Urteil des BGH vom 18.05.2009

BGH (widerklage, antrag, verurteilung, zpo, begründung, sache, betrag, unrichtigkeit, unterlagen, abweisung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 102/08
vom
18. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Senatsbe-
schlusses vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-
schluss vom 16. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Nichtzulassungsbeschwerde-
Begründungsschriftsatz des Klägers, auf dessen Seite 4 davon die Rede ist, es
gehe dem Kläger "vor allem" darum, die Beschwer … zu beseitigen, hinrei-
chend klar zu entnehmen ist, dass er mit diesem Rechtsbehelf - wie er nunmehr
in seinem Schriftsatz vom 24. März 2009 darlegt - nur die Abweisung seiner
Klageanträge in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang und nicht auch sei-
ne Verurteilung auf die Widerklage, den Beklagten Einsicht in die Unterlagen
der Altsozietät zu gewähren, anzugreifen beabsichtigt hat.
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Der Antrag des Klägers, den Senatsbeschluss zu berichtigen, ist jeden-
falls unbegründet, weil eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses im Sinn
von § 319 ZPO - wie sich aus der Begründung des Senats für die teilweise Ver-
werfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ergibt - ersichtlich nicht
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vorliegt.
Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Der Klä-
ger wird durch die von ihm beanstandete Verwerfung der Nichtzulassungsbe-
schwerde hinsichtlich seiner Verurteilung auf die Widerklage in der Sache nicht
beschwert, wenn er das Berufungsurteil - wie er vorträgt - insoweit nicht einmal
angegriffen hat. Er wird hierdurch auch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet,
weil durch die Einbeziehung des auf die Widerklage entfallenden - lediglich
nach den Kosten der Einsichtgewährung und deshalb mit einem deutlich gerin-
geren Betrag als 5.000,00 € zu bemessenden - Teilstreitwerts unter Berücksich-
tigung des Gesamtstreitwerts von 115.000,00 € keine Gebührenstufe über-
schritten wird.
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Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 20.07.2007 - 4 O 269/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 U 158/07 -