Urteil des BGH vom 06.10.2009

BGH (bildung, stgb, gesamtstrafe, auflösung, höhe, betrieb, verurteilung, stpo, zukunft, unterlagen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 307/09
vom
6. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Detmold vom 3. März 2009 wird mit der
Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betru-
ges unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des
Amtsgerichts Lemgo vom 14. November 2006 in der
Fassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom
5. Juni 2007 und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-
samtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-
hung der Strafen aus einer Vorverurteilung unter Auflösung der dort gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,
hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe einen geringen
Teilerfolg.
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I.
Die Verfahrensrüge bleibt erfolglos; die Nachprüfung des angefochtenen
Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des
Ausspruchs über die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesan-
walts in seiner Antragsschrift vom 9. September 2009 Bezug genommen.
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Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Urteilsgründe das Vorliegen ei-
ner Täuschungshandlung ausreichend belegen. Nach den Feststellungen hat
der Angeklagte das von ihm zum Verkauf angebotene Unternehmen nicht nur
allgemein als wirtschaftlich soliden Betrieb mit gesicherter Zukunft angepriesen.
Er hat vielmehr wahrheitswidrig behauptet, der Betrieb habe bereits zwei Auf-
träge im Gesamtvolumen von 250.000 € erhalten und den Geschädigten Unter-
lagen gezeigt, die diese Auftragserteilung dokumentieren sollten. Deshalb stell-
ten seine Erklärungen nicht nur Werturteile dar, sondern enthielten darüber hin-
aus den für das Merkmal der Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB not-
wendigen Tatsachenkern (vgl. dazu BGHSt 48, 331, 344 f.).
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II.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Bildung der Gesamtfreiheitsstra-
fe enthalten indessen einen auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe
nicht aufklärbaren Widerspruch, der im Ergebnis zu einer Reduzierung der aus-
gesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate führen muss.
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Das Landgericht hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklag-
ten sprechenden Gesichtspunkte für den abgeurteilten Fall des Betruges im
Sinne von § 263 Abs. 1 StGB einerseits eine Einsatzstrafe in Höhe von "einem
Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe" verhängt. Im Zusammenhang mit der
Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen
aus der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Lemgo vom
14. November 2006 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom
5. Juni 2007 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe hat es jedoch
u.a. ausgeführt, dass bei der nunmehr nach § 54 Abs. 1 StGB neu zu bildenden
Gesamtstrafe die höchste verwirkte Einzelstrafe, "im vorliegenden Fall also die
soeben festgestellte Einsatzstrafe in Höhe von einem Jahr zehn Monaten" zu
erhöhen sei. Wegen dieses nicht erklärbaren Widerspruchs hat der Senat die
vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate vermin-
dert, da er nicht gänzlich ausschließen kann, dass die zuletzt genannte, höhere
Einsatzstrafe die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst hat. Dadurch ist
der Angeklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.
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III.
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke