Urteil des BGH vom 28.10.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 75/10
vom
28. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg
vom 12. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 778 €.
Gründe:
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
EGZPO).
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1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde richtet sich die Beschwer
nicht nach dem Wert des Grundstücks (§ 6 ZPO), sondern höchstens nach dem
25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts (§ 8 ZPO). Nach § 6 Abs. 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 1 SchuldRAnpG sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
buches über die Miete oder Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsan-
passungsgesetz - wie hier - nichts anderes bestimmt. Soweit die Beschwerde
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geltend macht, das bestehende Nutzungsverhältnis sehe die Zahlung eines
Entgelts nicht vor, verweist die Beschwerde auf keine Tatsachen, die diese An-
nahme stützen könnten. Nach § 20 SchuldRAnpG ist ein Nutzungsentgelt kraft
Gesetzes zu zahlen, wobei dies auch für "bisher unentgeltliche Nutzungsverträ-
ge" gilt.
2. Dass der nach § 8 ZPO zu bestimmende Wert 20.000 € übersteigt,
haben die Beklagten zu 1 und 2 innerhalb der Begründungsfrist weder darge-
legt noch glaubhaft gemacht (zu diesen Anforderungen Senat, Beschluss vom
2. April 2009 - V ZR 121/08, juris Rn. 6 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom
25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; BGH, Beschluss vom 16. De-
zember 2003 - XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Gestei-
gerte Veranlassung hierzu bestand jedoch auch deshalb, weil bereits das Amts-
gericht im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 nicht den Wert des Grund-
stücks für maßgeblich gehalten hat. Sollte das jährliche Nutzungsentgelt - wie
das Amtsgericht mit Blick auf die Bemessung des Streitwerts der gegen den
früheren Beklagten zu 3 erhobenen Klage angenommen hat - 1 €/qm betragen,
führte dies auf der Grundlage von § 8 ZPO ebenfalls nicht zu einem 20.000 €
übersteigenden Wert.
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II.
Die Bemessung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 GKG.
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Krüger
Stresemann
Czub
Roth
Brückner
Vorinstanzen:
AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 16.12.2008 - 33 C 49/08 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 12.03.2010 - 12 S 23/09 -