Urteil des BGH vom 21.05.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/08 Verkündet
am:
17. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ProdHaftG § 3
Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung
("Kirschtaler").
BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - LG Hagen
AG Iserlohn
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Hagen vom 21. Mai 2008 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Iserlohn vom 5. Dezember 2007 abgeändert und die Klage abge-
wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte, die eine Bäckerei und Konditorei betreibt,
auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er verzehrte
am 29. Januar 2007 einen von der Beklagten hergestellten Kirschtaler, ein Ge-
bäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung ver-
wendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über
1
- 3 -
einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstücks biss
der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil sei-
nes oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahn-
prothetische Versorgung hatte der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 € zu
zahlen. Er begehrt Ersatz dieser Kosten sowie ein angemessenes Schmer-
zensgeld (Vorstellung: 200,00 €).
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelas-
sen. Diese hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
2
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 1
Abs. 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG. Es meint, der von der Beklagten hergestellte
Kirschtaler habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produkt-
fehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG
komme nicht in Betracht.
3
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
4
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, dass ein
Produkt gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Si-
5
- 4 -
cherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise
erwartet werden kann.
6
a) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen
beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die
Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß
§ 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG,
Rn.
19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5.
Aufl., §
3 ProdHaftG, Rn.
3; Kull-
mann/Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515,
S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personen-
kreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen
ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise
auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffe-
nen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber
auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers
abgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einig-
keit, dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven
Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in
erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind,
an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich
der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber
oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte ein-
schließt, sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des
vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das
Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit
der Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5;
Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicher-
heitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver-
- 5 -
kehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR
111/70 - VersR 1972, 559, 560).
7
b) Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Si-
cherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspoten-
tial des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (MünchKomm-
BGB/Wagner, aaO, Rn. 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie
Produkthaftung, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn. 122). Die Haftung des Herstellers er-
weitert sich gegenüber den allgemeinen Maßstäben dann, wenn seine Produkte
an Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gefährden.
Dementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95
EG (ABl. EG L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch
von den Erwartungen solcher Produktbenutzer abhängt, die bei der Verwen-
dung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusam-
menhang werden ausdrücklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudin-
ger/Oechsler, aaO, Rn. 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dar-
geboten, hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Ge-
fahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten
Sicherheitsstandard zu gewährleisten (Foerste in: v. Westphalen, Produkthaf-
tungshandbuch, 2. Aufl., Bd. 2, § 74, Rn. 46; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO).
c) Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Her-
steller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des
konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erfor-
derlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (Kullmann/Pfister, aaO;
Foerste, aaO, § 24, Rn. 1). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaß-
nahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. Senatsurteil BGHZ
80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderun-
gen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteil vom 26. Mai
8
- 6 -
1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116,
60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und
Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maß-
nahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen
oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl.
Senatsurteil BGHZ 99, 167, 174 f.).
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den von der Be-
klagten hergestellten Kirschtaler zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt.
9
a) Da es sich bei einem Gebäckstück um ein für den Endverbraucher be-
stimmtes Lebensmittel handelt, muss es zwar grundsätzlich erhöhten Sicher-
heitsanforderungen genügen (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 25).
Dem steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es
sich bei der Kirschfüllung um ein Naturprodukt handelt. Der Verbraucher, der
ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, darf davon ausgehen, dass sich der
Hersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Natur-
produkt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt aus-
gehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies mög-
lich und zumutbar ist (vgl. Buchwaldt, ZLR 1999, 417, 421).
10
b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann aus Sicht des Kon-
sumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks
nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal
einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Eine vollkommene Sicherheit wäre
nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein
engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht
würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder
wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine un-
11
- 7 -
tersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist
aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen einge-
backenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht,
die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder besei-
tigt werden müsste.
12
Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. Das
Maß der Verkehrssicherheit, das von einem Produkt berechtigterweise erwartet
werden kann, hängt u.a. von seiner Darbietung (§ 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG),
also von der Art und Weise ab, in der es in der Öffentlichkeit präsentiert wird
(Kullmann/Pfister, aaO, Kza 3604, S. 10). Bei einem Gebäckstück, das unter
der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, geht der Verbraucher davon
aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird. Der Verbraucher
weiß auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch mit-
hin einen Stein (Kirschkern) enthält. Seine Sicherheitserwartung kann deshalb
berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Gebäck-
stück "Kirschtaler" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthält. Eine sol-
che Erwartung wäre vielmehr nur dann berechtigt, wenn bei der Darbietung ei-
nes solchen Gebäckstücks der Eindruck erweckt würde, dass dieses aus-
schließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthält. Daran fehlt es im Streitfall.
- 8 -
III.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Müller Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, Entscheidung vom 05.12.2007 - 42 C 213/07 -
LG Hagen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 10 S 14/08 -