Urteil des BGH vom 25.10.2000

BGH (waffe, stgb, patrone, revolver, gefährlichkeit, begründung, strafkammer, energie, stpo, freiheitsstrafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 54/01
vom
15. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, wonach sich eine er-
heblich "über die durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gesetzlich vorgegebenen Min-
destvoraussetzungen hinausragende kriminelle Energie" daraus ergebe, daß
der Angeklagte den Geschädigten unter Vorhalten "eines scharf geladenen,
schußbereiten Revolvers" dazu gezwungen habe, gegen die Wegnahme des
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Geldbündels keinen Widerstand zu leisten, ist unter dem Gesichtspunkt der
Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich, da die Anwen-
dung der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB regelmäßig die Ver-
wendung einer gefährlichen und damit geladenen Waffe (vgl. BGHSt 45, 249)
voraussetzt. Auch das weiterhin zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigte
hohe Gefährdungspotential durch das Vorhalten eines "nicht gesicherten und
geladenen Revolvers, in dessen Lauf sich eine schußbereite Patrone befand",
ist nicht belegt. Sofern es sich bei der verwendeten Waffe tatsächlich um einen
Revolver gehandelt hatte, hätte es der Feststellung bedurft, daß dieser aus-
nahmsweise über eine Sicherungseinrichtung verfügte, die der Angeklagte ent-
riegelt hatte, da Revolver in aller Regel über keine Sicherungen verfügen. Im
übrigen wäre dann die zur Begründung einer höheren Gefährlichkeit herange-
zogene Feststellung, wonach sich eine Patrone im Lauf befunden habe, unbe-
rechtigt, da sich bei Revolvern die Patronen nicht im Lauf, sondern in der
Trommel befinden, was bei diesen Waffen den Normalzustand darstellt.
Der Senat kann jedoch angesichts des gesamten Tatbildes aus-
schließen, daß die Strafkammer ohne diese rechtlich bedenklichen Erwägun-
gen einen hier ohnehin nicht vertretbaren minder schweren Fall bejaht oder zu
einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, da die Mindestfreiheitsstrafe
von fünf Jahren nicht erheblich überschritten worden ist und die Annahme einer
gesteigerten kriminellen Energie und einer besonderen Gefährlichkeit mit an-
derer Begründung gerechtfertigt gewesen wäre, wonach er den Raubüberfall
mit einer großkalibrigen und damit besonders gefährlichen Waffe in einem von
15 bis 20 Personen besuchten Vereinslokal begangen hat, bei dem in beson-
derem Maße die Gefahr bestanden hatte, daß einer der Gäste dem Opfer zu
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Hilfe kommen und damit dem Angeklagten Anlaß zur Schußabgabe geben
konnte.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen