Urteil des BGH vom 01.04.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 30/10
vom
1. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2010 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 21. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit einer
Verfahrensrüge Erfolg haben muss.
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Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
2
"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil
das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten
Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist. Ein vollstän-
diges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm be-
teiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unter-
schrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275
Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 275 Rdn.
36). Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrie-
ben, es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin (UA
S. 14). Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des
§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das Urteil nicht frist-
gerecht zur Akte gebracht worden.
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Daran ändert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der
Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des Urteils (Bl.
258 R d. A.) die Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung an die
Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben
hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Ur-
teil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es
nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch ei-
ne an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirken-
den Richters ersetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 275
StPO; vgl. für den nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschluss OLG
Hamm StV 2001, 331; OLG Frankfurt StV 1992, 58 f.). Durch die unter
die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die Richterin
nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte be-
findlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschrie-
benen Urteils."
Sost-Scheible Pfister Hubert
Schäfer Mayer