Urteil des BGH vom 26.01.2006

BGH (zpo, begründung, aussicht, zulassung, umfang)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 93/05
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2005 wird die Revisi-
on beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. Die
geltend gemachte Grundsatzbedeutung ist zwar nach Einlegung
der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen, weil die aufgeworfene
Grundsatzfrage vom Senat bereits mit Urteilen vom 1. Dezember
2005 (I ZR 103/04, I ZR 108/04) entschieden worden ist. Ohne
Vorliegen einer Revisionsbegründung kann aber nicht abschlie-
ßend beurteilt werden, ob die einzulegende Revision im Umfang
der Zulassung Aussicht auf Erfolg hat.
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Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2004 - 31 O 39/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2005 - I-22 U 9/05 -