Urteil des BGH vom 02.04.2001

BGH (antragsteller, gesetzlicher vertreter, gesetzliche vermutung, zulassung, psychisch kranker, stiftung, rechtsanwaltschaft, stadt, mafia, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 32/00
vom
2. April 2001
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und
Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die
Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 2. April 2001 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
1. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Anträge wer-
den als unzulässig abgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der im Jahre 1919 geborene Antragsteller war 30 Jahre im richterlichen
Dienst tätig, zuletzt von 1971 bis 1984 als Vorsitzender Richter am Landgericht
S.. Nach seiner Pensionierung widmete er sich - wie schon während seiner be-
ruflichen Tätigkeit - in erheblichem Umfang ehrenamtlichen Aufgaben in ver-
schiedenen kirchlichen und sozialen Einrichtungen. Im Jahre 1989 gründete er
einen Verein zur Förderung psychisch Kranker, den er vier Jahre lang leitete,
ehe er ihn nach Auseinandersetzungen mit seinem Stellvertreter verließ.
Im Jahre 1998 gründete der Antragsteller die N'EURO Stiftung "für neu-
rologische, psychosomatische und psychische Gesundheit, gegen Intoleranz
und Inhumanität sowie Stiftung für Familienvorsorge". Persönlich sowie na-
mens der Stiftung wandte sich der Antragsteller in der Öffentlichkeit entschie-
den gegen ein Baugesuch der Islamischen Bruderschaft L., das die Errichtung
eines islamischen Zentrums betraf. Die Bruderschaft hatte gegen einen ableh-
nenden Bescheid der Stadt Klage erhoben und erzielte im Februar 1999 ein
obsiegendes Urteil beim Verwaltungsgericht S..
Am 12. Mai 1999 beantragte der Antragsteller die Zulassung als Rechts-
anwalt, die ihm von der Antragsgegnerin am 15. Juni 1999 erteilt wurde. Seit
einem kritischen Artikel der L. Kreiszeitung über eine Veranstaltung der vom
Antragsteller gegründeten Stiftung sieht dieser in dem Herausgeber der Zei-
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tung, Konrad U., den Kopf einer mafiaähnlichen Verbindung ("Mafia-Präsident
von Baden-Württemberg"), die unter anderem den Plan der Errichtung des is-
lamischen Zentrums verfolge. Der Antragsteller verbreitete seine Auffassung in
zahlreichen Schreiben an verschiedene im öffentlichen Leben stehende Perso-
nen und erhob darin auch den Vorwurf, U. habe sich durch Bestechung den
Oberbürgermeister, die im Gerichtsverfahren zuständigen Richter sowie weite-
re einflußreiche Persönlichkeiten aus Justiz und Politik gefügig gemacht. Der
Antragsteller stellte im Berufungsverfahren der Stadt L. gegen die islamische
Vereinigung namens eines Stadtrats sowie der Stiftung N'EURO Anträge und
versuchte erfolglos, deren Beiladung zu erreichen. Die Ablehnung des Antrags
bezeichnete der Antragsteller als eine Erpressung des Vorsitzenden im Amte.
In einem Schreiben vom 15. Oktober 1999 an den Präsidenten des OLG S.
führte der Antragsteller aus, der "Mafia-Pate" Konrad U. beschäftige den Präsi-
denten seit einigen Jahren als Chef-Justizmanager in seinem Imperium, und
bezichtigte weiter eine Reihe von Juristen der Rechtsbeugung.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 erklärte die Antragsgegnerin dem
Antragsteller, es bestehe Anlaß zu überprüfen, ob seine Zulassung wegen ge-
sundheitlicher Mängel zu widerrufen sei. Am 5. November 1999 forderte sie ihn
auf, sich binnen eines Monats bei dem ihm von der Kammer benannten Fach-
arzt für Neurologie und Psychiatrie untersuchen zu lassen. Dieser Auflage ist
der Antragsteller nicht nachgekommen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit
Verfügung vom 24. Januar 2000 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß
§§ 15, 8 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO "zurückgenommen".
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-
gewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers,
der darüber hinaus beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm allen
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zugefügten Schaden zu ersetzen - mindestens in Höhe von 2 Millionen DM -
und die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle Handlungen rückgängig zu ma-
chen, die die Staatsanwaltschaft S. auf ihre Veranlassung vorgenommen habe.
II.
Die im Beschwerderechtszug zusätzlich gestellten Anträge sind unzu-
lässig; denn im Zulassungsverfahren ist kein Raum für die Entscheidung über
Ansprüche auf Leistung von Schadensersatz oder auf Beseitigung von Hand-
lungen, die nicht die Zulassung als Rechtsanwalt betreffen.
III.
Im übrigen ist das Rechtsmittel gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg.
1. Der Antragsteller rügt, der Anwaltsgerichtshof sei nicht ordnungsge-
mäß besetzt gewesen. Er beanstandet, daß sein gegen zwei Richter gerichte-
tes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist. Ob das Verfahren des An-
waltsgerichtshofs in diesem Punkt rechtlich zu beanstanden ist, kann indessen
dahingestellt bleiben. Der Senat hat als Beschwerdegericht die Sache in tat-
sächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen der
Vorinstanzen zu beurteilen. Er ist daher selbst dann, wenn das Verfahren der
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Vorinstanz an einem wesentlichen Mangel leidet, befugt, in der Sache selbst zu
entscheiden, sofern er dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für sach-
dienlich erachtet. Das trifft auch für die Rüge zu, der Anwaltsgerichtshof sei
nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (BGHZ 77, 327, 329). Vorliegend be-
steht schon deshalb kein Grund, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverwei-
sen, weil das Ablehnungsgesuch des Antragstellers offensichtlich unbegründet
war. Es stützte sich allein darauf, daß die beim Anwaltsgerichtshof zur Mitwir-
kung berufenen Richter dem Gericht angehören, dessen Präsidenten der An-
tragsteller ständig mit dem haltlosen Vorwurf überzieht, er gehöre zur Mafia-
Bande des "Paten" Konrad U..
2. Wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist mit
der angefochtenen Verfügung trotz ihres Wortlauts nicht die Rücknahme, son-
dern der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wor-
den. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
widerrufen, wenn der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte
nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu-
üben, es sei denn, daß sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechts-
pflege nicht gefährdet. Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß der Rechtsanwalt
geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des früheren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
geistig oder seelisch behindert im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder schul-
dunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ein Widerruf ist vielmehr schon dann be-
gründet, wenn die körperlichen oder geistigen Mängel zur Folge haben, daß
der Anwalt zur ordnungsmäßigen Berufsausübung, insbesondere zur sorgfälti-
gen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden, voraussichtlich dau-
ernd außerstande ist (BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 15/95 -
BRAK-Mitt. 1996, 74; v. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/98).
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Liegen Umstände vor, die ernsthaft darauf hindeuten, daß der Rechts-
anwalt aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr sachgerecht
ausüben kann, so hat die für den Widerruf nunmehr zuständige Rechtsan-
waltskammer dem Anwalt aufzugeben, das Gutachten eines von ihr bestimmten
Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Kommt der Rechtsanwalt
dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, ohne zur
Verweigerung berechtigt zu sein, wird vermutet, daß er aus dem Grund des
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur
vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf uneingeschränkt auszuüben (§ 224 a
i.V.m. §§ 15, 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO).
3. In entsprechender Weise ist die Antragsgegnerin hier vorgegangen.
Da der Antragsteller nicht bereit war, die Untersuchung bei dem ihm benannten
Arzt vornehmen zu lassen, hat er die gesetzte Frist aus von ihm zu vertreten-
den Gründen versäumt. Die Antragsgegnerin hat die angegriffene Verfügung
daher auf die aus § 15 Satz 2 BRAO folgende Vermutung gestützt. Dagegen
wendet sich der Antragsteller vergeblich.
a) Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die ihn berechtigten,
die Vorlage des Gutachtens zu verweigern. Vielmehr gaben die in der Wider-
rufsverfügung sowie dem Beschluß des Anwaltsgerichtshofs im einzelnen dar-
gelegten Gründe hinreichende Veranlassung, daran zu zweifeln, daß der An-
tragsteller noch in dem zur Ausübung seines Berufs notwendigen Besitz seiner
geistigen Kräfte ist. Schon die Art und Weise, wie sich der Antragsteller ge-
genüber Personen äußert, die seinen Anträgen nicht entsprechen oder in einer
ihm wesentlichen Frage eine abweichende Auffassung vertreten, begründet
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Zweifel daran, daß er den in den jeweiligen Angelegenheiten erforderlichen
geistigen Überblick sowie die Fähigkeit zu sachlicher Einordnung und Prüfung
des Tatsachenstoffs besitzt (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 14. Februar 2000 aaO).
Er sieht sich inzwischen von einer ständig größer werdenden "Mafia-Bande"
unter Leitung des Herausgebers der L. Kreiszeitung verfolgt und betrachtet
jeden, der in dem von ihm betriebenen Verfahren seinen Anträgen nicht ent-
sprochen hat, als Mitglied eines verbrecherischen Kartells. Die Zahl der Perso-
nen, die der Antragsteller mit massivsten Beleidigungen belegt, hat sich des-
halb innerhalb kurzer Zeit beträchtlich erhöht.
Die von ihm in diesem Verfahren eingereichten Schriftsätze begründen
ebenfalls erhebliche Zweifel daran, daß er geistig noch in der Lage ist, in einer
rechtlichen Auseinandersetzung belanglose Tatsachen von rechtserheblichen
Umständen zu unterscheiden und den Prozeßstoff verständlich zu ordnen. So
beantragt er etwa in diesem Beschwerdeverfahren die Vernehmung mehrerer
Repräsentanten aus Politik und Justiz zu angeblich von diesen Personen be-
gangenen Straftaten, also zu Vorgängen, die mit der Frage, ob der Antragstel-
ler aus gesundheitlichen Gründen der anwaltlichen Berufsausübung nicht mehr
gewachsen ist, für jedermann ersichtlich in keinerlei Zusammenhang stehen.
Das Auftreten des Antragstellers in Rechtsangelegenheiten hat inzwi-
schen dazu geführt, daß das Vormundschaftsgericht ein Verfahren nach
§ 1896 BGB zur Prüfung, ob für den Antragsteller ein Betreuer zu bestellen ist,
eingeleitet hat. Bei Gesamtbetrachtung aller dieser Umstände kann nicht
zweifelhaft sein, daß für die Antragsgegnerin hinreichend Anlaß bestand, dem
Antragsteller gemäß § 15 Satz 1 BRAO die Vorlage eines Gutachtens zur Fra-
ge seiner geistigen Gesundheit aufzugeben.
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b) Ist danach zu vermuten, daß der Beschwerdeführer nicht nur vorüber-
gehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß wahrzu-
nehmen, so ist damit zugleich eine Gefährdung der Rechtspflege bei einem
Verbleiben des Beschwerdeführers in der Rechtsanwaltschaft indiziert. Ein
Rechtsanwalt mit gesundheitlichen Mängeln, wie sie aufgrund der die gesetzli-
che Vermutung begründenden Regelung zwingend anzunehmen sind, kann
nicht das leisten, was Rechtsuchende von einem Rechtsanwalt als unabhängi-
gem Organ der Rechtspflege erwarten dürfen. Besondere Umstände, die es
ausnahmsweise erwarten lassen, daß eine solche Gefährdung nicht besteht,
sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Schon im Hinblick darauf, daß er
massiv versucht hat, im Namen Dritter in den Rechtsstreit zwischen der Islami-
schen Bruderschaft und der Stadt L. einzugreifen und allen Ernstes die Auffas-
sung vertreten hat, die von ihm gegründete N'EURO Stiftung sei dort als ge-
setzlicher Vertreter der Stadt L. und ihrer Einwohner im Wege der Geschäfts-
führung ohne Auftrag gegen den Willen des Oberbürgermeisters Verfahrens-
beteiligte, kann eine Gefährdung der Rechtspflege nicht ausgeschlossen wer-
den, wenn der Beschwerdeführer seine Zulassung als Rechtsanwalt behält.
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4. Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag des Be-
schwerdeführers gegen den von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom
23. Mai 2000 angeordneten Sofortvollzug der Widerrufsverfügung.
Hirsch
Fischer
Basdorf
Ganter
Kieserling
Wüllrich
Hauger