Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (zpo, grund, zwischenurteil, erste instanz, historische auslegung, bestätigung, sache, rechtsmittel, fortsetzung, bag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 46/03
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BRAGO § 15 Abs. 1 Satz 1
Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurück-
verweisung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.
BGH, Beschluß vom 29. April 2004 - V ZB 46/03 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2004 durch den Vizeprä-
sidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, vom
30. Juli 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
6.503,42 €.
Gründe:
I.
Die Kläger haben von den Beklagten den Abschluß eines Kaufvertrags
über ein Grundstück und die Bezahlung des Kaufpreises verlangt. Das Landge-
richt hat die geltend gemachten Ansprüche nach Beweiserhebung dem Grunde
nach für berechtigt erklärt. Berufung und Revision der Beklagten hiergegen sind
ohne Erfolg geblieben. Nach weiterer Beweisaufnahme hat das Landgericht der
Klage zum Teil stattgegeben und über die Kosten des Verfahrens im ersten
Rechtszug gemäß § 92 Abs. 1 ZPO entschieden. Im Kostenausgleichungsver-
fahren haben die Kläger im Hinblick auf das Verfahren des Landgerichts nach
dem Erlaß des Grundurteils eine weitere Verhandlungs-, eine weitere Beweis-
gebühr und eine weitere Kostenpauschale angemeldet. Das Landgericht hat
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diese Kosten im Ausgleichsverfahren nicht berücksichtigt. Das Oberlandesge-
richt hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewie-
sen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Kläger die Aufnah-
me der geltend gemachten Kosten in das Kostenfestsetzungsverfahren.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Verfahren des Beschwerdegerichts ist insofern rechtsfehlerhaft,
als das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß be-
setzt war. Das Beschwerdegericht hatte nach § 568 Satz 1 ZPO durch eines sei-
ner Mitglieder zu entscheiden, weil sich die Beschwerde gegen eine Entschei-
dung eines Rechtspflegers richtet. Der Gesamtspruchkörper wäre zur Entschei-
dung nur zuständig gewesen, wenn der Einzelrichter das Verfahren auf das Kol-
legium übertragen hätte (§ 568 Satz 2 ZPO). Daran fehlt es.
Trotzdem hat der Senat in der Sache zu entscheiden. Der Verfahrensfeh-
ler des Beschwerdegerichts bedeutet nach §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO zwar
einen absoluten Beschwerdegrund (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003, VIII ZB
56/02, NJW 2003, 1875). Dennoch ist die Entscheidung nicht aufzuheben, weil
die fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts von der Rechtsbeschwerde
nicht gerügt wird. Gemäß § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO werden Verfahrensmängel
durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die
Rechtsbeschwerdebegründung eine entsprechende Rüge enthält (§ 575 Abs. 3
Nr. 3 Buchst. b ZPO). Der Rüge eines Verfahrensfehlers bedarf es nur dann
nicht, wenn der Fehler die Durchführung des Verfahrens überhaupt oder seine
Fortsetzung unzulässig macht oder sich das Verfahren als willkürlich darstellt.
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Einen solchen Fehler stellt die vorschriftswidrige Besetzung des Vorder-
gerichts grundsätzlich nicht dar (BGHZ 41, 249, 253; 154, 200, 203; BGH,
Beschl. v. 9. Juni 1993, BLw 61/92, NJW-RR 1993, 1339; BAG, NJW 1962, 318;
BSGE 57, 15, 17 m.w.N.; 58, 104, 105; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO,
61. Aufl.,
§ 547
Rdn. 3;
Musielak/Ball,
ZPO,
3. Aufl.,
§ 547
Rdn. 2;
Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 551 Rdn. 10; Zöller/Gummer, ZPO,
24. Aufl., § 547 Rdn. 2; a.M. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisie-
rungsband, § 547 Rdn. 3 und § 557 Rdn. 22 f). Anders verhält es sich nur, wenn
sich die vorschriftswidrige Besetzung als unvertretbar und willkürlich darstellt.
So liegt es hier nicht. Das Beschwerdegericht hat das Gebot des gesetzlichen
Richters nicht grundlegend verkannt und nicht unter willkürlicher Mißachtung der
gesetzlichen Regelung entschieden. Die zu entscheidende Rechtsfrage hat im
Hinblick auf den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden Streit um den
Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 BRAGO grundsätzliche Bedeutung. Der
Einzelrichter hatte das Verfahren daher gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den
Gesamtspruchkörper des Beschwerdegerichts zu übertragen und so die Zustän-
digkeit des Kollegiums zu begründen, das die angefochtene Entscheidung ge-
troffen hat. Das hat das Kollegium nicht abgewartet, sondern ist voreilig tätig
geworden. Das bedeutet keine Willkür, sondern einen einfachen Verfahrensfeh-
ler. Insoweit liegt es anders als im Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde
durch den Einzelrichter. Eine solche Zulassung ist unvertretbar und willkürlich.
Sie führt daher auch ohne eine entsprechende Rüge zur Aufhebung der Be-
schwerdeentscheidung (BGHZ 154, 200, 203 f; BGH, Beschl. v. 2. April 2003,
XII ZB 198/02, FamRZ, 2003, 748, v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, MDR 2003,
949; v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).
2. In der Sache ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
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In der Rechtsprechung und in der Literatur wird die Anwendung von § 15
Abs. 1 BRAGO auf den Fall der Bestätigung eines Grundurteils durch das
Rechtsmittelgericht teilweise verneint (OLG Celle, Nds. Rpfleger 1983, 26; OLG
Saarbrücken, JurBüro 1990, 338; Düsseldorf (24. ZS), JurBüro 1993, 672; OLG
Schleswig, JurBüro 1996, 135; OLG Hamburg, JurBüro 1996, 136; OLG Olden-
burg (5. ZS), JurBüro 1996, 305; OLG Bremen (1. ZS), OLGR 1996, 288; OLG
München, JurBüro 1999, 23; OLG Bremen (2. ZS), OLGR 2001, 481; OLG Ol-
denburg (6. ZS), JurBüro 2002, 474; LG Berlin, NJW-RR 1999, 651; Münch-
Komm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 538 Rdn. 78). Teilweise wird die Vorschrift
auf diesen Fall für anwendbar gehalten (OLG Bamberg, JurBüro 1969, 735; OLG
Stuttgart, JurBüro 1984, 1672; OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 1193; OLG Zwei-
brücken, JurBüro 1990, 479; OLG Düsseldorf (10. ZS), JurBüro 1995, 197; OLG
Karlsruhe (Rheinschifffahrtsobergericht), JurBüro 1996, 135; OLG Düsseldorf
(12. ZS), JurBüro 1997, 364; OLG Koblenz, JurBüro 1997, 642; OLG Oldenburg
(2. ZS), OLGR 2000, 61; OLG Hamm, JurBüro 2000, 302; Gebauer/Schneider,
BRAGO, § 15 Rdn. 23; Gerold/Schmidt/Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 15
Rdn. 4; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichworte
"Grundurteil“ 2.2 und "Zurückverweisung“ 1.2; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 15
Rdn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 15 BRAGO Rdn. 6; MünchKomm-
ZPO/Musielak, 2. Aufl., § 304 Rdn. 38; Musielak/Grandel, aaO, § 538 Rdn. 39;
Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 15 Rdn. 3; Zöller/Herget, aaO,
§ 304 Rdn. 28 und § 538 Rdn. 63; Groll, JurBüro 1996, 286; Mümmler, JurBüro
1983, 1193; ders., JurBüro 1984, 1672; ders., JurBüro 1987, 1041; ders. JurBüro
1990, 339; ders., JurBüro 1990, 480).
Der Senat teilt erstere Auffassung.
a) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 BRAGO. Der dort
verwendete Begriff der "Zurückverweisung" stammt aus dem Prozeßrecht. Nach
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diesem fehlt es im Fall der Bestätigung eines Zwischenurteils über den Grund im
Rechtsmittelverfahren an einer Zurückverweisung. Die Zivilprozeßordnung regelt
die Zurückverweisung aus der Berufung in die erste Instanz in § 538 ZPO, wobei
im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2001 gültige Fassung der Vor-
schrift maßgeblich ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Entgegen der Meinung der Rechts-
beschwerde folgt aus der Formulierung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. (jetzt
§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) nicht, daß es sich bei der Bestätigung eines Grundur-
teils durch das Berufungsgericht um eine Zurückverweisung handelt. § 538
Abs. 2 Nr. 3 ZPO a.F. bezeichnet die Fortführung eines Verfahrens durch das
Ausgangsgericht nach der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Zwi-
schenurteil über den Grund zwar als Zurückverweisung. Tatsächlich ist jedoch
seit langem anerkannt, daß die ein Grundurteil bestätigende Entscheidung eines
Rechtsmittelgerichts keine Zurückverweisung bedeutet (BGHZ 27, 15, 26 f;
BAG, NJW 1967, 648; RGZ 70, 179, 182 f.; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 538
ZPO Rdn. 23; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rdn. 24; Bettermann, ZZP
88 (1975), 365, 391). Die Qualifikation einer auf ein Rechtsmittel gegen ein Zwi-
schenurteil ergangenen, das Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung als
Zurückverweisung scheidet bereits deshalb aus, weil der Rechtsstreit auch wäh-
rend des Rechtsmittelverfahrens gegen das Zwischenurteil bei dem Vorderge-
richt anhängig bleibt und neben diesem Verfahren fortgeführt werden kann
(§ 304 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO). Das Urteil, durch das ein Rechtsmittel gegen ein
Zwischenurteil über den Grund eines Anspruchs zurückgewiesen wird, hat ent-
gegen dem Wortlaut von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. (jetzt § 538 Abs. 2 Nr. 4
ZPO) auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu lauten und, weil es sich nicht um
eine Zurückverweisung handelt, eine Kostenentscheidung zu enthalten (BGHZ
20, 397, 398 ff; 54, 21, 29; Zöller/Herget, aaO, § 97 Rdn. 2 und § 304 Rdn. 26),
für die ansonsten kein Raum wäre. Eine Zurückverweisung kommt nur in Be-
tracht, wenn das angefochtene Urteil von dem Rechtsmittelgericht nicht gebilligt
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und daher aufgehoben wird (so schon RGZ 70, 179, 183). So verhält es sich bei
der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Grundurteil gerade nicht.
b) Auch die historische Auslegung von § 15 BRAGO führt zu keinem an-
deren Ergebnis, sondern bestätigt die vorstehende Auslegung. § 15 BRAGO
geht auf § 27 RAGebO zurück. Dieser hatte folgenden Wortlaut:
"Im Falle der Zurückverweisung einer Sache an das Gericht
unterer Instanz (Zivilprozeßordnung §§ 538, 539, 565, 566a)
wird das weitere Verfahren vor diesem Gerichte für die Ge-
bühren der Rechtsanwälte, mit Ausnahme der Prozeßgebühr,
als neue Instanz behandelt."
§ 27 RAGebO wurde durch die Novelle vom 1. Juni 1909 (RGBl. 1909,
S. 475) mit Wirkung zum 1. April 1910 in die Rechtsanwaltsgebührenordnung
eingefügt. Bis dahin galt auch für die Rechtsanwaltsgebühren der für die Ge-
richtskosten geltende Grundsatz, daß durch die Aufhebung eines Urteils und die
Zurückverweisung der Sache keine weiteren Gebühren begründet werden, weil
die Gerichtsgebühren in jeder Instanz nur einmal entstehen (§ 27 GKG) und die
erneute Verhandlung vor dem Ausgangsgericht sich als Fortsetzung des Verfah-
rens in dieser Instanz darstellt (§ 33 GKG). Die damit verbundene Beschränkung
erschien für die Rechtsanwaltsgebühren unbillig, weil die Aufhebung eines Ur-
teils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die untere Instanz "für den
Anwalt eine neue umfangreiche Tätigkeit im Verhandlungs- und Beweisverfah-
ren" verursacht (Bericht der 30. Kommission des Reichstags über den Entwurf
eines Gesetzes betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der
Zivilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für
Rechtsanwälte vom 31. März 1909, Verhandlungen des Reichstags, Band 254,
S. 8050).
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So verhält es sich bei der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittel-
verfahren nicht. Die Zurückweisung des Rechtsmittels führt nicht zu einer neuen
Verhandlung und neuer Beweiserhebung, sondern zur Fortsetzung des in der
Regel während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor dem Ausgangsgericht
nicht weiter betriebenen Rechtsstreits. Die das Zwischenurteil über den Grund
des geltend gemachten Anspruchs bestätigende Entscheidung sollte nach dem
Willen des Gesetzgebers nicht zum nochmaligen Entstehen von Rechtsanwalts-
gebühren führen (KG, JW 1935, 794, 795). Dem Klammerzitat der §§ 538, 539,
565, 566a ZPO a.F. in § 27 RAGebO kann daher nicht entnommen werden, daß
hierdurch ein gegenüber dem Prozeßrecht eigenständiger Begriff der Zurück-
verweisung definiert worden wäre.
c) Zweck von § 15 Abs. 1 BRAGO ist es, wie die Materialien zu § 27 RA-
GebO zeigen, die durch eine Zurückverweisung entstehende Mehrarbeit des
Rechtsanwalts zu vergüten. Der Gesetzgeber wollte für eine "neue umfangreiche
Tätigkeit im Verhandlungs- und Beweisverfahren" eine Vergütungspflicht be-
gründen.
Mehrarbeit in diesem Sinne entsteht für den Rechtsanwalt bei der Durch-
führung des Betragsverfahrens nach Bestätigung eines vorausgegangenen
Grundurteils durch das Rechtsmittelgericht in der Regel nicht. Entscheidet das
Ausgangsgericht durch Zwischenurteil über den Grund eines geltend gemachten
Anspruchs, sind die zur abschließenden Entscheidung notwendige Verhandlung
und Beweisaufnahme zur Höhe des Anspruchs zunächst unterblieben. Der zu-
rückgestellte Teil des Verfahrens bildet den Gegenstand des Betragsverfahrens.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeutet es grundsätzlich keinen Unter-
schied, ob das Ausgangsgericht zunächst den Grund des geltend gemachten
Anspruchs klärt und hernach das Verfahren zum Betrag fortsetzt, oder ob über
eine nach Grund und Höhe streitige Forderung ohne die Zäsur durch ein Zwi-
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schenurteil über den Grund verhandelt und entschieden wird. Wird ein Grundur-
teil durch Rechtsmittelverzicht, durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist oder durch
die Rücknahme eines Rechtsmittels rechtskräftig, stellt sich die Frage einer Zu-
rückverweisung an das Ausgangsgericht noch nicht einmal. Der Umfang der Tä-
tigkeit des Rechtsanwalts im Betragsverfahren wird auch nicht dadurch erweitert,
daß ein Zwischenurteil über den Grund im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird.
d) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht ge-
mäß § 540 ZPO a.F. (jetzt § 538 Abs. 1 ZPO) einen Rechtsstreit, in welchem ein
Zwischenurteil angefochten wird, selbst einer abschließenden Entscheidung zu-
führen kann (Senat, Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, 1794;
BGH, Urt. v. 7. Juni 1983, VI ZR 171/81, VersR 1983, 735, 736; Baum-
bach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 540 a.F. Rdn. 4; MünchKomm-
ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 540 Rdn. 3 f; Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 304
Rdn. 14; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 540 Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO,
22. Aufl., § 540 Rdn. 6; a.M. BAG, NJW 1967, 648; Stein/Jonas/Grunsky, aaO,
§ 538 Rdn. 24 ff., § 540 Rdn. 2; Bettermann, aaO, S. 392 ff.). Macht das
Rechtsmittelgericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sondern be-
schränkt sich auf die Bestätigung eines Grundurteils, führt dies nicht zu sonst
nicht zu vergütender Mehrarbeit des im Ausgangsrechtszug tätigen Rechtsan-
walts, sondern dazu, daß er Gelegenheit erhält, das zur Durchsetzung oder zur
Abwehr eines Anspruchs vor dem Ausgangsgericht übernommene Mandat zu-
ende zu führen. Hierzu gehört es grundsätzlich, die Entscheidung des Aus-
gangsgerichts über den Betrag der geltend gemachten Forderung herbeizufüh-
ren.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann