Urteil des BGH vom 13.12.2002
BGH (annahme, stgb, verwendung, waffe, nachteil, grund, antrag, anhörung, stpo, nachprüfung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 395/02
vom
13. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2002 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat kann ausschließen, daß die Einzelstrafen im Fall 6 (Tat
vom 24. Februar 2001) auf der fehlerhaften Annahme einer Ban-
dentat beruhen, weil das Landgericht zu Recht den zugrundege-
legten Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren auch auf § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe) gestützt hat.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck