Urteil des BGH vom 02.06.2014
BGH: rückzahlung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 6 1 / 1 4
vom
2. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr Strohn, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision
in
dem
Beschluss
des
8. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2014 wird auf
seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 18.837,04 €
Gründe:
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die
gemäß § 26 Nr. 8 EGZ
PO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht
erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungs-
anspruch ist der darin enthaltene Betrag von 11.862,47 € für entgangenen Ge-
winn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten
Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den
Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai
2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom 15. Januar 2013
- XI ZR 370/11, juris; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013,
1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1;
Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; Beschluss vom
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18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 ff.). Zu dem danach verbleibenden
Zahlungsantrag von 17.303,16 € ist lediglich noch der Betrag für den Klagean-
trag zu 2 von 1.533,88 € hinzuzurechnen. Der mit dem Klageantrag zu 3 be-
gehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Be-
schwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung kei-
ne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmever-
zugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leis-
tungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH,
Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16; Beschluss
vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 10).
II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Klägers auch unbegründet, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach
denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat
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weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet.
Bergmann
Strohn
Caliebe
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.09.2013 - 22 O 21070/12 -
OLG München, Entscheidung vom 16.01.2014 - 8 U 4295/13 -