowski, Das Recht der
Kreditsicherung, 8. Aufl., Rdn. 154 f.). Das setzt ein grobes Missverhältnis zwi-
schen dem Sicherungswert und dem Sicherungsinteresse sowie eine verwerfli-
che Gesinnung des Sicherungsnehmers voraus (BGH, Urt. v. 12. März 1998,
IX ZR 74/95, NJW 1998, 2047; MünchKomm-BGB/Oechsler, aaO). Beides ist
nicht substantiiert dargelegt.
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aa) Die Anforderungen, die an die Darlegung dieser beiden Vorausset-
zungen zu stellen sind, können entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in An-
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lehnung an die von dem Senat für Grundstückskaufverträge entwickelten
Grundsätze (dazu: Senat, BGHZ 146, 298, 302; Urt. v. 9. Oktober 2009, V ZR
178/08, NJW 2010, 363 f.; Urt. v. 5. März 2010, V ZR 60/09, zur Veröff. best.)
bestimmt werden. Dort genügt für die Annahme eines groben Missverhältnis-
ses, dass der Kaufpreis etwa doppelt so hoch ist wie der Wert des Grundstücks.
Dieses grobe Missverhältnis begründet eine tatsächliche Vermutung für die
verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Beides gilt bei einer anfänglichen
Übersicherung nicht. Hier kann es nicht darauf ankommen, welchen Nennbe-
trag die bestellten Grundpfandrechte bei Vertragsschluss haben. Entscheidend
ist vielmehr, welcher Erlös bei Vertragsschluss aus einer Verwertung dieser
Grundpfandrechte unter Berücksichtigung der Werte der belasteten Grundstü-
cke und des Rangs der Rechte im späteren noch ungewissen Verwertungsfall
zu erwarten und wie sicher dies bei Vertragsschluss zu beurteilen war (BGH,
Urt. v. 12. März 1998, IX ZR 74/95, NJW 1998, 2047; LG Dessau WM 1999,
1711, 1712). Damit fehlt einer tatsächlichen Vermutung dafür, dass der Siche-
rungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber
den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach
sittlichen Maßstäben unerträglich ist, die Grundlage; sie besteht nicht
(PWW/Ahrens, BGB, 4. Aufl., § 138 Rdn. 142). Die verwerfliche Gesinnung
muss vielmehr dargelegt und anhand der Umstände des Einzelfalls festgestellt
werden (BGH, Urt. v. 12. März 1998, aaO). Hierbei ist auch zu berücksichtigen,
dass eine Grundschuld an einem inländischen Grundstück nach §§ 238, 1807
Abs. 1 Nr. 1 BGB als Sicherheit nicht schlechthin, sondern nur genügt, wenn sie
sicher ist.
bb) Die Klägerin musste deshalb darlegen, mit welchem Verwertungser-
lös aus der damaligen Sicht im späteren Verwertungsfall unter Berücksichtigung
des (nach den vorliegenden Unterlagen hier auch nicht durchweg ersten)
Rangs der eingeräumten Rechte gerechnet werden konnte, wie sicher dies zu
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beurteilen war und woraus sich auf dieser Grundlage eine in eigensüchtigen
Motiven begründete Rücksichtslosigkeit der Beklagten ergeben soll. Diesen An-
forderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Es fehlt insbesondere an
Vortrag dazu, von welchem Verwertungserfolg in dem noch nicht absehbaren
Verwertungsfall die Beklagte ausgehen und welche Unsicherheiten in der Ab-
schätzung sie berücksichtigen durfte.
b) Auch eine wirksame Anfechtung der Sicherungsabrede wegen arglis-
tiger Täuschung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die von der
Klägerin angenommene Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die sonst ge-
gebenen Sicherheiten besteht nicht. Die Beklagte durfte vielmehr davon ausge-
hen, dass die Klägerin die Besicherung der Verbindlichkeiten gegenüber der
Beklagten mit ihrem damaligen Ehemann besprochen hatte. Etwas anderes
konnte sich nur ergeben, wenn die Beklagte konkrete Anhaltspunkte dafür hat-
te, dass das nicht geschehen war. Dazu fehlt ausreichender Vortrag.
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4. Mit der gegebenen Begründung lässt sich aber ein vertraglicher An-
spruch der Klägerin auf vollständige oder teilweise Freigabe ihres Miteigen-
tumsanteils nicht verneinen.
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a) Ein solcher Anspruch kann nach Nr. 1.6 Abs. 1 Satz 2 der Siche-
rungsabrede bestehen. Danach ist die Beklagte schon vor der vollständigen
Erfüllung aller gesicherten Forderungen "auf Verlangen zur Freigabe verpflich-
tet, soweit sie die Grundschuld(en) nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigt". Die Ent-
scheidung darüber, welche von mehreren Sicherheiten freigegeben werden soll,
liegt damit grundsätzlich bei dem Sicherungsgeber, hier der Klägerin und ihrem
Ehemann, nicht bei der Beklagten als Sicherungsnehmerin. Es steht deshalb
der Klägerin nach erfolgter Zustimmung ihres Ehemanns im Grundsatz frei, ob
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sie eine anteilige Löschung der Grundschuld an beiden Miteigentumsanteilen
oder eine vollständige oder teilweise Freigabe ihres Miteigentumsanteils ver-
langt.
b) Voraussetzung dafür ist aber nach dem zweiten Halbsatz der Klausel,
dass eine Teillöschung der Gesamtgrundschuld auch in dieser Form den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung entspricht. Das ist bislang
nicht festgestellt und nicht von vornherein auszuschließen. Ein Miteigentumsan-
teil an einem Grundstück kann nach §§ 1114, 1192 Abs. 1 BGB mit einer
Grundschuld belastet werden und kommt daher auch für sich genommen als
Sicherungsmittel in Betracht. Aus einer solchen Grundschuld kann nicht nur in
den Miteigentumsanteil vollstreckt werden. Vielmehr kann der Grundpfand-
rechtsgläubiger den Auseinandersetzungsanspruch des Miteigentümers pfän-
den und sich zur Einziehung überweisen lassen und auf dieser Grundlage die
Teilungsversteigerung betreiben (BGHZ 90, 207, 215). Das Gleiche wäre mög-
lich, wenn der Miteigentümer dem Grundpfandrechtsgläubiger seinen Ausei-
nandersetzungsanspruch rechtsgeschäftlich zur Ausübung überlässt.
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III.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher im Umfang der Aufhe-
bung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung
weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Ein Anspruch der Klägerin auf vollständige Freigabe ihres Miteigen-
tumsanteils wird nicht ohne weiteres gegeben sein, wenn die Restforderung der
Beklagten auf die Hälfte des Nennbetrags der Grundschuld - 153.387,50 € -
gesunken sein sollte. Er wird sich aber auch nicht ohne weiteres ausschließen
lassen, wenn die Restforderung der Beklagten, wie von ihr eingeräumt, etwas
über diesem Betrag liegt. Nach der Regelung in Nr. 1.6 der Sicherungsabrede
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kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob die Beklagte mit einer "Rest-
grundschuld" nur am Miteigentumsanteil des Ehemanns der Klägerin ausrei-
chend abgesichert ist.
2. Eine ausreichende Absicherung der Beklagten durch eine Grund-
schuld nur am Miteigentumsanteil des Ehemanns der Klägerin muss - entgegen
der von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat geäußerten Einschätzung - nicht schon von vornherein daran scheitern,
dass die Durchsetzung einer solchen Grundschuld einen höheren Verfah-
rensaufwand verursacht. In Betracht zu ziehen ist vielmehr, ob die gesicherte
Restforderung noch durch andere Grundpfandrechte gesichert ist und die
Grundsicherheiten insgesamt nach dem Wert der betreffenden Grundstücke
und dem Rang der Grundpfandrechte eine ausreichende Sicherheit bieten.
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3. Sollte sich ergeben, dass die Restforderung nennenswert niedriger ist,
wird nicht nur ein Anspruch auf eine entsprechend weitergehende Teillöschung
der Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin, sondern auch ein
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Anspruch auf eine weitergehende Teillöschung an beiden Miteigentumsanteilen
bestehen. Es wäre dann eine Anpassung der Klageanträge zu prüfen.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 09.07.2008 - 6 O 92/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.02.2009 - 3 U 170/08 -