Urteil des BGH vom 24.05.2000

BGH (zpo, beschwerde, zypern, teil, trennung, weisung, ausnahme, willkür, endurteil, vereinbarung)

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 9/00
vom
24. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg, 6. Zivil-
senat, vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu
tragen.
Gegenstandswert: 270.650 DM.
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Gründe:
I.
Der Kläger - ein Reiseveranstalter - charterte von der Beklagten mit Sitz
in Istanbul Flugzeuge, um seine Kunden zu Urlaubszielen in die Türkei und
Nord-Zypern zu bringen. Mit der beim Landgericht Nürnberg erhobenen Klage
hat er die Beklagte aus verschiedenen Rechtsgründen auf Zahlung von insge-
samt 523.450 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat bestritten, in
Nürnberg eine Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO zu haben, und sich im übrigen
auf eine Vereinbarung über den Gerichtsstand Nikosia (Zypern) berufen. Das
Landgericht hat in seinem Endurteil die Klageanträge zu I, III bis V abgetrennt,
sich insoweit für örtlich unzuständig erklärt und diesen Teil des Rechtsstreits
an das Landgericht Limburg verwiesen. Im übrigen hat es die Klage als unzu-
lässig abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als
unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich deren sofortige Beschwerde.
II.
Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Mit
Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten für unzulässig ge-
halten. Weder die vorbereitende Prozeßtrennung noch - nach ausdrücklicher
gesetzlicher Bestimmung (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO) - die anschließende Ver-
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weisung an das örtlich zuständige Gericht sind mit Rechtsmitteln anfechtbar.
Das gilt selbst dann, wenn diese Entscheidungen nicht, wie gesetzlich vorge-
schrieben, durch Beschluß, sondern in einem Urteil erfolgen (BGHZ 2, 278,
279 f.). Ob hiervon bei objektiver Willkür oder Versagung rechtlichen Gehörs
eine Ausnahme zu machen ist (so MünchKomm/Prütting, ZPO, § 281 Rdn. 41;
Thomas in Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rdn. 12; anders Zöller/Greger,
§ 281 Rdn. 14; jeweils m.w.N.), kann dahinstehen. Diese Voraussetzungen lie-
gen im Streitfall ersichtlich nicht vor.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke