Urteil des BGH vom 16.01.2003
Sammelmitgliedschaft Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 51/02
Verkündet am:
16. Januar 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
Sammelmitgliedschaft
a) Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis
eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich
nicht voraus, daß sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich
hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbs-
verstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen.
b) Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt
des anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d.h.
wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interes-
se am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künst-
lich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ge-
schaffen werden sollten.
BGH, Urt. v. 16. Januar 2003 - I ZR 51/02 - OLG Celle
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LG Hannover
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt in Ha. Geräte der Unterhaltungselektronik und
Telekommunikation, Elektrogeräte und Uhren sowie Möbel und Einrichtungs-
gegenstände aller Art. Der Beklagte ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb
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mit Sitz in D. . Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, den unlauteren
Wettbewerb zu bekämpfen.
Die Klägerin hat in einer am 10. September 2000 erschienenen ganzsei-
tigen Zeitungsanzeige eine Waschmaschine der Marke Bosch beworben.
Der Beklagte hat diese Werbung mit der Begründung als wettbewerbs-
widrig beanstandet, aus ihr sei der tatsächlich angebotene Gerätetyp nicht er-
sichtlich, so daß, da es auf dem Markt verschiedene Gerätetypen des Herstel-
lers mit den angegebenen Merkmalen zu unterschiedlichen Preisen gebe, dem
Verbraucher jeder Preisvergleich unmöglich gemacht werde. Er hat widerkla-
gend - die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage haben die
Parteien nach Erhebung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt -
beantragt,
1. die Klägerin unter Androhung von näher bezeichneten Ord-
nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen in der Art
wie geschehen Markenwaren wie eine Bosch-Waschmaschine
mit dem Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung des
Herstellers zu bewerben, wenn die Markenware nicht identifiziert
werden kann;
2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 290,-- DM nebst
4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 2000 zu zahlen.
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen.
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Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle OLG-
Rep 2002, 185).
Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte sei-
nen Widerklageanspruch weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-
zuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Beklagten mit der
Begründung verneint, dieser habe auch in der Berufungsinstanz nicht substan-
tiiert darzulegen vermocht, daß ihm die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderli-
che erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Hierzu hat es ausgeführt:
Auf dem Gebiet des Handels mit "weißer Ware", auf das sich die bean-
standete Werbeanzeige unmittelbar bezogen habe, sei kein einziges direktes
Mitglied des Beklagten auf dem nach der übereinstimmenden Beurteilung der
Parteien durch die Landkreise Ha. und P. sowie die südliche Peripherie
von H. bestimmten räumlichen Markt der Klägerin tätig. Auch ansonsten
stehe nur ein einziges Mitgliedsunternehmen des Beklagten in räumlicher Nähe
zur Klägerin mit dieser in Wettbewerb. Der Beklagte habe im übrigen nicht vor-
getragen, daß die Klägerin durch die behauptete wettbewerbswidrige Werbung
Kunden veranlasse, sich auch mit ihrem weiteren, nicht direkt beworbenen An-
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gebot auseinanderzusetzen, und damit in größere Nähe zu einem dementspre-
chenden Vertragsabschluß bringe.
Ebensowenig habe der Beklagte dargelegt, daß ihm die nötige erhebli-
che Zahl von Gewerbetreibenden über andere Verbände, die bei ihm Mitglied
seien, vermittelt angehöre. Auf der Grundlage seines Vortrags könne nicht
festgestellt werden, daß die im Streitfall in Betracht kommenden vermittelnden
Verbände auch zur Wahrnehmung der gewerblichen Interessen ihrer unmittel-
baren Mitglieder berechtigt seien und sich daher zu diesem Zwecke eines an-
deren Verbandes bedienen dürften.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Klagebefugnis des Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß dieser
zu den in § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2565) aufgeführten, gemäß § 13 Abs. 7 UWG, § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2,
Satz 2 UKlaG auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt. Die Nen-
nung des Beklagten in der Unterlassungsklageverordnung führt nicht zu einer
Erweiterung seiner Befugnis zum Geltendmachen von wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen, sondern statuiert lediglich Auskunftsansprüche ge-
genüber Post-, Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensterbringern, um
damit dem Beklagten das Durchsetzen von gemäß § 13 Abs. 2 UWG beste-
henden Unterlassungsansprüchen zu erleichtern (vgl. Köhler in Köhler/Piper,
UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 77 u. 80).
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2. Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht substantiiert darzulegen vermocht,
daß ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden unmittelbar angehöre,
die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Nach
den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Be-
rufungsgerichts gehört dem Beklagten nur ein einziges dem räumlichen Markt
der Klägerin zuzuordnendes Mitglied unmittelbar an. Dementsprechend ist es
unerheblich, ob hinsichtlich des sachlichen Markts allein auf den Gegenstand
der Werbeanzeige oder aber auch auf das weitere Angebot der Klägerin abzu-
stellen ist.
3. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der Beklagte habe zudem nicht dargelegt, daß ihm die für seine
Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Zahl von
Gewerbetreibenden über ihm angehörende andere Verbände vermittelt werde.
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-
gegangen, daß sich eine Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
auch aus über einen anderen Verband vermittelte Mitgliedschaften ergeben
kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116,
1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern, m.w.N.). Ebenso hat es mit
Recht angenommen, daß es dabei nicht darauf ankommt, ob der die Mitglied-
schaft vermittelnde Verband seinerseits nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt ist,
sondern daß es ausreicht, wenn dieser von seinen Mitgliedern mit der Wahr-
nehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt worden ist (BGH GRUR
1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern).
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b) Nicht zu beanstanden ist des weiteren die Beurteilung des Beru-
fungsgerichts, an einer entsprechenden Beauftragung fehle es bei einer Ein-
kaufsgenossenschaft, wenn sich deren Aufgabenkreis auf den Einkauf und die
Durchführung von Werbeaktionen beschränke. Denn unter dieser Vorausset-
zung fehlt dem Verband eine durch seine Mitglieder übertragene Kompetenz,
wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu bekämpfen, die auch bei Fachver-
bänden die Grundlage für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar-
stellt (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2000 - I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094 ff. =
WRP 2000, 1275 - Fachverband). Ebenso hat das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler angenommen, aus dem Umstand allein, daß dem Beklagten an-
gehörende Verbände sich an diesen mit der Bitte um Hilfeleistung gewandt
hätten, lasse sich noch nicht schließen, daß die Verbände ihren Mitgliedern
gegenüber dazu berechtigt gewesen seien.
c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, der
Vereinszweck des dem Beklagten angehörenden B. Mittelstandskreises, die
Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler insbe-
sondere gegenüber Großbetrieben und Großvertriebsformen zu stärken und
dadurch die Wettbewerbsformen auf dem Markt der elektrischen Hausgeräte
zu verbessern, umfasse nicht auch die Abwehr und Verfolgung wettbewerbs-
widrigen Verhaltens von Wettbewerbern seiner Mitglieder. Eine entsprechende
Beschränkung des Vereinszwecks läßt sich seinem Wortlaut nicht entnehmen.
Die nicht näher beschriebene Stärkung der Leistungsfähigkeit der beteiligten
mittelständischen Facheinzelhändler kann vielmehr namentlich dadurch bewirkt
werden, daß gegenüber wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Mitbewer-
bern wie "insbesondere ... Großbetrieben und Großvertriebsformen" vorgegan-
gen wird. Daß eine solche Vorgehensweise nicht ausdrücklich angesprochen
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ist, ist unerheblich. Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband ver-
mittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, daß sich der andere Verband von sei-
nen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zum
Geltendmachen von Wettbewerbsverstößen seinerseits auf den Wettbewerbs-
verband zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht
feiern). Gegenteiliges hätte nur dann zu gelten, wenn keine anerkennenswer-
ten Motive für den Beitritt des B. Mittelstandskreises zu dem Beklagten vor-
gelegen hätten, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich
das gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt
werden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis
nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten (vgl. OLG Frankfurt am
Main WRP 1999, 347, 349; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und
Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 30c). Dafür aber haben sich im Streitfall
- jedenfalls bislang - keine Anhaltspunkte ergeben.
III. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben und war
deshalb aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen, das die Frage der Klagebefugnis unter Beachtung der zu vorste-
hend II. 3. c) dargestellten Grundsätze erneut zu beurteilen haben wird.
Ullmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert