Urteil des BGH vom 08.07.2014
BGH: unterbringung, kokain, abhängigkeit, sucht, disposition, übung, rauschmittel, alkohol, strafzumessung, trennung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 2 0 4 / 1 4
vom
8. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Juli
2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 19. Dezember 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des versuchten
schweren Bandendiebstahls, sowie des Diebstahls schuldig
ist;
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entschei-
dung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-
ziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
stahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen
Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen
wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung
materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtmittel hat den aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch war wie geschehen zu berichtigen, weil die Verur-
teilung wegen "schweren Bandendiebstahls in acht Fällen" offensichtlich unrich-
tig ist und ausweislich der Ausführungen des Landgerichts in der rechtlichen
Würdigung auf einem Rechenfehler beim Zusammenzählen der festgestellten
Taten beruht. Aus den Urteilsgründen im Übrigen ergibt sich, dass - neben der
ersten, vor der Bandenabrede liegenden Diebstahlstat - nur sechs vollendete
und eine versuchte Tat des schweren Bandendiebstahls festgestellt worden
sind, nur diese abgeurteilt werden sollten und auch nur insoweit Einzelstrafen
gegen ihn verhängt worden sind. Der Senat kann den aufgetretenen Zählfehler
entsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigieren, weil er für alle Verfahrensbeteilig-
ten offensichtlich war und seine Behebung auch nicht den entfernten Verdacht
einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss
vom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, juris Rn. 4 mwN).
Der - rechtsfehlerfreie - Strafausspruch wird von der Schuldspruchbe-
richtigung nicht berührt, weil die Strafkammer - wie dargelegt - nur für die tat-
sächlich festgestellten und ausgeurteilten sieben Fälle des - einmal nur ver-
suchten - schweren Bandendiebstahls, und den einen weiteren Fall des Dieb-
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stahls Einzelstrafen festgesetzt und aus diesen die Gesamtfreiheitsstrafe gebil-
det hat.
2. Soweit das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat,
kann das Urteil keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen kam der Angeklagte bereits im Jahr 2003 mit
Kokain in Kontakt. Nach seiner Eheschließung im Jahr 2008 habe er zwar
"weitgehend drogenfrei" gelebt, nach der Trennung von seiner Frau und der
Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2011 jedoch "gelegentlich" Kokain kon-
sumiert, vor allem an den Wochenenden, die er in "stetigem Drogen- und Alko-
holkonsum" durchgefeiert habe. Der Angeklagte habe sich den Mitangeklagten
M. und T. und deren Vorhaben, Einbruchsdiebstähle zu begehen,
angeschlossen, um sich diesen Lebensstil, insbesondere auch den Kokainkon-
sum, erhalten zu können. In der Beweiswürdigung ist die Strafkammer auf der
Grundlage der Angaben des Angeklagten davon ausgegangen, dass bei ihm
"eine gewisse Betäubungsmittelabhängigkeit" vorgelegen, diese indes nicht zu
einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt habe. In der Strafzu-
messung hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
er die Taten "aufgrund einer gewissen, jedoch nicht ausgeprägten Betäu-
bungsmittelabhängigkeit begangen" habe und auch eine akute Kokain-
und/oder Alkoholintoxikation zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen
werden könne.
Diese Ausführungen hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen
müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Dass sie von einer "gewissen Betäu-
bungsmittelabhängigkeit" ausgegangen ist, machte die Auseinandersetzung
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damit erforderlich, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB
vorliegt, mithin eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit
oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende
oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder
andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss
vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204 mwN). Die Fest-
stellung, dass er die Straftaten "aufgrund" dieser "gewissen" Betäubungsmittel-
abhängigkeit begangen habe, legt zudem nahe, dass auch ein symptomati-
scher Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang
und der Begehung der Straftaten im Sinne einer Beschaffungskriminalität be-
stand (vgl. BGH aaO, S. 205).
Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss
deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Re-
vision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung
nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO), er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB
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durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen
(st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris
Rn. 6 mwN).
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol