Urteil des BGH vom 10.04.2002, 3 StR 19/02
BGH (antrag, nacht, strafkammer, beweismittel, begründung, schuldspruch, stpo, behauptung, annahme, wohnung)
- Entschieden
- 10.04.2002
- Schlagworte
- Antrag, Nacht, Strafkammer, Beweismittel, Begründung, Schuldspruch, Stpo, Behauptung, Annahme, Wohnung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 19/02
vom
10. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß
der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf
Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in
35 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie in neun
Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern
schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den
Schuldspruch dahin geändert, daß in den vor dem 23. November 1993 begangenen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt. Im übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Strafkammer hätte zwar den Beweisantrag auf Vernehmung der
Zeugen L. und S. nicht mit der gegebenen Begründung, die
Beweismittel seien “völlig ungeeignet”, ablehnen dürfen, doch kann der Senat
ausschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Geschädigte sei am Abend des 28. September 1997 zu
ihrer Freundin F. gebracht worden und am Folgetag gegen 10 oder
11 Uhr mit ihr im Tierheim erschienen, steht der Annahme, die Geschädigte sei
während der dazwischenliegenden Nacht in der elterlichen Wohnung mißbraucht worden, nicht entgegen. Soweit darüber hinaus vorgetragen wird, die
Zeugen hätten auch bekunden können, daß die Geschädigte die (gesamte)
Nacht bei ihrer Freundin verbracht hatte, hätte der Antrag als Beweisermittlungsantrag wegen fehlender Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistatsache (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) abgelehnt werden dürfen, da der Begründung nichts dafür zu entnehmen ist, weshalb die im Tierheim beschäftigten
Zeugen etwas zum Aufenthalt der Geschädigten während der gesamten Nacht
hätten bekunden können. Im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß möglicherweise unzutreffende Angaben zu dem unter Beweis gestellten Vorfall, der
sich mehr als ein Jahr nach dem angeklagten und abgeurteilten Zeitraum ereignete, die Glaubwürdigkeit der Mädchen zu den abgeurteilten Taten in Frage
gestellt hätte, zumal die Geschädigte zur Überzeugung der Strafkammer ohnehin Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung der Taten hatte (UA S. 8).
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker