Urteil des BGH vom 14.11.2013

BGH: grundstück, nutzungsrecht, vergleich, minderung, nachbar, bad, rückbau, anfechtung, familie, feststellungsklage

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 28/13
vom
14. November 2013
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom
12. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000
€.
Gründe:
I.
Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Eigentümer benachbarter Grund-
stücke. Das Grundstück des Beklagten zu 1 wird von dem Beklagten zu 2 be-
wohnt. In einem gerichtlichen Vergleich vom 24. August 2005 räumte der Kläger
den Beklagten nebst Familie, Besuchern und Mietern ein „privatrechtliches Nut-
zungsrecht
“ an seinem Grundstück ein. Dadurch konnten die Stellplätze und
Garagen sowie ein Gartenbereich auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 mit
Kraftfahrzeugen erreicht werden. Mit Schreiben vom 28. April 2010 kündigte der
Kläger das im Vergleich eingeräumte Nutzungsrecht. Zudem erklärte er die An-
fechtung des Vergleichs.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass den Beklag-
ten kein Nutzungsrecht an seinem Grundstück zusteht. Das Amtsgericht hat der
Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurück-
gewiesen.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Beklagten weiterhin die
Klageabweisung erreichen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von
20.000 € nicht übersteigt.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des
Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-
bend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006,
1142). Bei einer negativen Feststellungsklage bemisst sich dieser nach dem
Wert des geleugneten Anspruchs (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007
- V ZR 64/07, Rn. 8 mwN, juris). Maßgebend für die Beschwer des Beklagten
zu 1 ist daher der Wert des Wegerechts für sein Grundstück (vgl. Senat, Be-
schluss vom 3. Mai 2012 - V ZR 192/11, Rn. 3, juris). Für den Beklagten zu 2 ist
auf die wertmäßige Minderung seines Nutzungsrechts an dem Grundstück des
Beklagten zu 1 durch das Entfallen des Wegerechts abzustellen.
2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von
20.000 € übersteigt, hat der Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss
vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO
glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02,
NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.
a) Der Beklagte zu 1 trägt zu dem Wert seines Grundstücks mit und ohne
dem streitgegenständlichen Nutzungsrecht nichts vor. Die Kosten für die Her-
stellung eines Wegs und für die Anlage neuer sowie den Rückbau der vorhan-
denen Stellplätze auf dem Grundstück des Beklagten zu 1, die sich auf
42.709,70 € belaufen sollen, sind hier kein geeigneter Anhaltspunkt für die Er-
mittlung des Wertes der Beschwer. Da das durch den Vergleich gewährte Nut-
zungsrecht rein schuldrechtlicher Natur ist, also nur zwischen den Parteien
wirkt, konnte der Beklagte zu 1 nämlich nicht damit rechnen, das Nachbar-
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grundstück dauerhaft zu nutzen und daher keine Kosten für das Anlegen neuer
Stellplätze aufbringen zu müssen.
b) Der Beklagte zu 2 hat zu der wertmäßigen Minderung der Nutzungs-
möglichkeit des Grundstücks des Beklagten zu 1 nichts vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegen-
standswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte mit
den Vorinstanzen auf 5.000 € festgesetzt.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 06.07.2011 - 20 C 21/11 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 12.12.2012 - 21 S 144/11 -
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