Urteil des BGH vom 04.05.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 93/04
Verkündet am:
4. Mai 2005
P o t s c h ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 203 Satz 1
Durch einen im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Wider-
rufsvergleich der Parteien wird die Verjährung eines von dem Vergleich erfaßten
Schadensersatzanspruches gemäß § 203 Satz 1 BGB bis zur Erklärung des Wider-
rufs gehemmt.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - LG Berlin
AG Charlottenburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63
des Landgerichts Berlin vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung in dem Haus K.
Straße in B. . Nach dem Mietvertrag vom 31. Dezember
1970 hatte sie die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Durch Kaufvertrag
vom 26. September 2001 erwarb der Kläger die Wohnung von der damaligen
Eigentümerin, der L. Handelsgesellschaft mbH. Mit
Schreiben vom 23. April 2002 an die Hausverwaltung kündigte die Beklagte das
Mietverhältnis zum 31. Juli 2002. Mit weiterem Schreiben vom 26. Mai 2002
lehnte die Beklagte gegenüber der Bevollmächtigten des Klägers die Ausfüh-
rung von Schönheitsreparaturen ab. Am 10. Juli 2002 übergab der Sohn der
Beklagten die Wohnungsschlüssel an die Bevollmächtigte des Klägers.
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Mit der am 13. September 2002 zugestellten Klage hat der Kläger in der
Eigenschaft als Wohnungseigentümer die Beklagte auf Schadensersatz wegen
unterlassener Schönheitsreparaturen und wegen Mietausfalls in Anspruch ge-
nommen. Insgesamt hat er Zahlung von 13.244,95 € nebst Zinsen verlangt.
Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte sämtliche
weiteren Schäden aufgrund der Übergabe der Wohnung in einem nicht ver-
tragsgemäßen Zustand zu ersetzen habe. Am 9. Oktober 2002 ist der Kläger im
Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen worden. Dies ist der Beklag-
ten am 21. Oktober 2002 durch Einsicht eines ihrer Prozeßbevollmächtigten in
das Grundbuch bekannt geworden. In der Güteverhandlung vor dem Amtsge-
richt am 28. November 2002 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich ge-
schlossen, wonach die Beklagte 10.000 € in zwei Raten an den Kläger zahlt.
Weiter heißt es in dem protokollierten Vergleich unter Nr. 2:
"Die Parteien sind sich dahin einig, daß mit Abschluß dieses Ver-
gleichs sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind be-
treffend das Wohnverhältnis über die Wohnung K.
Str. in B. mit Ausnahme etwaiger Betriebs- und Heizkos-
ten."
Die Beklagte hat den Vergleich am 15. Januar 2003, dem letzten Tag der
vereinbarten Widerrufsfrist, widerrufen. Anschließend hat sie geltend gemacht,
daß der streitige Schadensersatzanspruch dem Kläger nicht zustehe, da dieser
erst am 9. Oktober 2002 und damit nach Ende des Mietverhältnisses und Ent-
stehung des streitigen Schadensersatzanspruchs Eigentümer der Wohnung
geworden sei. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2003,
der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Ver-
handlung am 6. März 2003 übergeben worden ist, unter Vorlage einer schriftli-
chen Bestätigung der Voreigentümerin der Wohnung behauptet, diese habe ihm
bereits im Juni 2002 sämtliche aus dem Mietvertrag über die verkaufte Woh-
nung vom 31. Dezember 1970 ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung am
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1. Juli 2002 entstehenden Forderungen abgetreten. Die Beklagte hat die Einre-
de der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Schadensersatzan-
spruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 10.168,86 €
nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat
die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich die Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision, mit
der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2004, 626 abgedruckt
ist, hat ausgeführt:
Der in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständliche Schadens-
ersatzanspruch des Klägers aus § 326 Abs. 1 BGB wegen nicht ausgeführter
Schönheitsreparaturen sei nicht gemäß § 548 BGB n.F. verjährt. Die Hemmung
der Verjährung sei nicht bereits mit der Klageerhebung, sondern erst aufgrund
des am 6. März 2003 zugestellten Schriftsatzes vom 28. Februar 2003 eingetre-
ten. Denn die Geltendmachung eines abgetretenen statt eines eigenen Rechts
stelle eine Klageänderung dar. Die Verjährung werde aber nur in Bezug auf den
zunächst rechtshängigen Streitgegenstand gehemmt. Die Verjährungsfrist sei
nicht bereits seit der Schlüsselrückgabe am 10. Juli 2002 oder dem Ende des
Mietvertrages am 31. Juli 2002 gelaufen, sondern seit dem 13. September
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2002. Denn wenn eine Fristsetzung aufgrund einer Erfüllungsverweigerung des
Schuldners - hier Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 2002 - entbehrlich sei,
bedürfe es einer Ablehnungserklärung des Schuldners (richtig: Gläubigers),
durch die erst der Schadensersatzanspruch bei gleichzeitigem Untergang des
Erfüllungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) entstehe. Der Beginn
der Verjährungsfrist für einen Anspruch könne indes nicht vor dessen Entstehen
liegen. Durch § 548 BGB n.F. sei insoweit keine Änderung eingetreten. Der
Hinweis in der Gesetzesbegründung, daß die Regelung eine § 198 BGB a.F.
vorrangige Sonderregelung sei, sei im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck
gekommen. Zwar sei § 198 BGB aufgehoben worden. Die Neufassung der Ver-
jährungsvorschriften enthalte in § 200 BGB jedoch eine gleichlautende Rege-
lung.
Die Verjährung sei auch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten. Die
Parteien hätten vor Ablauf der Verjährungsfrist, die frühestens mit Rückgabe
der Schlüssel am 10. Juli 2002 begonnen habe, am 28. November 2002 Ver-
handlungen über den Anspruch gemäß § 203 BGB n.F. aufgenommen, indem
sie einen Vergleich mit einer Widerrufsmöglichkeit bis zum 15. Januar 2003 ge-
schlossen hätten. Mit ihrem Widerruf am 15. Januar 2003 habe die Beklagte die
Fortsetzung der Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB n.F. abgelehnt. Dem-
zufolge habe die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf von weiteren
drei Monaten, das heißt nicht vor dem 15. April 2003 geendet.
II.
Diese Ausführungen halten mit der in zweiter Linie gegebenen Begrün-
dung der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision zurück-
zuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der von
dem Kläger - zuletzt gemäß § 398 BGB aus abgetretenem Recht der L.
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Handelsgesellschaft mbH - gegen die Beklagte geltend
gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglichen
Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen aus § 326 Abs. 1 BGB (in der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden: a.F.) in der be-
reits in der Berufungsinstanz nicht mehr streitigen Höhe von 10.168,86 € nicht
nach § 548 BGB verjährt ist.
1. § 326 Abs. 1 BGB a.F. ist hier gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch an-
zuwenden, da das Mietverhältnis zwischen der L.
Handelsgesellschaft mbH und der Beklagten vor dem 1. Januar 2002 entstan-
den und vor dem 1. Januar 2003 beendet worden ist. Die in der Revisionsin-
stanz allein noch streitige Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus § 326
Abs. 1 BGB a.F. ist dagegen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach
den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerli-
chen Gesetzbuches zu beurteilen. Diese finden gemäß der genannten Überlei-
tungsbestimmung auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht ver-
jährten Ansprüche Anwendung. Erst recht gilt das für Ansprüche, die - wie der
hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch - vor dem 1. Januar 2002 noch
nicht entstanden und auch noch nicht verjährt sind (Senatsurteil vom 19. Januar
2005 - VIII ZR 114/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2005, 739
unter II 2 b).
2. Demgemäß hat das Berufungsgericht hier zutreffend die Verjährungs-
regelung des § 548 BGB herangezogen. Nach deren Absatz 1 Satz 1 verjähren
die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechte-
rungen der Mietsache, zu denen auch der Schadensersatzanspruch wegen
Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen aus § 326
Abs. 1 BGB a.F. gehört, in sechs Monaten. Nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift
beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache
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zurückerhält. Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden
hat, gilt das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angesichts des
ebenfalls anzuwendenden § 200 Satz 1 BGB - anders als nach §§ 558 Abs. 2,
198 BGB a.F. (vgl. dazu BGHZ 107, 179, 184; 138, 49, 51; BGH, Urteil vom
17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM 1999, 1136 unter 6; ferner KG (RE) NJW-
RR 1997, 392) - auch dann, wenn die genannten Ersatzansprüche erst zu ei-
nem späteren Zeitpunkt entstehen, weil mit § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB im Sinne
des § 200 Satz 1 BGB ein anderer Verjährungsbeginn als der der Entstehung
des Anspruchs bestimmt worden ist (Senatsurteil vom 19. Januar 2005, aaO
unter II 3).
Hier hat die Verjährung daher bereits mit der Rückgabe der Wohnungs-
schlüssel durch den Sohn der Beklagten an die Bevollmächtigte des Klägers
am 10. Juli 2002 begonnen. In diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Wohnung im
Sinne des § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückerhalten. Zum einen liegt in der
Rückgabe der Wohnungsschlüssel die erforderliche vollständige und unzwei-
deutige Besitzaufgabe der Beklagten als Mieterin; zum anderen ist der Kläger in
die Lage versetzt worden, sich durch die nunmehr erworbene unmittelbare
Sachherrschaft ungestört ein Bild von dem Zustand der Wohnung zu machen
(vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00, WM 2004, 537 unter II
3 a m.w.Nachw.). Der Kläger war zwar nicht Vermieter, da er erst am
9. Oktober 2002 im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen wurde
und deswegen zu keinem Zeitpunkt nach § 566 BGB anstelle der L.
Handelsgesellschaft mbH in das zum 31. Juli 2002 gekündig-
te Mietverhältnis mit der Beklagten eingetreten ist. Die Übergabe der Woh-
nungsschlüssel an ihn beziehungsweise seine Bevollmächtigte erfolgte jedoch
ersichtlich mit Einwilligung der Vermieterin, die dem Kläger ausweislich ihrer
Bestätigung vom 26. Februar 2003 bereits im Juni 2002 sämtliche aus dem
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Mietverhältnis mit der Beklagten ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung am
1. Juli 2002 entstehenden Forderungen abgetreten hatte.
3. Die mithin gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1, 187 Abs. 1, 188
Abs. 2 Satz 1 BGB regulär mit Ablauf des 10. Januar 2003 eintretende Verjäh-
rung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist nach
der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon durch die Erhebung
der Klage am 13. September 2002 gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB ge-
hemmt worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht
die Erhebung der Klage nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung nur für An-
sprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend ge-
macht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch
(Senatsurteil BGHZ 104, 6, 12; BGHZ 132, 240, 243; Urteil vom 17. Oktober
1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125 = NJW 1996, 117 unter II 2 a; Urteil vom
23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065 = NJW 1999, 2110 unter II 2,
jew. m.w.Nachw.). Für die nach neuem Recht an die Stelle der Unterbrechung
getretene Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1
Nr. 1 BGB gilt nichts anderes (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 204
Rdnr. 13). Danach ist hier durch die Erhebung der Klage keine Hemmung der
Verjährung des in Rede stehenden Schadensersatzanspruchs aus § 326 Abs. 1
BGB a.F. eingetreten. Der Kläger verfolgt diesen Anspruch gemäß dem Schrift-
satz vom 28. Februar 2003 nach § 398 BGB aus abgetretenem Recht der L.
Handelsgesellschaft mbH, die ihm nach den unange-
griffenen Feststellungen der Vorinstanzen die Forderung im Juni 2002 übertra-
gen hatte. In der Klageschrift hat er den Anspruch dagegen zunächst - zu Un-
recht, weil er mangels Eintragung noch nicht nach § 566 BGB anstelle der L.
Handelsgesellschaft mbH in den Mietvertrag mit der
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Beklagten eingetreten war (vgl. oben unter II 2) - aus eigenem Recht als neuer
Wohnungseigentümer geltend gemacht. Damit hatte die ursprüngliche Klage
einen anderen Streitgegenstand. In dem Übergang von einem Anspruch aus
eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Än-
derung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitge-
genstandes im Sinne einer Klageänderung nach § 263 ZPO (BGH, Urteil vom
17. Oktober 1995, aaO unter II 2 c aa; Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR
53/98, WM 1999, 704 unter 3; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 263 Rdnr. 3;
Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 263 Rdnr. 7; MünchKomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl.,
§ 263 Rdnr. 16; ferner BVerfGE 54, 117, 127 f.; anders BGH, Urteil vom
23. März 1999, aaO unter II 2 für den Sonderfall einer stillen Sicherungszessi-
on, bei der der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächti-
gung grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung
geltend macht, auch wenn er Zahlung an sich verlangt).
4. Die Verjährung des von dem Kläger geltend gemachten Schadenser-
satzanspruchs ist jedoch nach der ebenfalls zutreffenden Ansicht des Beru-
fungsgerichts vor ihrer Vollendung am 10. Januar 2003 gemäß § 203 Satz 1
BGB durch den im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen
Widerrufsvergleich der Parteien vom 28. November 2003 gehemmt worden.
Dadurch sind die Parteien in Verhandlungen über den Anspruch eingetreten.
Dem steht nicht entgegen, daß der von dem Kläger zuletzt aus abgetretenem
Recht der L. Handelsgesellschaft mbH verfolgte An-
spruch gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht Streitgegenstand der ur-
sprünglich erhobenen und zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht
geänderten Klage gewesen ist. Ungeachtet dessen erfaßt der Vergleich auch
diesen Anspruch. Das ergibt eine Auslegung, die der Senat selbst vornehmen
kann, da sie das Berufungsgericht unterlassen hat und dazu keine weiteren
Feststellungen erforderlich sind. Nach Nr. 2 des Vergleichs sind sich die Partei-
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en darüber einig, "daß mit Abschluß dieses Vergleichs sämtliche gegenseitigen
Ansprüche abgegolten sind betreffend das Wohnverhältnis über die Wohnung
K. Str. in B. mit Ausnahme etwaiger Betriebs- und Heiz-
kosten." Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Abgeltungsklausel haben die
Parteien sämtliche Ansprüche betreffend das Wohnverhältnis der Beklagten mit
Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Betriebs- und Heizkosten zum Ge-
genstand des Vergleichs gemacht. Zu den von dem Vergleich erfaßten Ansprü-
chen gehört danach nicht nur der vom Kläger mit der ursprünglichen Klage gel-
tend gemachte Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht, sondern auch der
von ihm zuletzt verfolgte Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht, da
dieser ebenfalls das Wohnverhältnis der Beklagten und sogar den nämlichen
Schaden betrifft. Das erscheint auch insoweit unbedenklich, als der Beklagten
beziehungsweise ihrem Prozeßbevollmächtigten bei Abschluß des Widerrufs-
vergleichs durch vorherige Einsicht in das Grundbuch bekannt war, daß der
Kläger darin erst am 9. Oktober 2002 als Eigentümer der Wohnung eingetragen
worden war.
5. Die aufgrund des Widerrufsvergleichs vom 28. November 2002
schwebenden Verhandlungen der Parteien sind durch den Widerruf der Beklag-
ten im Schriftsatz vom 15. Januar 2003, der dem Prozeßbevollmächtigten des
Klägers am 28. Januar 2003 zugestellt worden ist, beendet worden, da die Be-
klagte mit dem Widerruf die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert hat. Zu
diesem Zeitpunkt hat die Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB
geendet. Gemäß § 203 Satz 2 BGB tritt die Verjährung frühestens drei Monate
nach dem Ende der Hemmung ein. Zuvor und damit in unverjährter Zeit hat der
Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2003, der dem Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. März 2003 durch
Übergabe zugestellt worden ist, den Schadensersatzanspruch aus abgetrete-
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nem Recht der L. Handelsgesellschaft mbH gericht-
lich geltend gemacht.
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst