Urteil des BGH vom 27.10.2004
BGH (abweisung der klage, vergütung, treu und glauben, zpo, verwirkung, verhältnis zu, 1995, wert, widerklage, höhe)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 243/03
vom
27. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 27. Oktober 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-
desgerichts Hamburg vom 12. September 2003 wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 648.069 €
Gründe:
I. Der Kläger ist einer von zwei Testamentsvollstreckern für den
Erbteil des Beklagten. Er macht einen Teil seiner Vergütung (§ 2221
BGB) gegen den Beklagten geltend.
Die im Jahre 1986 gestorbene Erblasserin hatte ihren Ehemann
aus zweiter Ehe, M. , sowie den Beklagten, ihren behinderten Sohn
aus erster Ehe, als Erben eingesetzt. Seit der andere Sohn aus erster
Ehe das Testament im Jahre 1994 erfolgreich angefochten hat, ist davon
auszugehen, daß die beiden Söhne und der zweite Ehemann Erben zu je
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einem Drittel geworden sind. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus
Grundvermögen, das erhebliche Mieterträge abwirft. Die Erblasserin hat
für den behinderten Sohn Dauervollstreckung durch einen Rechtsanwalt
gemeinschaftlich mit einem Wirtschaftsprüfer angeordnet. Der Kläger ist
Wirtschaftsprüfer und Diplom-Kaufmann. Die Vergütung sollte sich auf-
grund des Testaments nach den "jeweils üblichen Honoraren getrennt
nach Konstituierungs- und Verwaltungsgebühr" bemessen.
Der Kläger verlangt mit der Klage eine restliche Konstituierungs-
gebühr sowie Gebühren für seine Verwaltungstätigkeit von 1995 bis
1998. Der Beklagte hält Vergütungsansprüche wegen grober Pflichtver-
letzung für verwirkt und fordert die seit 1986 gezahlten Vergütungsab-
schläge (abzüglich eines ihm von einem Miterben erstatteten Betrags)
mit der Widerklage zurück. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von
290.772,93 DM, der Widerklage jedoch nur in Höhe von 6.777 DM statt-
gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit
der er die Abweisung der Klage in vollem Umfang sowie die Verurteilung
des Klägers auf die Widerklage in Höhe von weiteren 967.607,01 DM
verlangt hat, zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat
es die Widerklage auch hinsichtlich des Teilbetrages abgewiesen, zu
dem das Landgericht den Kläger verurteilt hatte.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Beklagte möchte seine Anträge auf Abweisung der Klage so-
wie seine Widerklageanträge mit der Revision in vollem Umfang weiter-
verfolgen und macht mit der rechtzeitig erhobenen Nichtzulassungsbe-
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schwerde eine Reihe von Zulassungsgründen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und 2 ZPO) geltend.
II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat die Konstituierungsgebühr in Anlehnung an die
Richtlinien des Rheinischen Notariats (vgl. Staudinger/Reimann, BGB
[2003] § 2221 Rdn. 39) auf der Basis des unstreitigen Nachlaßwertes
beim Erbfall (43,4 Mio. DM) berechnet und mit Rücksicht auf die Mitte-
stamentsvollstreckung um ein Drittel ermäßigt. Bezüglich der Verwal-
tungsgebühren hat der Kläger einen Mittelwert zugrunde gelegt, den er
aus dem W ert des Nachlasses beim Erbfall einerseits und den jeweiligen
Netto-Kaltmieten als Erlösen andererseits gebildet hat. Der Beschwerde-
führer vertritt demgegenüber die Auffassung, für die Gebührenberech-
nung dürfe nicht der Nachlaßwert im ganzen, sondern lediglich der Wert
des Erbteils zugrunde gelegt werden, für den hier Testamentsvollstrek-
kung angeordnet war. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
22. Januar 1997 (IV ZR 283/95- NJW 1997, 1362), in dem in bezug auf
den vorliegenden Nachlaß entschieden worden ist, die Kosten der nur für
einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung seien in der
ungeteilten Erbengemeinschaft von allen Miterben zu tragen, lasse sich
nicht entnehmen, wie die Höhe der seinerzeit unstreitigen Gebühren zu
berechnen sei. Die Haftung aller Miterben ändere nichts daran, daß der
Testamentsvollstrecker nicht den Nachlaß insgesamt zu verwalten habe;
seinem eingeschränkten Aufgabenbereich müsse auch bei der Berech-
nung seiner Vergütung Rechnung getragen werden (so auch von Mor-
gen, ZEV 1997, 117 f.; Zimmermann, ZEV 2001, 334, 335). Der Be-
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schwerdeführer hält die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene Fra-
ge, ob bei einer Erbteilsvollstreckung für die Berechnung der Gebühren
vom W ert des Gesamtnachlasses oder nur vom W ert des unter Vollstrek-
kung stehenden Erbteils auszugehen sei, für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Ansicht des Berufungsge-
richts, es komme auf diesen Gesichtspunkt im vorliegenden Fall nicht
entscheidend an, weil der vom Kläger verlangte Betrag sich auch auf der
Grundlage des Wertes nur des seiner Testamentsvollstreckung unterlie-
genden Erbteils wegen der Zulässigkeit höherer Ansätze sowie im Hin-
blick auf Zuschläge rechtfertige, trifft nach Meinung des Beschwerdefüh-
rers nicht zu.
a) Nach Auffassung des Senats kann hier offen bleiben, ob sich
die Argumentation, mit der das Berufungsgericht die Zulassung abge-
lehnt hat, bei rechtlicher Nachprüfung als zutreffend erweist. Es kommt
mithin nicht darauf an, ob die Gesichtspunkte, unter denen das Beru-
fungsgericht auch bei Zugrundelegen lediglich des Wertes des unter
Vollstreckung stehenden Erbteils hier eine Anhebung des Honorars für
möglich hält, grundsätzlicher Klärung bedürfen, wie der Beschwerdefüh-
rer meint. Entscheidend ist vielmehr, ob der Zulassungsgrund, den der
Beschwerdeführer hinsichtlich der im Berufungsurteil zunächst gegebe-
nen Hauptbegründung geltend macht, gegeben ist. Das ist jedoch nicht
der Fall.
b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, von
welchen Grundsätzen gemäß § 2221 BGB bei der Ermittlung der ange-
messenen Vergütung auszugehen ist: Maßgebend ist der Pflichtenkreis,
der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes
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wegen nach dem Gesetz obliegt, der Umfang seiner Verantwortung und
die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Auf-
gaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung be-
sonderer Kenntnisse und Erfahrungen wie auch die Bewährung einer
sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.
Dabei ist die Berechnung der Vergütung nach Bruchteilen des Nachlaß-
wertes möglich und im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechts-
frieden förderlich. Solche Richtsätze - wie etwa die hier herangezogene
Rheinische Tabelle - dürfen jedoch nicht schematisch angewandt wer-
den. Sie geben in der Regel nur einen Anhalt für Fälle, in denen der Te-
stamentsvollstrecker die üblichen Aufgaben erfüllt. Ihrer Natur nach kann
die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt
werden. Sie obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann in der Revisi-
on nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter alle in Betracht kom-
menden Umstände erwogen und die Grenzen seines Ermessens nicht
überschritten hat (BGH, Urteil vom 28. November 1962 - V ZR 225/60 -
LM BGB § 2221 Nr. 2 Bl. 2, 5 f.; Urteil vom 26. Juni 1967 - III ZR 95/65 -
NJW 1967, 2400 unter I 1; Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR
228/69 - W M 1972, 101 unter I).
Für die Vergütung einer Erbteilsvollstreckung bedarf es keiner
Weiterentwicklung dieser Grundsätze. Vielmehr kommt es auch hier zu-
nächst auf den Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers an. Dieser ist
grundsätzlich weder gegenständlich noch inhaltlich auf den Erbteil be-
schränkt. Solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist,
umfaßt die Verwaltung des Erbteilsvollstreckers auch die allen Miterben
zustehenden Rechte innerhalb der Erbengemeinschaft (§§ 2033 ff. BGB).
Der Erbteilsvollstrecker kann sich auch den anderen Miterben gegenüber
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nach § 2219 BGB haftbar machen (Senatsurteil vom 22. Januar 1997
aaO unter 2 a). Welche Bedeutung den Aufgaben und Tätigkeiten des
Erbteilsvollstreckers, die sich auf den Nachlaß im ganzen beziehen, je-
doch im konkreten Einzelfall im Verhältnis zu seinen auf den Erbteil be-
schränkten Verwaltungstätigkeiten zukommt, ist vom Tatrichter zu klären.
Das Berufungsgericht hatte hier nicht nur hinsichtlich der Konstituie-
rungsgebühr, sondern auch hinsichtlich der laufenden Verwaltungstätig-
keit des Klägers zahlreiche Anhaltspunkte für Tätigkeiten, die sich auf
die Kontrolle der Grundstücksverwaltung und damit auf den Nachlaß ins-
gesamt bezogen; sie ergeben sich auch aus den Vorwürfen des Beklag-
ten, mit denen eine Verwirkung des Honorars geltend gemacht wird. Bei
einer solchen Sachlage kann die Heranziehung des Gesamtnachlaßwer-
tes als eines Gesichtspunkts unter anderen zur Ermittlung des angemes-
senen Honorars für den Erbteilsvollstrecker nicht als grundsätzlich ver-
fehlt angesehen werden.
2. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Berufungsge-
richt habe zu Unrecht eine Beweisaufnahme über die Zahl der vom Klä-
ger für seine Testamentsvollstreckung aufgewandten Stunden abgelehnt.
Da es nach den höchstrichterlichen Grundsätzen für die Vergütung des
Testamentsvollstreckers auch auf die geleistete Arbeit ankomme, liege
eine Divergenz vor, die gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Zulas-
sung der Revision gebiete. Soweit das Berufungsgericht die Ansicht ver-
trete, auf den Umfang der geleisteten Arbeit komme es schon deshalb
nicht an, weil sich das geltend gemachte Honorar aus anderen Gründen,
u.a. im Hinblick auf den im Laufe der Jahre erheblich gestiegenen Wert
des Nachlasses (1995: 67 Mio. DM) rechtfertige, hält der Beschwerde-
führer eine höchstrichterliche Klärung der grundsätzlichen Frage für er-
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forderlich, ob Wertveränderungen bei einer Dauertestamentsvollstrek-
kung zu einer Veränderung der Bemessungsgrundlage für die Vergütung
des Testamentsvollstreckers führen (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zunächst kann dem Berufungsurteil nicht entnommen werden, daß
es in Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Um-
fang der geleisteten Arbeit nicht mehr als einen der für die angemessene
Vergütung des Testamentsvollstreckers maßgebenden Gesichtspunkte
betrachtet hätte. Das Gegenteil folgt daraus, daß das Berufungsgericht
im vorliegenden Einzelfall Gründe gesehen hat, die das verlangte Hono-
rar auch unabhängig von dem unter den Parteien streitigen Ausmaß der
vom Kläger aufgewandten Arbeitszeit rechtfertigen. Das Berufungsge-
richt lehnt allerdings die Ansicht ab, daß sich die Vergütung des Testa-
mentsvollstreckers ausschließlich nach seinem Zeitaufwand zu richten
habe (vgl. Zimmermann, ZEV 2001, 334, 338). Insoweit besteht Überein-
stimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
Das Berufungsgericht stützt sich auch keineswegs nur auf den im
Laufe der Jahre gestiegenen Wert des Gesamtnachlasses. Vielmehr
würdigt es die vom Kläger selbst (und nicht vom Mittestamentsvollstrek-
ker) wahrzunehmenden konkreten Aufgaben, insbesondere die Bandbrei-
te seiner Kontrollfunktion bei einem ungewöhnlich großen Vermietungs-
komplex, auch im Hinblick auf Fragen der Modernisierung und Kreditauf-
nahme, einerseits und das sich daraus ergebende hohe Haftungsrisiko
andererseits. Danach konnte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-
langen, die genaue Anzahl der vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden
sei hier nicht entscheidend, und zwar ohne daß es darauf ankäme, ob
der gestiegene Nachlaßwert unabhängig von der dadurch indizierten hö-
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heren Verantwortung schon für sich genommen bei einer schematischen
Berechnung nach Tabellen ein höheres Honorar als das vom Kläger ver-
langte gerechtfertigt hätte.
Auf die geltend gemachten Zulassungsgründe im Zusammenhang
mit der Nichtaufklärung des Zeitaufwandes des Klägers kommt es hier
mithin nicht an.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der An-
spruch des Testamentsvollstreckers auf Vergütung verwirkt sein, etwa
wenn er sich bewußt über die Interessen der Person hinwegsetzt, die er
als Testamentsvollstrecker betreut, wenn er deren Interessen gleichgül-
tig gegenüber steht oder seine Tätigkeit auf einem Gebiet entfaltet, das
eindeutig nicht zu seinem Aufgabenkreis gehört. Der Anspruch ist dage-
gen nicht verwirkt, wenn der Testamentsvollstrecker infolge irriger Beur-
teilung der Sach- oder Rechtslage fehlerhafte Entscheidungen trifft. Ob
die Annahme einer teilweisen Verwirkung der Testamentsvollstrecker-
vergütung rechtlich zulässig sei, hat der Bundesgerichtshof bisher offen-
gelassen (Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 102/77 - DNotZ 1980, 164 f.,
166). Dazu meint das Berufungsgericht, die Konstituierungsgebühr kön-
ne nur verwirkt werden, wenn ein grober Pflichtverstoß gerade im Zu-
sammenhang mit der Konstituierung begangen worden sei; ein später bei
der Verwaltungstätigkeit begangener Fehler lasse die bereits verdiente
Gebühr unberührt. Entsprechend könne eine Gebühr für einen bestimm-
ten Verwaltungszeitraum nur verwirkt sein, wenn ein Pflichtverstoß für
den betreffenden Abrechnungszeitraum vorliege.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, diesen Ausführungen des
Berufungsgerichts komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie stünden in Widerspruch zu dem Grundsatz, daß
es sich bei der Vergütung des Testamentsvollstreckers um eine einheitli-
che Gesamtvergütung handle, auch wenn sie nach Konstituierungs- und
späteren Verwaltungsgebühren zeitabschnittsweise berechnet werde.
Die angesprochene Rechtsfrage sei entscheidungserheblich, weil das
Berufungsgericht ausdrücklich abgelehnt habe, die vom Beklagten ge-
rügten Pflichtverletzungen zu prüfen, soweit sie 1995 bereits abge-
schlossen gewesen seien oder zeitlich nach dem Jahre 1998 lägen. Zwar
habe das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Nichtzulassung
der Revision festgestellt, daß es im Ergebnis jeden zur Verwirkung ge-
eigneten groben Pflichtverstoß in seinem Urteil verneint habe, so daß es
auf die Frage einer Teilverwirkung nicht ankomme (BU S. 84, 5. Abs.).
Dies treffe jedoch nicht zu: Auf S. 17 unten des Berufungsurteils stehe
ausdrücklich, daß es für die Verwirkung der Konstitutionsgebühr nicht
auf die Behauptung des Beklagten ankomme, der Kläger habe die
Fremdvermietung des Ferienhauses J. nach 1998 geduldet. Ferner
liste das Berufungsgericht auf Seite 35 ff. seines Urteils eine Reihe von
behaupteten Pflichtverstößen des Klägers auf, von deren Prüfung im Hin-
blick auf eine Verwirkung von Verwaltungsgebühren es abgesehen habe,
weil sie nicht in die Jahre 1995 bis 1998 fielen.
Die Vorwürfe, von deren Prüfung das Berufungsgericht im Zusam-
menhang mit der Verwirkung von Verwaltungsgebühren abgesehen hat,
werden aber später im Zusammenhang mit der Widerklage auf Rückzah-
lung empfangener Testamentsvollstreckerhonorare wegen ungerechtfer-
tigter Bereicherung ausnahmslos geprüft (Vorwurf Ziff. 13 BU 56 f.; Vor-
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wurf Ziff. 14 BU 53 f., Vorwurf Ziff. 15 BU 57 f., Vorwurf Ziff. 16 BU 47 f.;
Vorwurf Ziff. 17 BU 58 ff.; Vorwurf Ziff. 18 BU 48 ff., Vorwurf Ziff. 19 BU
45 f; Vorwurf Ziff. 21 BU 54 f., Vorwurf Ziff. 22 BU 65 f.; Vorwurf Ziff. 23
BU 62 ff.; Vorwurf Ziff. 26 BU 40; Vorwurf Ziff. 29 BU 66 ff.); einen gro-
ben Pflichtverstoß hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Mit den
Vorwürfen zur Nutzung des Ferienhauses J. , die das Berufungsge-
richt nicht für die Frage einer Verwirkung der Konstitutionsgebühr heran-
gezogen hat, befaßt es sich ebenfalls in anderem Zusammenhang (BU
52 f.): Der Kläger habe nicht von einer hartnäckigen Weigerung des Mit-
erben M. ausgehen müssen, das Haus dem Beklagten für bestimm-
te Ferienzeiten zur Verfügung zu stellen, weil letzterer solche Wünsche
nicht rechtzeitig im voraus angemeldet habe. Der Kläger habe auch nicht
auf einer Fremdvermietung bestehen müssen, um Einnahmen für den
Nachlaß zu erzielen, weil das Haus dem Zweck eines persönlichen Feri-
endomizils gedient habe. Daß M. das Haus weitervermietet habe,
hätten die anderen Beteiligten zunächst nicht gewußt. Für die Annahme,
der Kläger habe es unterlassen, für die Abführung der Mieteinnahmen
zugunsten des Nachlasses zu sorgen, habe der Beklagte nicht genug
vorgetragen, insbesondere im Hinblick darauf, daß M. die Betriebs-
kosten des Hauses allein trug.
Danach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen,
daß seine Rechtsauffassung hinsichtlich einer auf bestimmte Zeitab-
schnitte begrenzten Verwirkung für seine Entscheidung im vorliegenden
Fall nicht erheblich geworden ist. Eine Zulassung der Revision kommt
mithin insoweit nicht in Betracht.
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4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es stelle einen groben
Pflichtverstoß des Klägers dar, daß dieser zunächst allein den Beklagten
und nicht auch die anderen Miterben auf Zahlung seines Honorars in An-
spruch genommen habe.
a) Das Berufungsgericht weise in diesem Zusammenhang darauf
hin, es könne eine Pflichtverletzung des Klägers schon deshalb nicht an-
nehmen, weil es selbst die Auffassung vertreten habe, nur der mit der
Testamentsvollstreckung belastete Erbteil habe für die Testamentsvoll-
streckergebühren aufzukommen. Es halte diese Ansicht auch nach dem
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1997 (IV ZR 283/95 - NJW
1997, 1362) für vorzugswürdig. Darin sieht der Beschwerdeführer eine
Divergenz; deshalb müsse die Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zugelassen werden.
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung indessen nicht et-
wa die - von dem genannten Senatsurteil abweichende - Rechtsauffas-
sung zugrunde, der Erbteilsvollstrecker könne den Anspruch aus § 2221
BGB nur gegen den Miterben geltend machen, dessen Erbteil seiner
Vollstreckung unterliegt. Vielmehr hält das Berufungsgericht im Tatbe-
stand seines Urteils fest, daß der Kläger den Beklagten als Gesamt-
schuldner in Anspruch nehme, und führt im Zusammenhang mit dem
Einwand teilweiser Erfüllung der dem Kläger geschuldeten Verwaltungs-
gebühr aus, der Beklagte als in Anspruch genommener Gesamtschuldner
habe keine Handhabe, im Außenverhältnis zum Kläger bereits den inter-
nen Ausgleich unter den Gesamtschuldnern gemäß § 426 BGB vorweg-
zunehmen, sondern müsse gemäß § 421 BGB für die gesamte noch of-
fene Forderung einstehen.
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An der vom Beschwerdeführer hier angegriffenen Stelle seines Ur-
teils bewertet das Berufungsgericht dagegen das Verhalten des Klägers,
der seinen Honoraranspruch nicht anteilig auf die Miterben aufgeteilt,
sondern in der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Höhe den
Beklagten allein in Anspruch genommen hat, unter dem Gesichtspunkt
der Verwirkung. Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit
dem Landgericht an, insoweit komme allenfalls ein entschuldbarer
Rechtsirrtum des Klägers in Betracht, aber keine grobe Pflichtverletzung.
Mit dem W ort "allenfalls", das an der vom Berufungsgericht in Bezug ge-
nommenen Stelle des landgerichtlichen Urteils steht, kommt zum Aus-
druck, daß eine grobe Pflichtverletzung selbst dann nicht angenommen
werden könne, wenn die Inanspruchnahme allein des Beklagten rechtlich
überhaupt bedenklich sein sollte, was aber in diesem Zusammenhang of-
fen geblieben ist. Darin liegt keine Divergenz, die eine Mißachtung der
Grundsätze des Senatsurteils vom 22. Januar 1997 besorgen ließe, auch
wenn das Berufungsgericht den Vorwurf des Beklagten unter Hinweis auf
dessen - an anderer Stelle des Berufungsurteils zugrunde gelegte - ge-
samtschuldnerische Haftung einfacher und klarer hätte zurückweisen
können. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bemerkt,
es halte seine frühere, im Senatsurteil vom 22. Januar 1997 zurückge-
wiesene Auffassung nach wie vor für vorzugswürdig, war überflüssig,
vermag aber für sich genommen jedenfalls im Hinblick auf die Ausfüh-
rungen zur gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten an anderer
Stelle des Berufungsurteils eine Wiederholungsgefahr nicht zu rechtferti-
gen.
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b) Der Beschwerdeführer rügt weiter, daß die Vorinstanzen von ei-
nem entschuldbaren Rechtsirrtum des Klägers ausgegangen seien, so-
weit er den Beklagten allein auf Zahlung in Anspruch genommen habe,
belege einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und damit einen Zulas-
sungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Denn aus einem als
Anlage B 67 vorgelegten Schreiben des Klägers vom 10. November 1987
gehe hervor, daß dieser an den Miterben M. mit der Aufforderung
herangetreten sei, sich an der Zahlung von Testamentsvollstreckerge-
bühren, die bisher allein dem Beklagten belastet worden seien, zu betei-
ligen, "um entsprechend der vorherrschenden Rechtsauffassung eine
Gleichbelastung aller Erben herbeizuführen."
Das Berufungsurteil beruht jedoch im Ergebnis nicht darauf, daß
das Schreiben des Klägers vom 10. November 1987 etwa übersehen
oder nicht in Erwägung gezogen worden sein könnte. Die Inanspruch-
nahme allein des Beklagten war wegen dessen Haftung als Gesamt-
schuldner (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1997) rechtlich nicht zu be-
anstanden und schon deshalb keine Pflichtverletzung, die zu einer Ver-
wirkung von Honoraransprüchen hätte führen können.
5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers muß die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch
deshalb zugelassen werden, weil das Berufungsgericht bei der Verrech-
nung der vom Kläger in Empfang genommenen Erbschaftssteuerrücker-
stattung mit seinen Testamentsvollstrecker-Vergütungsansprüchen an-
genommen hat, eine Tilgungsvereinbarung im Sinne von § 366 Abs. 1
BGB könne auch erst Jahre nach der zur Tilgung führenden Zahlung zu-
stande kommen und aus dem Schweigen des Schuldners auf eine Ver-
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rechnungserklärung des Gläubigers entnommen werden. Nach allgemei-
nen Grundsätzen müsse eine Tilgungsvereinbarung vielmehr vor bzw.
spätestens beim Bewirken der Leistung getroffen werden; liege sie zu
diesem Zeitpunkt nicht vor, greife § 366 Abs. 2 BGB ein. Eine einmal
eingetretene Erfüllung könne nachträglich nicht durch Tilgungsvereinba-
rung geändert werden. Insbesondere sei dem Schweigen im Rechtsver-
kehr keine Zustimmung zu entnehmen. Umstände, die hier nach Treu
und Glauben einen Widerspruch des Beklagten hätten erwarten lassen,
seien nicht festgestellt. Insoweit weiche das Berufungsgericht von allge-
mein anerkannten Grundsätzen ab, so daß eine Zulassung auch unter
dem Gesichtspunkt von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO geboten sei.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch geklärt,
daß eine Bestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei der Lei-
stung getroffen werden muß. Zulässig ist aber, daß Gläubiger und
Schuldner aufgrund einer Übereinkunft, die auch stillschweigend getrof-
fen oder aus der Übung der Beteiligten entnommen werden kann, die
Zweckbestimmung einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. In diesem Fall
geht die Zahlung zwar endgültig in das Vermögen des Empfängers über;
sie unterliegt nicht etwa - wie ein rechtsgrundlos hingegebener Betrag -
der Rückforderung. Solange aber nicht klargestellt worden ist, auf wel-
che Schuld die Leistung angerechnet werden soll, kann keine der in Fra-
ge kommenden Verbindlichkeiten als erfüllt angesehen werden (BGHZ
51, 157, 160 f.; Urteil vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90 - NJW 1991,
1604 unter B I 1 b; Urteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94 - NJW-RR
1995, 1257 unter II 1 b; MünchKommBGB/Wenzel, 4. Aufl. § 366 Rdn. 9;
Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 366 Rdn. 4).
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Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß von diesen
Grundsätzen abgewichen werden sollte. Vielmehr entsprach die Sachla-
ge im vorliegenden Fall nach Ansicht des Berufungsgerichts der von ihm
ausdrücklich zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Ju-
ni 1995.
6. Endlich macht der Beschwerdeführer geltend, erst aus dem Ur-
teil des Berufungsgerichts hätten sich für ihn Gründe zur Ablehnung der
an der Entscheidung beteiligten Richter gemäß § 42 Abs. 2 ZPO erge-
ben. Damit seien Verfahrensgrundrechte verletzt worden (Art. 20 Abs. 3
und 101 Abs. 1 Satz 2 GG), die zur Zulassung der Revision führen müß-
ten. Der Bundesgerichtshof hat indessen bereits entschieden, daß - wird
wie hier die Befangenheit aus den Gründen der angefochtenen Entschei-
dung hergeleitet - die Revision darauf nicht gestützt werden kann (BGHZ
120, 141, 144 f.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
15. Dezember 1994 (I ZR 121/92 - NJW 1995, 1677 unter II 2) steht dem
insoweit nicht entgegen; sie betrifft den Fall, daß die angefochtene Ent-
scheidung unter Mitwirkung eines Richters ergangen ist, der gegen die
Anzeigepflicht des § 48 ZPO verstoßen hat. Kann aber die Revision im
vorliegenden Fall nicht auf die allein aus den Entscheidungsgründen ab-
geleiteten Befangenheitsgründe gestützt werden, fehlt es insoweit auch
an einem Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO.
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Im übrigen halten sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten
Formulierungen, wenn man sie aus ihrem jeweiligen Zusammenhang he-
raus versteht, noch im Rahmen einer sachlichen Würdigung des Prozeß-
stoffs.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf