Urteil des BGH vom 11.01.2000
BGH (stgb, gesamtstrafe, aufhebung, stpo, höhe, rechtskraft, 1995, erpressung, abstand, erhöhung)
5 StR 651/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Z wird das Urteil
des Landgerichts Neuruppin vom 22. Juli 1999 nach § 349
Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten
aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-
begründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung, Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls
in zwei Fällen unter Einbeziehung anderweits rechtskräftig verhängter Ein-
zelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und zu den Einzel-
strafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt
jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
Allerdings sind die Ausgangsüberlegungen des Tatrichters bei Anwen-
dung des § 55 Abs. 1 StGB zunächst weitgehend nicht zu beanstanden. So
hat er rechtsfehlerfrei die verhängten Einzelstrafen mit den rechtskräftigen
Einzelstrafen aus dem nach Begehung der Taten ergangenen Urteil des
Amtsgerichts Neubrandenburg vom 18. Juni 1997 (Zäsur im Sinne des § 55
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Abs. 1 StGB) und aus vier späteren rechtskräftigen Vorverurteilungen, die
ebenfalls Taten vor der genannten Zäsur betrafen, auf eine Gesamtfreiheits-
strafe zurückgeführt. Da alle jene Taten erst in den Jahren 1996 und 1997
begangen worden waren, hat der Tatrichter mit Recht die Einzelstrafen aus
den Urteilen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 23. Februar 1995 und
vom 12. August 1997 nicht in die Gesamtstrafe einbezogen, weil die mit je-
nen Urteilen abgeurteilten Taten bereits vor Februar 1995, der durch das
erstgenannte dieser Urteile begründeten weiteren früheren (ersten) Zäsur,
begangen worden waren (BGHSt 44, 179, 180 f. m.w.N.). Zutreffend hat sich
der Tatrichter zu dieser Einbeziehung auch durch die Rechtskraft der letzten
Vorverurteilung durch das Landgericht Neubrandenburg vom 11. Dezem-
ber 1998 nicht veranlaßt gesehen, obgleich in dessen Gesamtfreiheitsstrafe
(sechs Jahre und sechs Monate) neben den auch hier einbezogenen weite-
ren Einzelstrafen aus vier früheren Vorverurteilungen rechtsfehlerhaft auch
die Einzelstrafen aus den die erste Zäsur betreffenden Vorverurteilungen
einbezogen worden waren. Die Rechtskraft einer fehlerhaften Gesamtstraf-
bildung steht bei weiterer nachträglicher Gesamtstrafbildung gemäß § 55
Abs. 1 StGB der nunmehr gebotenen Korrektur nicht entgegen (BGHSt 35,
243; BGHR StGB § 55 Abs. 1 - Einbeziehung 3 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1
- Strafen, einbezogene 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 55
Rdn. 17 m.w.N.).
Diese zulässige und notwendige Korrektur berechtigte den Tatrichter
aber nicht, die vom Landgericht Neubrandenburg rechtskräftig aufgehobene
Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom
12. August 1997 (zwei Jahre und vier Monate), welche die weiteren fälschlich
einbezogenen Einzelstrafen für die Taten vor der ersten Zäsur betroffen hat-
te, „wieder aufleben” zu lassen. Diese Gesamtstrafe hatte ihre Wirkung durch
das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Neubrandenburg endgültig einge-
büßt. Der Tatrichter hätte insoweit selbst eine neue weitere Gesamtfreiheits-
strafe bilden müssen; er wäre freilich nicht gehindert gewesen, sie wieder in
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gleicher Höhe festzusetzen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, ein-
bezogene 2 a.E., insoweit in BGHSt 35, 243 nicht abgedruckt).
Schon weil der Tatrichter insoweit keine eigenen Strafzumessungser-
wägungen angestellt und weder die vor der ersten Zäsur begangenen Taten
hinreichend konkret bezeichnet noch die hierfür verhängten Einzelstrafen
mitgeteilt hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 1),
sieht sich der Senat nicht in der Lage, etwa von sich aus auf eine solche
weitere (erste) Gesamtfreiheitsstrafe durchzuentscheiden. Vielmehr hebt er
auch die hier verhängte (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe auf, die für den Be-
schwerdeführer zusammen mit der alten, fälschlich als „wiederaufgelebt” an-
gesehenen (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe zu einer beträchtlichen Erhöhung
der bisherigen Gesamtstrafenlast - um insgesamt drei Jahre und vier Mona-
te - geführt hat. Dem neuen Tatrichter ist so Gelegenheit zu umfassender
neuer Gesamtstrafabwägung gegeben. Hierbei werden der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen sämtlichen Taten, welche die Einzelstrafen der
zweiten Gesamtstrafbildung betreffen, der beträchtliche zeitliche Abstand
zwischen Tatbegehungen und endgültiger Sanktionierung, das verhältnismä-
ßig niedrige Alter des Beschwerdeführers und die Höhe der Einsatzstrafe für
die zweite Gesamtstrafe - drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe aus
der letzten Vorverurteilung - besonders zu beachten sein.
Die notwendigen Feststellungen zu Tatzeiten, Aburteilungsgegenstän-
den und Einzelstrafhöhe für die nachzuholende, neu vorzunehmende erste
Gesamtstrafbildung wird der neue Tatrichter zu treffen haben. Der Aufhe-
bung bisheriger Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Nach dem Ver-
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schlechterungsverbot gelten für den neuen Tatrichter für die erste Ge-
samtfreiheitsstrafe zwei Jahre und vier Monate, für die zweite sieben Jahre
und sechs Monate als Obergrenzen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum