Urteil des BGH vom 03.05.2006

BGH (unterhalt, verzicht, ehefrau, kinderbetreuung, unterhaltspflicht, form, verbindung, partner, annahme, erziehung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 103/03
vom
3. Mai 2006
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2006 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterin Weber-
Monecke und die Richter Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Der Klägerin wird die für die Revisionsinstanz nachgesuchte Pro-
zesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung der Klägerin verspricht keine Aussicht auf Erfolg,
da das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Recht abge-
ändert und die Klage abgewiesen hat.
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Die Auslegung des von den Parteien abgeschlossenen Ehevertrages
durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Prüfung allerdings
nicht stand, da nicht sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt worden
sind. Ausweislich der Ziff. IV des Ehevertrages haben die Parteien wechselsei-
tig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, allerdings vereinbart, dass dieser
Verzicht hinsichtlich der Ehefrau nicht gilt, solange und soweit von ihr (u.a.) we-
gen der Pflege und Erziehung ihrer erstehelichen Kinder eine Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden kann. Der insoweit geschuldete gesetzliche Unterhalt
sollte höchstens 1.500 DM betragen.
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Damit ist die Annahme, die Parteien hätten eine vertragliche Unterhalts-
pflicht des Beklagten geregelt, nicht zu vereinbaren. Ausgenommen von dem
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Verzicht der Ehefrau auf den gesetzlichen Unterhalt ist lediglich der
- festgelegte - Zeitraum der Kinderbetreuung; insoweit sollte nachehelicher Un-
terhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen sein.
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Einem danach in Betracht kommenden Unterhaltsanspruch - etwa aus
§§ 1573, 1576 BGB - steht nach den getroffenen Feststellungen indessen die
Bestimmung des § 1579 Nr. 7 BGB in der Form der festen sozialen Verbindung
mit einem neuen Partner entgegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Inan-
spruchnahme des Beklagten unter Wahrung der Belange gemeinsamer Kinder
grob unbillig wäre. Denn Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen; die
von der Klägerin betreuten Kinder Tim und Florian stammen aus ihrer ersten
Ehe.
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Die Frage, deretwegen das Oberlandesgericht die Revision zugelassen
hat, bedarf danach keiner Entscheidung. Auch sonst sind rechtsgrundsätzliche
Fragen nicht zu beantworten.
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Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.06.2002 - 18 O 506/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2003 - 11 U 131/02 -