Urteil des BGH vom 25.02.2003

BGH (stpo, hauptverhandlung, nachteil, stgb, 1995, schuld, vorläufig, nachprüfung, menge, einfuhr)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 515/02
vom
25. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Münster vom 16. August 2002 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß der Maßregelausspruch entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
16. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen den
nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen - Zusammenhang zwi-
schen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des Kraftfahrzeuges nicht
(vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02).
Da solche Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht
zu erwarten sind, hat der Maßregelausspruch zu entfallen. Der in der Haupt-
verhandlung vom 16. August 2002 vom Landgericht Münster ergangene Be-
schluß, mit dem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden
ist, ist damit gegenstandslos (vgl. BVerfG NJW 1995, 124; Nack in KK 4. Aufl.
§ 111a Rdn. 8).
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2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den
Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-
stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann