Urteil des BGH vom 23.01.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 229/06
vom
15. März 2007
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr.
Herrmann
einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten zu 2 gegen
das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 6. September 2006 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zu-
rückzuweisen.
Der Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
1.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht (mehr)
vor, nachdem die rechtsgrundsätzliche Frage, derentwegen das Berufungsge-
richt die Revision zugelassen hat, inzwischen durch die Entscheidung des XI.
Zivilsenats vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06) im Sinne des Berufungsurteils
geklärt worden ist: Auch in Überleitungsfällen beginnt die Verjährung erst dann,
wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erfüllt sind.
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2.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 hin-
sichtlich des Komplexes "F. -Fonds 60" Anlageberater, bei dem anderen
Komplex "Zinsfonds" hingegen (bloßer) Anlagevermittler gewesen ist und dass
ihm in beiden Komplexen eine mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehr-
te Aufklärungspflichtverletzung zur Last fällt, hält der revisionsgerichtlichen
Nachprüfung stand.
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b) Soweit der Revisionskläger rügt, das Berufungsgericht habe sein be-
weisbewehrtes Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Juli 2006 übergangen, ist zu
bemerken, dass dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhand-
lung vom 19. Juli 2006 eingereicht worden ist und nicht nachgelassen war. Ein
Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO lag
nicht vor und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Auch die wei-
teren gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrens-
rügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet;
von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
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c) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststel-
len, dass bei dem Kläger und seiner Ehefrau die subjektiven Voraussetzungen
für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen hät-
ten, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Deswegen bedarf die Rechts-
frage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002 als Über-
leitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bedeutet, dass es
darauf ankommt, ob bei dem Gläubiger an diesem Tag die vorbezeichnete
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Konsequen-
zen, dass die Verjährung entsprechend der "Ultimo-Regel" des § 199 Abs. 1
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BGB n.F. ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und mit Ab-
lauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz herr-
schenden Meinung [siehe nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., EGBGB
Art. 229 § 6 Rn. 1 und Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Vor § 194
Rn. 9, jeweils m.w.N.] - Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, EGBGB Art. 229
§ 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der
Klage in jedem Falle rechtzeitig gewesen wäre.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 08.03.2006 - 24 O 2958/05 -
OLG München, Entscheidung vom 06.09.2006 - 20 U 2694/06 -