Urteil des BGH vom 03.05.2006

BGH (rechtliches gehör, vater, testament, eltern, mutter, vorweggenommene beweiswürdigung, schenkung, gemischte schenkung, wert, ehefrau)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 72/05
vom
3. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 3. Mai 2006
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-
gen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 22. Februar 2005 zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen, das auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-
schwerde zu entscheiden hat.
Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde: bis
750.000 €
Gründe:
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I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus § 2287 BGB im We-
sentlichen auf Herausgabe von Grundstücken in Anspruch. Die Eltern
der Beklagten errichteten am 14. März 1995 ein gemeinschaftliches Tes-
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tament, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Vorerben einsetzten und
u.a. weiter bestimmten:
Als Nacherben setzen wir ein:
1) Unserer Tochter [Beklagte] soll aus dem Nachlass der
Pflichtteil angeboten werden.
2) Unsere Nichte [Klägerin zu 2] soll ein Viertel des gesamten
Nachlasses erhalten und
3) unsere Nichte [Klägerin zu 1] soll ebenfalls ein Viertel des
gesamten Nachlasses erhalten.
Sollte unsere Tochter ihr Erbe (Pflicht-Anteil) jedoch nicht an-
treten, ...erhält jede Nichte die Hälfte des gesamten Nachlas-
ses.
Die Mutter starb am 30. Januar 1997. Der Vater schenkte der Be-
klagten mit notariellem Vertrag vom 16. Mai 1997 aus seinem nicht er-
erbten Vermögen die beiden Immobilien, deren Herausgabe die Kläge-
rinnen verlangen, und übernahm die anfallende Schenkungsteuer. Er
starb am 7. Februar 1999.
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Die Vorinstanzen legen das Testament dahin aus, dass die Kläge-
rinnen von den Eltern der Beklagten wechselbezüglich und damit bin-
dend je zur Hälfte als Nacherbinnen nach der Mutter der Beklagten und
als Schlusserbinnen nach deren Vater eingesetzt worden sind. Das Beru-
fungsgericht hat die Beklagte zur Rückübertragung der Grundstücke
Zug-um-Zug gegen Zahlung von 617.826,83 € verurteilt sowie festge-
stellt, dass die Beklagte von den Klägerinnen nicht die Zahlung der
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Schenkungsteuer aus dem Nachlass verlangen könne. Gegen dieses Ur-
teil wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Die Beklagte macht
mit Recht eine Verletzung ihres Verfahrensgrundrechts auf rechtliches
Gehör geltend (Art. 103 Abs. 1 GG).
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1. Die Beklagte hat unter Berufung auf ihren Ehemann als Zeugen
vorgetragen, ihr Vater habe u.a. bei der Beurkundung der Schenkung am
16. Mai 1997 berichtet, er habe nie Anlass gehabt, die Klägerinnen
- Nichten seiner Ehefrau - zu bedenken; er habe das gemeinschaftliche
Testament nur unterschrieben, weil seine Ehefrau ihm gedroht habe, sich
das Leben zu nehmen, wenn er nicht unterschreibe. Der Vater habe das
Testament deshalb zwar nicht angefochten; das sei für die Frage, ob er
die Schenkung gemäß § 2287 BGB mit Beeinträchtigungsabsicht und un-
ter Missbrauch seiner lebzeitigen Verfügungsbefugnis vorgenommen ha-
be, aber ohne Bedeutung (vgl. Soergel/M. Wolf, BGB 13. Aufl. § 2287
Rdn. 17; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl., § 25 V 5 d Fn. 131; J. Mayer
in Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 4. Aufl. § 2287
Rdn. 42; Spellenberg NJW 1986, 2531, 2534 f., 2537). Die Klägerinnen
haben dagegen vorgetragen, sie seien bei der Errichtung des gemein-
schaftlichen Testaments anwesend gewesen; der Vater habe die Beklag-
te zunächst überhaupt nicht erwähnen wollen, weil sie seit Jahren den
Kontakt zu den Eltern vermieden habe; erst auf den Vorschlag der Mutter
hin hätten sich die Eltern ohne Druck einer Seite geeinigt, der Beklagten
im Testament den Pflichtteil nach dem Tod des Längerlebenden anzubie-
ten.
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Eine Beweisaufnahme hat dazu nicht stattgefunden. Das Beru-
fungsgericht meint, die Beklagte könne nicht nachweisen, dass ihr Vater
zur Anfechtung des Testaments berechtigt gewesen sei. Es lasse sich
nicht feststellen, dass er durch eine widerrechtliche Drohung zu dem
gemeinschaftlichen Testament bewegt worden sei. Dabei könne offen
bleiben, ob der Erblasser - wie die Beklagte vorgetragen habe - mit der
Erbeinsetzung der Klägerinnen nur auf die Gefühle seiner kranken Ehe-
frau Rücksicht genommen habe. Auch wenn man von dem Vortrag der
Beklagten ausgehe, lasse sich daraus keine widerrechtliche Drohung ab-
leiten.
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Darin liegt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung
(vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 1006 f.; BGH, Urteil vom 19. März 2002 - XI
ZR 183/01 - VersR 2003, 127 unter II 3 c). Das Berufungsgericht geht
ersichtlich und mit Recht von der Erheblichkeit des Beklagtenvortrags
aus (§§ 123 Abs. 1, 2078 Abs. 2, 2281 BGB). Die Mutter der Beklagten
soll mit ihrer Drohung bewusst den Zweck verfolgt haben, den Vater zur
Abgabe seiner Willenserklärung zu veranlassen (zur Abgrenzung vgl.
BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - FamRZ 1996, 605
unter 2). Dennoch hat das Berufungsgericht keine Beweisaufnahme
durchgeführt. Das findet im Prozessrecht keine Stütze, sondern verletzt
den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Soweit das Beru-
fungsgericht meint, wenn der Vater der Beklagten das Testament wirklich
nur unter dem psychischen Druck seiner Ehefrau unterzeichnet habe,
hätte nichts näher gelegen, als das Testament durch notarielle Erklärung
gemäß § 2282 Abs. 3 BGB anzufechten, kommt es darauf vom Aus-
gangspunkt des Berufungsgerichts her, wonach der zur Anfechtung be-
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rechtigte Erblasser, wenn er zum Nachteil des Vertragserben Vermögen
verschenkt, weder seine lebzeitige Verfügungsbefugnis missbraucht
noch in Beeinträchtigungsabsicht handelt, rechtlich nicht an. Die Schen-
kung ist hier auch innerhalb der seit dem Ende der behaupteten Zwangs-
lage, d.h. seit dem Tod der Mutter, laufenden Anfechtungsfrist (§§ 124
Abs. 2, 2283 Abs. 2 BGB) erfolgt. Das Berufungsgericht wird deshalb die
Beweisaufnahme nachzuholen haben.
2. Im Übrigen greifen die Rügen der Beklagten gegen die Anwen-
dung von § 2287 BGB (und damit auch gegen die Feststellung des Beru-
fungsurteils, die Beklagte könne von den Klägerinnen nicht Freistellung
von der Schenkungsteuer verlangen,) nicht durch:
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a) Das Berufungsgericht geht zwar nicht auf den Vortrag der Be-
klagten ein, der Vater sei auch wegen eines Motivirrtums zur Anfechtung
des Testaments berechtigt gewesen (§§ 2078 Abs. 2, 2281 BGB). Nach
Darstellung der Beklagten hatte er sich über die Vorgänge bei Entste-
hung des Testaments so aufgeregt, dass er mit den Klägerinnen nichts
mehr zu tun haben wollte. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor,
dieser Vortrag weise darauf hin, dass dem Erblasser schon bei Testa-
mentserrichtung klar gewesen sei, welche Auswirkungen seine Erklärung
hatte. Mithin ist eine sich erst nachträglich als falsch erweisende Vorstel-
lung des Vaters nicht schlüssig vorgetragen. Außerdem wäre die Anfech-
tungsfrist der §§ 2082, 2283 BGB im Zeitpunkt der Schenkung bereits
abgelaufen gewesen, die bindende Wirkung des gemeinschaftlichen Tes-
taments insofern also endgültig geworden.
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b) Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Schenkung an die Be-
klagte von einem Sinneswandel des Vaters gegenüber dem Testament
ausgegangen. Dabei hielt es für nahe liegend, dass auch der Vater sei-
nen Nachlass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auf die Klägerin-
nen habe übertragen wollen, da die Eltern in den letzten acht Jahren zu-
vor überhaupt keinen ernsthaften Kontakt zu der Beklagten gehabt und
angenommen hätten, dass diese sogar den Pflichtteil ausschlagen könn-
te. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht nicht ausdrück-
lich erwogen, dass sich der Vater nach dem Tod seiner Ehefrau bei ei-
nem Rechtsanwalt wegen des Testaments erkundigt und die Auskunft
erhalten habe, die Beklagte sei neben den Klägerinnen zur Hälfte als
Schlusserbin eingesetzt worden.
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Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Vater subjektiv ohne Be-
nachteiligungsabsicht gehandelt habe, wie die Nichtzulassungsbe-
schwerde geltend macht. Das Anwaltsschreiben nennt als Anlass für die
erteilte Auskunft eine Frage des Vaters, ob eine Änderung des Testa-
ments zugunsten der Beklagten "wirklich noch zulässig" sei. Im An-
schluss an die Auskunft, die Beklagte sei neben den Klägerinnen zur
Hälfte eingesetzt, ist in dem Schreiben vermerkt, der Vater habe erklärt,
damit seien seine Sorgen zerstreut. Damit bestätigt das Anwaltsschrei-
ben, dass der Vater, der als Mitautor des Testaments selbst am besten
wissen musste, welche Anordnungen von Todes wegen die Eltern hatten
treffen wollen, ursprünglich gerade nicht von einer Miterbenstellung der
Beklagten ausgegangen ist. Er hat vielmehr wegen des bei ihm eingetre-
tenen Sinneswandels den Rat des Anwalts gesucht, um einen Ausweg zu
finden. Im Übrigen kann es nicht darauf ankommen, welche subjektiven
Vorstellungen der Erblasser vom Umfang seiner erbvertraglichen Bin-
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dung hat, wenn nicht die am Schutz des Vertragserben orientierte Ausle-
gung und Anwendung von § 2287 BGB gefährdet werden soll (BGHZ 83,
44, 51).
3. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise:
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a) Sollte die Beklagte ihre Behauptung, der Vater habe das ge-
meinschaftliche Testament aufgrund einer widerrechtlichen Drohung der
Mutter unterschrieben, nicht beweisen können, bleibt für den dann gege-
benen Anspruch aus § 2287 BGB der Pflichtteil der Beklagten zu berück-
sichtigen. Insoweit macht die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht gel-
tend, dass die Frage, ob die Klägerinnen Herausgabe der geschenkten
Immobilien Zug-um-Zug gegen Zahlung des Pflichtteils oder aber nur
Zahlung des Betrages verlangen können, um den der Wert dieser
Grundstücke den Pflichtteilsanspruch übersteigt, danach zu beantworten
ist, ob der Wert des Geschenks überwiegend herausgegeben werden
muss oder im Hinblick auf den Pflichtteil überwiegend der Beklagten ge-
bührt (vgl. BGHZ 77, 264, 271 f.; 88, 269, 272 f.; MünchKomm-BGB/
Musielak, 4. Aufl. § 2287 Rdn. 22; Soergel/M. Wolf, aaO § 2287 Rdn. 25;
Staudinger/Kanzleiter, BGB [1998] § 2287 Rdn. 26). Dieser für die ge-
mischte Schenkung entwickelte Grundsatz gilt gleichermaßen, wenn der
vom Erblasser übertragene Gegenstand dem Empfänger nicht im Hin-
blick auf eine Gegenleistung, sondern auf seinen Pflichtteilsanspruch
zum überwiegenden Teil endgültig zusteht. Bisher ist das Berufungsge-
richt von einem Pflichtteilsanspruch der Beklagten nach ihrem Vater in
Höhe von 722.988,34 € ausgegangen; den Wert der beiden geschenkten
Immobilien hat es mit dem Landgericht auf (1,75 Mio. und 775.000 DM =)
1.291.012 € angesetzt. Danach können die Klägerinnen nur den Diffe-
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renzbetrag beanspruchen. Bei einer solchen Sachlage stehen den Kläge-
rinnen die Nutzungen, die die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters aus
den geschenkten Grundstücken gezogen hat, nicht zu.
b) Hinsichtlich der Eigentumswohnung, die die Eltern der Beklag-
ten am 11. Mai 1995 den Eheleuten E. geschenkt haben, hat
das Berufungsgericht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklag-
ten verneint, weil die Eltern mit der Schenkung einer sittlichen Pflicht
nachgekommen seien (§ 2330 BGB). Das Berufungsgericht hat ange-
nommen, einer in erster Instanz unstreitig gebliebenen Darstellung der
Frau E. sei zu entnehmen, dass diese über 40 Jahre lang im
Haushalt der Eltern der Beklagten "überobligationsmäßige" Hilfeleistun-
gen erbracht und aufgrund des über Jahrzehnte gewachsenen Vertrau-
ensverhältnisses eine besondere Stellung im Haushalt eingenommen
habe. Das Alter und die Erkrankung der Eltern der Beklagten machten
deren Wunsch erklärlich, die Eheleute E. in räumlicher Nähe
zu wissen. Dem hält die Beklagte entgegen, von keiner Seite sei behaup-
tet worden, dass auch der Ehemann E. wesentliche Dienst-
leistungen erbracht habe; im Hinblick auf Frau E. sei in erster
Instanz unter Beweisantritt vorgetragen worden, sie habe ihre Arbeits-
stunden aufgeschrieben und sei dafür entlohnt worden. Mit diesem Vor-
bringen setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander.
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Das kann aber auf sich beruhen. Denn auch der Sachverhalt, von
dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, rechtfertigt die Anwendung
von § 2330 BGB nicht. Für die Frage, ob eine belohnende Schenkung,
die auf Kosten des Pflichtteilsberechtigten geht, sittlich geboten ist,
kommt es nicht allein auf Gründe für die Dankbarkeit des Schenkers an,
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wie sie im Berufungsurteil genannt werden, sondern wesentlich auch
darauf, ob Gesichtspunkte der Versorgung des Beschenkten, etwa eine
Notlage infolge der für den Schenker erbrachten Leistungen, das Aus-
bleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen ließe
(vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVa ZR 125/84 -
FamRZ 1986, 1079, 1080; ebenso zu § 534 BGB BGH, Urteil vom
11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488 unter I). Dazu lassen sich
dem Berufungsurteil und auch der vom Berufungsgericht zugrunde ge-
legten Erklärung der Frau E. keine Anhaltspunkte entnehmen.
c) Soweit es schließlich um den Pflichtteilsanspruch der Beklagten
nach ihrer vorverstorbenen Mutter geht, hat sich das Berufungsgericht
hinsichtlich der Bewertung des Einfamilienhauses in der M. straße
dem Landgericht angeschlossen. Das Landgericht ist auf der Grundlage
der nach Ergänzung seines ursprünglichen Gutachtens als überzeugend
angesehenen Ausführungen des Gerichtssachverständigen von einem
Verkehrswert zwischen 693.000 DM und 757.000 DM ausgegangen
(nach Abzug von 25.000 DM wegen Nässeschäden sowie 275.000 DM
Instandhaltungskosten). Da aber das von den Klägerinnen vorgelegte
Privatgutachten (nach Abzug von 50.000 DM wegen Feuchtigkeitsschä-
den und 51.600 DM für Abbruchkosten) zu einem Verkehrswert von
850.000 DM gelangt, hat das Landgericht diesen, gegenüber dem Ge-
richtsgutachten höheren Wert zugrunde gelegt, weil er von den Klägerin-
nen eingeräumt worden sei. Mit den Einwänden der Beklagten, die einen
über 850.000 DM hinausgehenden Wert für angemessen hält, hat sich
das Berufungsgericht nur teilweise auseinandergesetzt. Nicht berück-
sichtigt hat das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag,
der Feuchtigkeitsschaden in Höhe von 50.000 DM sei zum maßgebenden
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Zeitpunkt des Todes der Mutter noch nicht vorhanden gewesen; außer-
dem sei ein Abzug von Abbruchkosten nicht gerechtfertigt, weil das Haus
nicht abgebrochen, sondern verkauft worden sei. Auf beide Positionen
kam es indessen nicht mehr an, wenn man - wie das Landgericht und
ihm folgend das Berufungsgericht - den Verkehrswert nach dem gericht-
lichen Sachverständigengutachten bestimmt. Werden die beiden von der
Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Positionen zu dem vom
Gerichtsgutachter angenommenen Wert hinzu addiert, ergibt sich kein
höherer als der von den Vorinstanzen angenommene Verkehrswert von
850.000 DM.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.04.2004 - 10 O 176/00 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.02.2005 - 8 U 119/04 -