Urteil des BGH vom 25.11.2008

BGH (stpo, beihilfe, betrug, falschbeurkundung, gesetz, strafverfolgung, zustimmung, umfang, antrag, bestand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 195/09
vom
22. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und zu 2. auf dessen Antrag,
zu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 22. September 2009 gemäß § 154 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 25. November 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 11
der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit
Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 8
der Urteilsgründe auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung in
Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie im Fall
II. 9 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Beihilfe zum Be-
trug beschränkt;
c) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte
- des
Betruges,
- des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei
Fällen,
- der Beihilfe zum Betrug,
- der Urkundenfälschung in drei Fällen,
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- der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer
Falschbeurkundung in fünf Fällen,
- der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer
Falschbeurkundung sowie dem Missbrauch einer Berufs-
bezeichnung und
- des
Titelmissbrauchs
schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im
Fall II. 11 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die Feststellun-
gen des Landgerichts eine jeweils gewerbsmäßige Begehung der Urkundenfäl-
schung sowie der Beihilfe zum Betrug nicht tragen und fraglich erscheint, ob
hierzu weitere Feststellungen zu erwarten sind. Ferner beschränkt der Senat
mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den Fällen II. 8 und 9 der Ur-
teilsgründe die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO
auf die unter 1. b) der Beschlussformel genannten Vorwürfe. Im Fall II. 8 ist der
Angeklagte als Prokurist der B. GmbH kein tauglicher Täter eines
Vergehens nach § 82 Abs. 1 GmbH-Gesetz (vgl. Tiedemann in Scholz, GmbH-
Gesetz 10. Aufl. § 82 Rdn. 19 ff., 24); die bisherigen Feststellungen tragen auch
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nicht die Annahme einer Beihilfetat. Im Fall II. 9 belegen die Urteilsfeststellun-
gen eine Urkundenfälschung durch den Angeklagten nicht.
Dies führt zu den in 1. c) der Entscheidungsformel enthaltenen Änderun-
gen des Schuldspruches. Die für die Fälle II. 8 und 9 verhängten Einzelstrafen
von elf Monaten sowie einem Jahr können bestehen bleiben, da die von der
Verfolgung ausgenommenen Gesetzesverletzungen bei deren Festsetzung
nicht ins Gewicht fielen und der Senat ausschließen kann, dass das Landge-
richt mildere Strafen festgesetzt hätte. Trotz des Wegfalls der für die eingestell-
te Tat (Fall II. 11) verhängten Einzelstrafe hat die Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die
verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und sechs Mona-
ten, einem Jahr und zwei Monaten, einem Jahr, elf Monaten, zehn Monaten,
fünf mal acht Monaten, sieben Monaten, zwei mal sechs Monaten sowie drei
Monaten ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe
erkannt hätte, wenn es die für den eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe von
einem Jahr nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.
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Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-
teils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
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Becker Pfister Sost-Scheible
RiBGH Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker Mayer