Urteil des BGH vom 14.05.2013

BGH: video, rechnungslegung, patentanspruch, datenträger

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 28/10
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richterin Mühlens, die Richter
Gröning, Dr. Bacher und die Richterin Schuster
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision
gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 28. Januar 2010 zugelassen.
Es erscheint fraglich, ob die angegriffenen Datenträger als durch das
erfindungsgemäße Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse in
Betracht kommen. Die im Patentanspruch angegebenen Maßnahmen
befassen sich zwar mit der Erzeugung eines komprimierten
Videosignals; geschützt ist jedoch ein Übertragungsverfahren (method
for transmitting in a digital video transmission system an MPEG
compressed video signal …).
Unabhängig dürfte die Beklagte aus den Gründen des Senatsurteils
vom 21. August 2012 (X ZR 33/10) nicht zum Schadensersatz und zur
Rechnungslegung verpflichtet sein.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2008 - 4a O 94/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2010 - I-2 U 132/08 -