Urteil des BGH vom 02.07.2014

BGH: unterbringung, fortdauer, überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 2 7 6 / 1 4
vom
2. Juli 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 6. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird
das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten im Blick zu behalten sein
(BVerfGE 70, 297).
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay