Urteil des BGH vom 17.06.2014

BGH: verfall, anhörung, ermessen, entscheidungsformel, härte

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 6 5 / 1 4
vom
17. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Marburg vom 21. Oktober 2013 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz
angeordnet wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.200 Euro
angeordnet, sowie sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen richtet
sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat
in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz im Umfang des Bruttoerlöses
für den Verkauf von Betäubungsmitteln angeordnet. Es hat angemerkt, darin liege
weder eine unbillige Härte noch sei nach dem Ermessen des Gerichts gemäß § 73c
Abs. 1 Satz 2
– 1. Alt . – StGB von der Anordnung abzusehen. Letztere Bemerkung
wurde jedoch nicht mit Ausführungen begründet, die auf den Einzelfall bezogen sind,
obwohl das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe nach dem Verkauf sei-
nes Hausgrundstücks noch Schulden, die er allerdings
auf einen „überschaubaren
Betrag“ zurückgeführt habe. Nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhält-
nissen hat die Strafkammer nicht getroffen.
Anhand dieser Ausführungen kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Ent-
scheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde. Die Anordnung des Verfalls von Werter-
satz bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Fischer Appl Krehl
Eschelbach Zeng
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