Urteil des BGH vom 08.06.2010
BGH (beschwerde, zpo, beweismittel, handbuch, begründung, brandenburg, kausalität, haftung, verfügung, fortbildung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 216/08
vom
8. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Juni 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 8. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
36.119,37 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
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1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Sachverhalt ausgegangen, der
dem Gericht des Vorprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des damaligen
Prozessbevollmächtigten und nunmehrigen Regressbeklagten unterbreitet und
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von ihm aufgeklärt worden wäre (vgl. BGHZ 133, 110, 111 f; 163, 223, 227). In
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hierzu anerkannt, dass der Regress-
richter auch auf Beweismittel zurückgreifen kann, die nicht im Vorprozess zur
Verfügung standen, wohl aber im Haftungsprozess. Maßgeblich ist insoweit,
dass es nicht darauf ankommt, wie die Entscheidung tatsächlich gelautet hätte,
sondern vielmehr, wie sie richtigerweise hätte ergehen müssen; der materiellen
Gerechtigkeit gebührt mithin Vorrang vor der tatsächlichen Kausalität (BGHZ
163, 223, 227 f; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der An-
waltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1075; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille,
Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. Rn. 901). Die von der Beschwerde an-
gegriffene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und die hierbei berücksich-
tigten Beweismittel stehen im Einklang mit diesen Grundsätzen und erweisen
sich mithin als beanstandungsfrei.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.12.2007 - 14 O 504/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 3 U 15/08 -