Urteil des BGH vom 13.02.2008

BGH (rechtliches gehör, stpo, form, bundesanwaltschaft, verurteilung, menge, strafsache, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 507/07
vom
13. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
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2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrügen der Verurteilten
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 8. Januar 2008 werden verworfen.
Die Verurteilten haben die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Beide Verurteilte sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im We-
sentlichen dadurch verletzt, dass das Landgericht ihre Verurteilung lediglich auf
Spekulationen und Vermutungen gestützt und zudem gegen den Zweifelssatz
verstoßen habe. Die Verurteilte Daniela S. beanstandet darüber hinaus,
das Landgericht habe Beweisanträge unter Verletzung des Strafprozessrechts
zurückgewiesen und damit das Prinzip des bestmöglichen Beweises verletzt.
Über all dies sei die Bundesanwaltschaft in ihren Antragsschriften und der Se-
nat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2008 hinweggegangen.
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Die Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat in seinem Be-
schluss vom 8. Januar 2008 weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer-
tet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden sind, noch ist zu berücksichti-
gendes Vorbringen übergangen oder sonst der Anspruch der Verurteilten auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Angesichts der umfangreichen Darlegungen
der Verurteilten weist der Senat daraufhin, dass das Verfahren nach § 356 a
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StPO ausschließlich dazu dient, Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches
Gehör im Revisionsverfahren abzuhelfen. Die Anhörungsrüge bezweckt dage-
gen nicht, das Revisionsgericht zu einer erneuten Überprüfung der Beweiswür-
digung des angefochtenen tatrichterlichen Urteils anhand wiederholten Revisi-
onsvorbringens oder nunmehr erstmalig behaupteter vermeintlicher Aufhe-
bungsgründe zu veranlassen. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die
ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfas-
sungsgerichts zur Form der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren
nach § 349 Abs. 2, 3 StPO in Frage zu stellen.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer