Urteil des BGH vom 05.11.2009

BGH (stgb, unterbringung, aufhebung, krankenhaus, stpo, schuldfähigkeit, zustand, zeitpunkt, gut, verminderung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 45/10
vom
30. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des
Beschwerdeführers am 30. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Ravensburg vom 5. November 2009 im
Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlichem gefährlichen
Eingriff in den Straßenverkehr und mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstra-
fe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten
in einem psychiatrischen Krankenhaus und eine Maßregel nach §§ 69, 69a
StGB angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-
rischen Krankenhaus hat (vorläufig) keinen Bestand.
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Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB erfordert nach ständiger Recht-
sprechung unter anderem, dass die Voraussetzungen (zumindest) des § 21
StGB zum Zeitpunkt der Anlasstat zweifelsfrei vorliegen (vgl. BGH, Beschluss
vom 2. Februar 2010 - 4 StR 9/10; weitere Nachweise bei Fischer StGB 57.
Aufl. § 63 Rdn. 11).
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Daran fehlt es hier. Zwar hat die Jugendkammer ausgeführt, dass sich
der Angeklagte bei der von ihm begangenen Tat in einem Zustand der erheblich
verminderten Schuldfähigkeit befunden habe (UA 22). Sie stützt sich dabei aber
auf die "ausführlichen und gut nachvollziehbaren" Angaben des psychiatrischen
Sachverständigen, denen sie sich "voll umfänglich" anschloss. Dieser hat indes
ausweislich der dem Senat aufgrund der Sachrüge allein für die
Überprüfung des Urteils zur Verfügung stehenden Entscheidungsgründe eine
erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten lediglich
nicht ausgeschlossen (UA 17).
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2. Erfolg hat die Revision auch, soweit die Jugendkammer gegen den
Angeklagten neben der Unterbringung nach § 63 StGB eine Jugendstrafe ver-
hängt hat.
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Dem angefochtenen Urteil ist - auch in seinem Gesamtzusammenhang -
nicht zu entnehmen, dass die Jugendkammer geprüft hat, ob gemäß §§ 5
Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhän-
gung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus entbehrlich wird. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom
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22. Juli 2009 - 2 StR 240/09 m.w.N.; zur auch deshalb gebotenen Aufhebung
der Maßregel nach § 63 StGB: BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR
131/08).
3. Diese Rechtsfehler nimmt der Senat zum Anlass, den gesamten
Rechtsfolgenausspruch - auch die an sich rechtsfehlerfrei angeordnete Maßre-
gel nach §§ 69, 69a StGB - mit den Feststellungen aufzuheben, um es dem neu
zur Entscheidung berufenen Tatrichter zu ermöglichen, die Ahndung der Tat
aufgrund der bei der Anwendung von Jugendstrafrecht gebotenen Gesamt-
schau vorzunehmen.
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Einer Aufhebung auch des Schuldspruchs bedarf es dagegen nicht. Der
Senat schließt auf Grund der rechtsfehlerfreien Ausführungen der Jugendkam-
mer in dem angefochtenen Urteil sowie des dort mitgeteilten Gutachtens des
Sachverständigen auch im Hinblick auf die Feststellungen zum Vor- und Nach-
tatgeschehen aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war.
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Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Solin-Stojanović
Ruhestands gehindert zu
unterschreiben
Tepperwien
Franke Mutzbauer