Urteil des BGH vom 25.10.2012

BGH: vergleich, willkür, blw, übertragung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 52/12
vom
25. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 25. Oktober 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 22. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen.
Der Streitwert wird auf 41.344,30
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des
Berufungsgerichts, dass die Klageforderung durch den in dem früheren Verfah-
ren geschlossenen gerichtlichen Vergleich abgegolten ist.
a) Insoweit scheidet ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1
GG) aus.
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Es spricht bereits mit Rücksicht auf den gleich gelagerten Lebenssach-
verhalt vieles dafür, dass die Streitgegenstände des Vorprozesses und des vor-
liegenden Rechtsstreits ungeachtet der rechtlichen Einordnung im Blick auf die
Klageforderung von 41.344,30 € übereinstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. No-
vember 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53). Die dahin gehende rechtliche
Würdigung des Berufungsgerichts lässt jedenfalls keinen Willkürverstoß (Art. 3
Abs. 1 GG) erkennen. Überdies ist anerkannt, dass der Prozessvergleich über
den Rahmen des Streitfalles hinausgehen darf (BGH, Beschluss vom 5. Okto-
ber 1954 - V BLw 25/54, BGHZ 14, 381, 387; Urteil vom 28. Juni 1961 - V ZR
29/60, BGHZ 35, 309, 316). Vor diesem Hintergrund konnte das Prozessgericht
ebenfalls ohne Willkürverstoß zu dem Auslegungsergebnis gelangen, dass die
vorliegend geltend gemachte Forderung bereits von dem früheren Vergleich
erfasst war.
b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt,
fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des maßgeblichen Vorbringens.
Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der Beklagte habe im Rahmen des
früheren Vergleichs im Blick auf "anderweitige Ansprüche" eine "allgemeine
Ausgleichsklausel" nicht durchsetzen können. Dieses Vorbringen berührt indes-
sen nicht die Würdigung des Berufungsgerichts, dass jedenfalls für die in den
Vergleich einbezogenen Forderungen eine abschließende Regelung getroffen
werden sollte. Auf einen weitergehenden Vergleichsinhalt kommt es nicht an.
2. Im Blick auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits durch
die Einzelrichterin beanstandet die Beschwerde ohne Erfolg ein Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Der Rechtsstreit ist der Einzelrichterin ohne Beanstandung seitens der
Beschwerde in Anwendung von § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen
worden. Die Voraussetzungen für eine Vorlage des Rechtsstreits durch die Ein-
zelrichterin mit dem Ziel der Übernahme des Senats waren ersichtlich nicht ge-
geben, weil es an der maßgeblichen Voraussetzung einer wesentlichen Ände-
rung der Prozesslage (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gefehlt hat. Überdies
kann ein Rechtsmittel gemäß § 526 Abs. 3 ZPO auf eine erfolgte oder unterlas-
sene Übertragung, Vorlage oder Übernahme nicht gestützt werden. Anhalts-
punkte für eine Willkür scheiden ersichtlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. De-
zember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5).
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3. Bei dieser Sachlage können die von der Beschwerde zur Frage einer
Verjährung der Klageforderung aufgeworfenen Zulassungsfragen mangels Ent-
scheidungserheblichkeit außer Betracht bleiben.
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 13.05.2011 - 3 O 288/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2012 - 7 U 88/11 -
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