Urteil des BGH vom 19.02.2009

BGH (zpo, gesetz, zulassung, wiederaufnahme, rechtsbehelf, beschwerde, ablehnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 286/08
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 19. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2008
wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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Sie ist überdies unstatthaft. Die Entscheidung eines Beschwerdegerichts,
gegen seine Entscheidung über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbe-
schwerde nicht zuzulassen, ist weder mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde"
noch einer isoliert gegen die Nichtzulassungsentscheidung gerichteten Rechts-
beschwerde angreifbar (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rn. 16), weil
das Gesetz - in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) - we-
der den einen noch den anderen Rechtsbehelf ausdrücklich eröffnet.
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Gleichfalls eröffnet das Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht allgemein
gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Kostenfest-
setzungsverfahrens und, vgl. § 319 Abs. 3 ZPO, gegen eine Rubrumsberichti-
gung.
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Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
statthaft, weil das Oberlandesgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge-
gen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2008 wiederum ausdrücklich abgelehnt
hat.
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Ganter Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 11.07.2008 - 2 O 1481/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2008 - 9 W 397/08 -