Urteil des BGH vom 30.11.2005

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5 StR 353/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 30. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. No-
vember 2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als
beisitzende
Richter,
Staatsanwalt
als
Vertreter
der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt R
als
Verteidiger
für
den
Angeklagten M ,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten M und der Staats-
anwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
29. Juli 2004 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die
Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwalt-
schaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen des Angeklagten.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen Wohnungs-
einbruchdiebstahls in fünf Fällen, davon zweimal als Versuch, und wegen
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewäh-
rung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte im vollen Umfang
mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer vom Gene-
ralbundesanwalt nicht vertretenen Revision allein die diesem Angeklagten
zugebilligte Strafaussetzung zur Bewährung. Beide Rechtsmittel bleiben oh-
ne Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts begingen der Angeklagte
M und drei Mitangeklagte in den Nachmittagsstunden des 8. Janu-
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ar 2004 in kurzer Folge Einbrüche in Wohnungen, um stehlenswerte Ge-
genstände an sich zu bringen. Während sie in drei Fällen Schmuck, Bargeld
und PC-Teile entwenden konnten, gelang es ihnen in zwei Fällen nicht, die
Wohnungstür aufzuhebeln. Bei seiner Festnahme leistete der Angeklagte
M Widerstand, indem er – nachdem er die Beifahrertür verriegelt hat-
te – durch Entgegenstemmen verhindern wollte, dass ihn die Polizeibeamten
durch die eingeschlagene Scheibe der Beifahrertür aus dem Fahrzeug
verbringen konnten.
II.
Die Revisionen des Angeklagten M und der Staatsanwalt-
schaft sind unbegründet.
1. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Beweiswürdigung ist
rechtsfehlerfrei und beruht auf einer gesicherten Tatsachengrundlage. Dabei
konnte sich das Landgericht auf die geständige Einlassung des Mitangeklag-
ten T stützen, dessen Angaben durch die Beobachtung der Polizeibeam-
ten B und L bestätigt wurden. Weiterhin wurde ein wesentlicher
Teil der Tatbeute in dem Fahrzeug sichergestellt, in dem der Angeklagte zum
Zeitpunkt seiner Verhaftung saß. Die Widerstandshandlungen belegt das
Landgericht rechtsfehlerfrei durch die Aussagen der beiden Polizeibeamten,
die den Angeklagten festgenommen haben.
2. Die zulässig auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung be-
schränkte (BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165) Revision der Staatsanwalt-
schaft zeigt keinen Rechtsfehler im landgerichtlichen Urteil auf. Bei der Ent-
scheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausge-
setzt werden kann, hat der Tatrichter innerhalb der durch § 56 StGB vorge-
gebenen Grenzen einen Ermessensspielraum (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Ge-
samtwürdigung 4). Das Landgericht unterscheidet hier zwar die Vorausset-
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zungen nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich. Aus dem Ge-
samtzusammenhang wird jedoch hinreichend deutlich, dass das Landgericht
bei dem Angeklagten, der bislang lediglich mit einer geringfügigen Geldstrafe
vorgeahndet ist, ohne weiteres von einer positiven Sozialprognose im Sinne
des § 56 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Bei der gegebenen Sachlage reichte
es aus, dass das Landgericht mit knapper Begründung die Voraussetzungen
des § 56 Abs. 2 StGB für gegeben erachtet (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Um-
stände, besondere 3) und im Rahmen seiner Gesamtwürdigung die besonde-
ren Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters angenommen
hat, zumal keine der verhängten Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr überstieg (vgl.
BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7). Eine Erörte-
rung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB war hier – wie der General-
bundesanwalt zutreffend darlegt – nicht erforderlich, weil keine Gesichts-
punkte erkennbar waren, die insoweit nähere Ausführungen geboten hätten
(BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause