Urteil des BGH vom 30.01.2006
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 301/06
vom
7. März 2007
in der Strafsache
gegen
GHR: ja
_______________________
StGB bei einem durch türkische Scheinfirmen vorge-
uschten Entsendetatbestand (im Anschluss an BGH NJW 2007, 233, zur Veröffent-
chung in BGHSt vorgesehen).
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
B
_
StGB § 266a
Zur Anwendbarkeit von § 266a
tä
li
- 2 -
GH, Beschluss vom 7. März 2007 - 1
StR 301/06 - LG Landshut
egen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a.
B
w
- 3 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 30. Januar 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 53 Fällen, des Betruges in
14 Fällen sowie der Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmi-
gung durch unrichtige Angaben in 62 Fällen schuldig ist;
b) in den Einzelstrafaussprüchen zu V. 1. c) Fälle 3. bis 11. der
Urteilsgründe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte war von 1996 bis 2001 faktischer und seit 2001 formeller
Geschäftsführer der Firma HaCe GmbH (im Folgenden:
HaCe GmbH) mit Sitz in P. . Die Gesellschaft führte unter Einschal-
tung von Subunternehmen Bauarbeiten im Bereich der Eisenflechterei durch.
Auf Veranlassung des Angeklagten gründete der anderweitig Verfolgte
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O. in der Türkei in den Jahren 1999 und 2002 die Firmen Eryilmaz
Limited (im Folgenden: Eryilmaz Ltd.) und Kanal
Ltd. (im Folgenden: Kanal Ltd.),
zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung türkischen Rechts. Faktischer
Geschäftsführer auch dieser Gesellschaften war der Angeklagte. Ihr alleiniger
Zweck bestand darin, Arbeiter anzuwerben, die in Deutschland auf Baustellen
der HaCe GmbH Arbeiten verrichten sollten; im Übrigen waren sie, wie die
Strafkammer im Einzelnen ausführt, nicht unternehmerisch tätig. Zweigstellen
beider Firmen wurden in Deutschland in P. angemeldet.
Die HaCe GmbH schloss mit der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd. Werk-
verträge, denen zufolge die türkischen Gesellschaften unter Einsatz der ange-
worbenen Arbeiter in Deutschland als Subunternehmer für die HaCe GmbH tä-
tig werden sollten. Gegenüber den deutschen Behörden stellte der Angeklagte
mit Unterstützung des - früheren - Mitangeklagten A. - der keine Revision
eingelegt hat - die beabsichtigte Beschäftigung der Arbeiter als „Entsendefall“
dar. Bei den deutschen Sozialversicherungsbehörden meldete der Angeklagte
die türkischen Arbeiter nicht an und führte auch keine Beiträge für sie ab. Hier-
durch wurden der deutschen Sozialversicherung zwischen April 1999 und Juni
2003 insgesamt 315.290,93 € entzogen. In der Türkei wurden für die Arbeiter
Sozialversicherungsbeiträge in dem dort vorgeschriebenen Umfang entrichtet.
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Der Angeklagte beschäftigte bei der HaCe GmbH zugleich deutsche Ar-
beitnehmer, die sich auf seine Weisung in den Wintermonaten arbeitslos melde-
ten, tatsächlich jedoch im Betrieb der Firma weiterbeschäftigt wurden. In den
Monaten Januar, Februar und Dezember der Jahre 1999 bis 2001 sowie im Ja-
nuar und Februar 2002 entzog der Angeklagte auf diese Weise Sozialversiche-
rungsbeiträge in Höhe von insgesamt 20.979,78 €.
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2. Das Landgericht hat die unterlassene Beitragsabführung als auf den
monatlichen Fälligkeitszeitpunkt bezogene Fälle des Vorenthaltens von Arbeits-
entgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB bewertet. Hinsichtlich der türkischen Arbei-
ter ist es von 51 selbständigen Taten ausgegangen; hinsichtlich der nicht an-
gemeldeten deutschen Arbeiter hat es weitere elf Taten angenommen.
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Nach Auffassung des Landgerichts waren die auf Baustellen der HaCe
GmbH tätigen türkischen Arbeiter in Deutschland sozialversicherungs- und da-
her beitragspflichtig. Bei ihnen habe es sich zwar nicht um Arbeitnehmer der
deutschen HaCe GmbH gehandelt, da sie nicht hinreichend in deren Betrieb in-
tegriert gewesen seien, sondern um solche der Eryilmaz Ltd. und der Kanal
Ltd.. Aufgrund ihrer Tätigkeit in Deutschland unterlägen sie gleichwohl der deut-
schen Sozialversicherungspflicht. Eine nur vorübergehende Entsendung der
Arbeiter nach § 5 SGB IV mit der Folge, dass die Arbeiter in Deutschland hätten
beitragsfrei beschäftigt werden können, scheide aus.
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Die Verantwortung des Angeklagten für die Beitragsabführung hinsicht-
lich der türkischen Arbeitnehmer folge - so das Landgericht - aus seiner Eigen-
schaft als faktischer Geschäftsführer der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd.. Hin-
sichtlich der deutschen Arbeitnehmer sei der Angeklagte aufgrund seiner Stel-
lung als zunächst faktischer, später formeller Geschäftsführer der HaCe GmbH
zur Zahlung der Beiträge verpflichtet gewesen.
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3. Das Landgericht hat den Angeklagten auf dieser Grundlage wegen
Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 62 Fällen verurteilt. Wegen dieser Taten
und weiterer Verurteilungen wegen Betruges in 14 Fällen und wegen Verstoßes
gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in 62 Fällen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren verhängt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten bleibt weitgehend erfolglos. Sie führt bei gleichblei-
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bendem Schuldumfang zu einer Änderung des Schuldspruchs und dement-
sprechend zum Wegfall von neun Einzelstrafen; der Gesamtstrafenausspruch
bleibt hiervon unberührt.
II.
Das Landgericht hat für die Strafbarkeit nach § 266a StGB zu Recht auf
die sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur Beitragsabführung abgestellt (vgl.
BGH NJW 2007, 233, 234 - „E 101“, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen;
BGHSt 47, 318 f.; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 266a Rdn. 9 ff.). Es hat die
in der Türkei angeworbenen und in Deutschland tätigen Arbeitnehmer im Er-
gebnis zutreffend für sozialversicherungspflichtig in Deutschland gehalten und
dem Angeklagten die unterlassene Abführung von Sozialversicherungsbeiträ-
gen als Vorenthaltung von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB angela-
stet.
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Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings der Ausgangspunkt des
Landgerichts, wonach es sich bei den betroffenen türkischen Arbeitnehmern um
Angehörige ausländischer Unternehmen gehandelt haben soll. Auf Grundlage
der getroffenen Feststellungen waren die angeworbenen türkischen Arbeiter
nicht bei der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd., sondern bei der deutschen HaCe
GmbH beschäftigt. Eine zur Versicherungsfreiheit führende Entsendung der Ar-
beiter war danach von vornherein ausgeschlossen. Zugleich ergibt sich eine
abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der festgestellten Taten.
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1. Die - fehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Landgerichts tragen
nicht die Bewertung, dass es sich bei den in der Türkei angeworbenen Arbei-
tern um Beschäftigte der Firmen Eryilmaz Ltd. und Kanal Ltd. gehandelt hat. Sie
belegen vielmehr, dass die Arbeiter nur zum Schein bei diesen Gesellschaften
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angestellt wurden, tatsächlich jedoch der deutschen HaCe GmbH zuzuordnen
waren.
a) Nach den teilweise an unterschiedlichen Stellen der Urteilsgründe ge-
troffenen Feststellungen ging die Gründung der beiden türkischen Gesellschaf-
ten auf den Angeklagten zurück, der türkische Arbeitnehmer einstellen, durch
Vortäuschung eines Entsendefalles die deutschen Sozialversicherungsbeiträge
ersparen und dadurch Wettbewerbsvorteile erlangen wollte. Die Gründung der
Kanal Ltd. erfolgte auch deshalb, weil Lohnsteuerverpflichtungen umgangen
werden sollten. Die Gesellschaften traten in der Türkei nicht nach außen auf;
sie besaßen keine Betriebsräume, sondern verwendeten die Anschrift eines
Steuerberatungsbüros. Nach der Aussage des Zeugen O. haben sie „le-
diglich auf dem Papier existiert“. Nach der den Feststellungen gleichfalls
zugrunde gelegten Einlassung des Mitangeklagten A. haben die Firmen in
der Türkei „keinen eigentlichen Firmensitz“ gehabt. Die Arbeiter seien bei den
Firmen auch nicht beschäftigt gewesen.
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Das Landgericht stellt weiter fest, dass alle maßgeblichen, das Arbeits-
verhältnis der türkischen Arbeitnehmer betreffenden Vorgänge durch den An-
geklagten in Deutschland abgewickelt wurden. Zu diesem Zweck befand sich
bei der HaCe GmbH eine „grüne Kiste“, in welcher sich Blankoformulare
(Schecks, Überweisungsträger, Briefpapier) und Stempel der Eryilmaz Ltd. und
Kanal Ltd. befanden, und die auf der jeweiligen Baustelle nach Bedarf einge-
setzt wurde. Nach der Einlassung des Mitangeklagten A. habe diese Kiste
letztlich das „Büro“ der Firmen dargestellt. Die türkischen Firmen unterhielten
auch ihre Konten am Firmensitz der HaCe GmbH, auf die der Angeklagte
Zugriff hatte und über die er die finanziellen Angelegenheiten der Firmen abwi-
ckelte; dies schloss die Lohnzahlungen an die türkischen Arbeiter ein. Die fi-
nanziellen Mittel hierfür stammten aus dem Vermögen der HaCe GmbH. Der
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Angeklagte hatte auch in allen Personalangelegenheiten der türkischen Arbeit-
nehmer bis in Einzelheiten das Sagen, entschied insbesondere über Einstellun-
gen, Entlassungen und Urlaub. Er bestimmte den Einsatz der Arbeiter an den
Baustellen der HaCe GmbH, zum Teil über die durch die Werkverträge be-
stimmten Einsatzorte hinaus, und gab vermittelt über die Vorarbeiter oder den
als Strohmann eingesetzten Zeugen O. Weisungen. Auf den Baustellen
hatte er „das letzte Wort“.
b) Bei der Eryilmaz Ltd. und Kanal Ltd. handelte es sich demnach um
bloße Scheinfirmen ohne eigene Organisationsstruktur und Tätigkeit, deren
Zweck allein darin bestand, Beschäftigungsverhältnisse formal zu begründen
und mittels Vortäuschung eines Entsendetatbestandes die bei der HaCe GmbH
anfallenden Lohnnebenkosten zu verringern. Dass die türkischen Arbeiter
gleichwohl bei der Eryilmaz Ltd. oder Kanal Ltd. beschäftigt waren, scheidet be-
reits deshalb aus, weil es gänzlich an einer betrieblichen Organisation fehlt, in
die die Arbeiter hätten eingegliedert sein können (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB
IV).
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Ein Beschäftigungsverhältnis bestand demgegenüber zur deutschen
HaCe GmbH (zu den maßgeblichen Kriterien vgl. Radtke in: MüKo StGB § 266a
Rdn. 9; Heitmann in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl.
§ 36 Rdn. 15). Die türkischen Arbeiter waren von dem Angeklagten als Ge-
schäftsführer der HaCe GmbH weisungsabhängig, erhielten auf seine Veran-
lassung aus dem Vermögen der Gesellschaft ihren Lohn und arbeiteten auf den
Baustellen der Gesellschaft zur Erledigung der von ihr übernommenen Bauauf-
träge. Das Landgericht sieht sich an einer Einordnung der Arbeiter als Beschäf-
tigte der HaCe GmbH gleichwohl dadurch gehindert, dass es eine weiterrei-
chende Integration der Arbeiter in den Geschäftsbetrieb des Unternehmens,
insbesondere eine „Vermischung“ der von den türkischen Gesellschaften ge-
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worbenen Arbeiter mit sonstigen Arbeitnehmern der HaCe GmbH nicht festzu-
stellen vermochte. Nach den Umständen des Falles war dies aber nicht zu ver-
langen. Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte eine Zugehörigkeit
der Arbeiter zu einem Fremdunternehmen gezielt - etwa durch gefälschte Lohn-
und Arbeitszeitlisten für den Fall einer Kontrolle durch die Zollbehörden - vorzu-
täuschen versuchte. Dem entsprach es, die türkischen Arbeiter Bauleistungen
nur abgetrennt an „ihren“ Gewerken verrichten zu lassen.
2. Bereits hieraus folgt, dass die türkischen Arbeitnehmer der deutschen
Sozialversicherungspflicht unterlagen.
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a) Nach den Vorschriften des deutschen Sozialgesetzbuches führt eine
inländische Beschäftigung zur Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers
(§ 3 Nr. 1 SGB IV); maßgeblich ist dabei der Ort, an dem die Beschäftigung tat-
sächlich ausgeübt wird (§ 9 SGB IV). Abweichend hiervon gelten für Arbeit-
nehmer, die im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses für
einen im Voraus begrenzten Zeitraum in das Inland entsandt worden sind, ge-
mäß § 5 Abs. 1 SGB IV die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres
Heimatlandes fort; eine Versicherungspflicht am Beschäftigungsort besteht
nicht.
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Die auf Baustellen in Deutschland eingesetzten türkischen Arbeitnehmer
waren danach in Deutschland zu versichern. An den Voraussetzungen einer zur
Versicherungsfreiheit in Deutschland führenden Entsendung fehlt es schon
deshalb, weil ein ausländisches Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Auf die
Erwägungen des Landgerichts, dass eine Entsendung nach sozialgerichtlicher
Rechtsprechung einen ausländischen Schwerpunkt des Beschäftigungsverhält-
nisses (vgl. BSGE 79, 214, 217) und eine beabsichtigte Rückkehr in das Aus-
land unter Fortsetzung der Tätigkeit (vgl. BSGE 71, 227, 234 f. zu den insoweit
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identischen Voraussetzungen von § 4 SGB IV) voraussetze, kommt es dem-
nach nicht mehr an.
b) Die Vorschriften der §§ 2 ff. SGB IV stehen unter dem Vorbehalt über-
und zwischenstaatlichen Rechts, soweit es in Deutschland gilt und das anzu-
wendende Sozialversicherungsrecht bestimmt (§ 6 SGB IV). Hiernach ergibt
sich keine abweichende Bewertung.
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aa) Solches Recht bildet das durch Zustimmungsgesetz vom 13. Sep-
tember 1965 (BGBl. II 1965, 1169) umgesetzte bilaterale Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicher-
heit vom 30. April 1964 (BGBl. II 1965, 1170; fortan: Sozialversicherungsab-
kommen) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 (BGBl.
II 1972, 2) und des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl. II 1975,
374), ergänzt durch Zusatzabkommen vom 2. November 1984 (BGBl. II 1986,
1040). Das Abkommen enthält zur Frage des anwendbaren Rechts für Fälle
länderübergreifender Beschäftigung Kollisionsvorschriften, die das anwendbare
Sozialversicherungsrecht bestimmen.
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Art. 5 des Sozialversicherungsabkommens geht - entsprechend § 3 SGB
IV - als Grundregel davon aus, dass die Versicherungspflicht von Arbeitneh-
mern sich unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers nach dem Sozialversiche-
rungsrecht des Beschäftigungsortes richtet. Art. 6 Abs. 1 des Sozialversiche-
rungsabkommens sieht hiervon - insoweit ähnlich § 5 SGB IV - eine Ausnahme
für den Fall einer Entsendung vor: Nach dem Vertragstext gelten für den „Ar-
beitnehmer eines Unternehmens mit dem Sitz im Gebiet der einen Vertragspar-
tei“, welcher „vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Ver-
tragspartei entsandt“ wird, die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei fort.
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Auch nach diesem Maßstab liegt eine zur Versicherungsfreiheit in
Deutschland führende Entsendung nicht vor. Denn die türkischen Arbeiter wa-
ren auf Grundlage der Feststellungen gerade nicht Arbeitnehmer eines Unter-
nehmens mit Sitz in der Türkei. Damit fehlt es bereits an der personalen An-
knüpfung des im Abkommen enthaltenen Entsendetatbestandes.
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bb) Die zur Frage des anwendbaren Sozialversicherungsrechts in Län-
dern der Europäischen Union geltenden Kollisions- und Verfahrensvorschriften
(Verordnung [EWG] 1408/71, ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2; Verordnung
[EWG] 574/72, ABl. L 74 vom 27. März 1972, S. 1) finden mangels einer Mit-
gliedschaft der Türkei in der Europäischen Union keine unmittelbare Anwen-
dung. Sie sind auch auf Grundlage des im Hinblick auf eine Annäherung der
Türkei an die Europäische Union abgeschlossenen Assoziationsabkommens
vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 510) und den zu seiner Umsetzung
getroffenen Maßnahmen nicht heranzuziehen. Soweit der Assoziationsratsbe-
schluss 3/80 (ABl. C 110 vom 25. April 1983, S. 60) die Vorschriften der VO
(EWG) 1408/71 für anwendbar erklärt, gilt dies nach der Ermächtigung in
Art. 39 Abs. 1 des zu dem Assoziationsabkommen vereinbarten Zusatzproto-
kolls vom 23. November 1970 (ABl. L 293 vom 29. Dezember 1972, S. 4) nur
für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedsstaat in
einen anderen zu- oder abwandern, nicht aber für den - vorliegenden - Fall ei-
nes rein bilateralen Geschehens zwischen einem Mitgliedsstaat und der Türkei
(Hänlein, Sozialrechtliche Probleme türkischer Staatsangehöriger in Deutsch-
land, S. 24 ff.; Sieveking ZIAS 2001, 160, 162; vgl. auch VO [EWG] Nr. 859/03
vom 14. Mai 2003, ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 1).
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cc) Schließlich hindern auch Besonderheiten des zwischenstaatlichen
sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht, auf das Beschäftigungsver-
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hältnis der türkischen Arbeitnehmer deutsches Sozialversicherungsrecht zur
Anwendung zu bringen.
Die zu dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen am
2. November 1984 geschlossene Durchführungsvereinbarung (BGBl. II 1986,
1055) sieht in Artikel 5 Abs. 1 vor, dass in Entsendungsfällen der zuständige
Träger des Entsendestaates dem Betroffenen auf Antrag eine Bescheinigung
darüber ausstellt, dass er den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unter-
steht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 85, 240) ist
eine derartige - im EU-Raum der E 101-Bescheinigung entsprechende - Ent-
sendebescheinigung von den Sozialgerichten des Gaststaates nur in begrenz-
tem Umfang auf ihren materiellen Gehalt überprüfbar. Eine derartige Bescheini-
gung hat hier - wie das Landgericht ausdrücklich feststellt - nicht vorgelegen.
Der Senat braucht daher nicht darüber zu befinden, inwieweit ihr auch im Straf-
verfahren Bindungswirkung im Hinblick auf die bescheinigte Anwendbarkeit
ausländischen Sozialversicherungsrechts zukommen würde (zum europäischen
Recht vgl. BGH NJW 2007, 233).
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Nach den Feststellungen des Landgerichts verfügte ein Teil der von dem
Angeklagten eingesetzten türkischen Arbeiter allein hinsichtlich ihrer Kranken-
versicherung über einen Leistungsberechtigungsschein, der aufgrund der An-
meldung der Arbeiter bei der türkischen Sozialversicherung ausgestellt wurde
und sie berechtigte, Sachleistungen bei einem Aufenthalt in Deutschland in An-
spruch zu nehmen („A/T 11-Schein“). Die Ausstellung des Scheines beruht auf
der Anwendung der leistungsrechtlichen Koordinierungsvorschriften des Sozial-
versicherungsabkommens (Art. 12 Abs.1 b) und c), Art. 14 Abs. 1 Satz 2,
Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens; Art. 9 der Durchführungsvereinbarung).
Diese Vorschriften sind nicht kollisionsrechtlicher Natur. Entgegen der Auffas-
sung der Revision verhält sich der Leistungsschein daher nicht zur Frage des
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anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Eine Bindungswirkung im Hinblick auf
die Sozialversicherungspflicht kann ihm daher unter keinem rechtlichen Ge-
sichtspunkt zukommen.
c) Für die Abführung der geschuldeten Beiträge war der Angeklagte als
zunächst faktischer, später formeller Geschäftführer der HaCe GmbH auch
strafrechtlich verantwortlich. Aus den Feststellungen des Landgerichts geht hin-
länglich hervor, dass er auch vor seiner Berufung zum formellen Geschäftsfüh-
rer mit allen Belangen der Gesellschaft befasst war. Dies begründet seine Tä-
terstellung für eine Beitragsstraftat nach § 266a StGB (vgl. BGHSt 47, 318; 324,
21, 101, 103).
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3. Die Einordnung der türkischen Arbeitnehmer als Beschäftigte der Ha-
Ce GmbH führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall von
neun Einzelstrafen.
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Das Landgericht hat die unterlassene Beitragsabführung hinsichtlich der
bei der HaCe GmbH beschäftigten deutschen Arbeitnehmer und der - nach Auf-
fassung des Landgerichts der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd. zugehörigen -
türkischen Arbeitnehmer jeweils als selbständige Taten gewertet, auch soweit
sie in den Monaten Dezember 1999, Januar 2000, Februar 2000, Dezember
2000, Januar 2001, Februar 2001, Dezember 2001, Januar 2002 und Februar
2002 auf gleiche Beitragszeiträume und Fälligkeitszeitpunkte bezogen waren
und die Beiträge zur gleichen Einzugsstelle zu entrichten waren. Es kann offen
bleiben, ob dieser Bewertung auf der Grundlage einer Zugehörigkeit der Arbeit-
nehmer zu unterschiedlichen Unternehmen zu folgen wäre. Denn bei zutreffen-
der Einordnung der türkischen Arbeitnehmer als Beschäftigte der deutschen
HaCe GmbH bildet die unterlassene Beitragsabführung zum jeweiligen Fällig-
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keitszeitpunkt gegenüber derselben Einzugsstelle jedenfalls nur eine Tat (vgl.
Gribbohm in LK, 11. Aufl. § 266a Rdn. 108).
Der Senat hat daher die auf die betroffenen Beitragszeiträume entfallen-
den neun Einzelstrafen, die das Landgericht hinsichtlich der deutschen Arbeit-
nehmer verhängt hat (Geldstrafen in Höhe von jeweils 70 Tagessätzen zu
150 €), in Wegfall gebracht. Die hinsichtlich der türkischen Arbeitnehmer für die
gleichen Beitragszeiträume verhängten - jeweils höheren - Einzelstrafen können
angesichts des erhöhten Schuldgehalts der erfassten Taten bestehen bleiben.
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Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann gleichfalls bestehen bleiben.
Der Schuldgehalt der Beitragsstraftaten bleibt im Hinblick auf die unveränderte
Höhe der entzogenen Beiträge gleich. Auch angesichts von Zahl und Gewicht
der verbleibenden 129 Taten, der Höhe der für sie verhängten Einzelstrafen
und aller sonstiger im angefochtenen Urteil getroffener für die Strafzumessung
bedeutsamer Feststellungen hält der Senat die verhängte Gesamtstrafe jeden-
falls für angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO; vgl. BGH StV 2005, 118; NStZ-RR
2006, 44; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 445/05).
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4. § 265 StPO steht all dem nicht entgegen. Dem Angeklagten war be-
reits in der zugelassenen Anklage vorgeworfen worden, auch für die türkischen
Arbeitnehmer als Geschäftsführer der deutschen HaCe GmbH Sozialversiche-
rungsbeiträge nicht abgeführt zu haben, da es sich bei ihnen um Beschäftigte
der HaCe GmbH handele. Die Anklage qualifiziert die Taten allerdings als (Bei-
trags-)Betrug gemäß § 263 StGB. Das Landgericht hat dem Angeklagten dar-
aufhin in der Hauptverhandlung den Hinweis erteilt, dass auch eine Bewertung
als Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a StGB in Betracht komme. Erst hier-
nach hat es an einem nachfolgenden Verhandlungstag darauf hingewiesen,
dass der Tatvorwurf auch an seine Stellung als faktischer Geschäftsführer der
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Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd. anknüpfen könne. Für den Angeklagten war
damit hinreichend ersichtlich, dass eine Verurteilung wegen Beitragsvorenthal-
tung insgesamt aufgrund seiner Organstellung bei der deutschen Gesellschaft
erfolgen konnte.
III.
Auch im Übrigen hat die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils auf
Grundlage der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler ergeben. Soweit der Angeklagte beanstandet, dass das Landge-
richt ihn zu Unrecht als faktischen Geschäftsführer eingestuft habe,
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geht dieser Vortrag bereits im Ansatz ins Leere (vgl. oben II. 2. c)). Soweit er
vorbringt § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sei unrichtig angewandt, verweist der Senat
auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts.
Nack Wahl Boetticher
Frau RiinBGH Elf befindet
sich in Urlaub und ist deshalb
an der Unterschrift verhindert.
Kolz Nack