Urteil des BGH vom 03.07.2013

BGH: abgabe, bezirk, aufenthaltswechsel, ausbildung, anhörung, anklageschrift

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 244/13
2 AR 167/13
vom
3. Juli 2013
in der Jugendstrafsache
gegen
Az.: 4 Ls-174 Js 425/10-423/12 Amtsgericht Wipperfürth
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. Juli 2013 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht -
Wipperfürth vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht Wipperfürth.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift folgendes ausgeführt:
"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42
Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in
verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte
Wipperfürth (OLG-Bezirk Köln) und Plauen (OLG-Bezirk Dresden) beru-
fen.
Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht -
Plauen gemäß § 42 Abs. 3 JGG scheidet aus, da diese voraussetzt,
dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage ge-
wechselt hat (st.Rspr., BGHSt 13, 209; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abga-
be 2; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11). Das war hier
nicht der Fall: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom
11. September 2012 ging am 18. September 2012 beim Amtsgericht
- Jugendschöffengericht - Wipperfürth ein (Bl. 286 d.A.). Ausweislich der
Stellungnahme des Jugendamtes/Jugendgerichtshilfe des Landratsamts
Vogtlandkreis vom 18. April 2013 wohnt der Angeklagte auf Grund einer
am 2. September 2012 begonnenen Ausbildung seit September 2012 in
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Markneukirchen/Vogtlandkreis (aaO S. 318, 319). Ein Aufenthaltswech-
sel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
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