Urteil des BGH vom 05.12.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 157/03
Verkündet am:
5. Dezember 2003
Kanik
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b
Die Errichtung eines Wohngebäudes durch einen VEB für seine Mitarbeiter ohne
Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Baugrundstück oder vertragliche Re-
gelung der Bebauung führt gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b, 9
Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG zur Berechtigung des Nutzers nach dem Sachenrechts-
bereinigungsgesetz.
BGH, Urt. v. 5. Dezember 2003 - V ZR 157/03 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Bran-
denburgischen Oberlandesgerichts vom 23. April 2003 wird
auf Kosten des Klägers und der Widerbeklagten zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Besitz an einem Gebäude und die Berech-
tigung der Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Am 11. Februar 1952 wurden M. K. , D. P. und S.
P. als gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks (Miterben) in das
Grundbuch eingetragen. D. und S. P. lebten in der Bundesrepu-
blik Deutschland. M. K. verließ am 2. Juli 1953 ohne polizeiliche Er-
laubnis die DDR. 1956 bis 1959 wurde das Grundstück mit einem Mehrfamili-
enhaus bebaut, das nunmehr die beklagte Gemeinde in Besitz hat. 1977 über-
trug der staatliche Verwalter den Miteigentumsanteil der Frau K. in Eigen-
tum des Volkes. 1992 wurde er auf A. Sch. zurückübertragen, die
M. K. beerbt hatte. Durch Vertrag vom 19. März 1995 übertrug A.
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Sch. ihren Anteil an dem Nachlaß auf den Kläger/Widerbeklagten zu 1 und
die Widerbeklagten zu 2 bis 6. Die Widerbeklagte zu 7 ist Rechtsnachfolgerin
von D. und S. P. .
Mit dem Ziel, das Grundstück zu erwerben, hat die Beklagte das Ver-
mittlungsverfahren gemäß §§ 87 ff SachenRBerG eingeleitet. Der Notar hat
das Verfahren nach § 94 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG ausgesetzt.
Der Kläger hat die Herausgabe des Gebäudes an sich und die übrigen
Mitberechtigten an dem Grundstück verlangt. Die Beklagte hat in einem ge-
trennten Verfahren beantragt, ihre Berechtigung nach dem Sachenrechtsberei-
nigungsgesetz festzustellen.
Das Landgericht hat der von dem Kläger erhobenen Klage mit näherer
Maßgabe stattgegeben und die von der Beklagten erhobene Feststellungskla-
ge abgewiesen. Die Beklagte hat beide Urteile mit der Berufung angegriffen.
Das Oberlandesgericht hat die Verfahren miteinander verbunden, die auf Her-
ausgabe gerichtete Klage abgewiesen und der als Widerklage behandelten
Feststellungsklage stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelas-
senen Revision erstreben der Kläger und die Widerbeklagten die Wiederher-
stellung der Entscheidungen des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht verneint einen Herausgabeanspruch des Klägers.
Es meint, die Beklagte sei gemäß Art. 233 § 2a Satz 1 Buchst. a, Satz 3
EGBGB zum Besitz des Gebäudes berechtigt. Dieses sei von der Motoren-
Traktoren-Station S. (MTS) mit staatlichen Mitteln errichtet und 1964
von der MTS dem Rat der Beklagten übergeben worden. Gemäß §§ 4 Nr. 2, 6
Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG könne die Beklagte die Bereinigung der
rechtlichen Situation verlangen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
II.
1. Entgegen der Meinung der Revision ist die Berufung nicht unzulässig,
soweit sich die Beklagte gegen die Abweisung ihres Feststellungsantrags ge-
wandt hat. Die Beklagte hat auch insoweit sämtliche Gründe der Entscheidung
des Landgerichts angegriffen, auf denen diese beruht.
Das Landgericht hat die Abweisung der Feststellungsklage damit be-
gründet, daß die Beklagte das Gebäude nicht errichtet und nicht dargelegt ha-
be, Rechtsnachfolgerin der MTS geworden zu sein. Hiergegen hat die Beklagte
zur Begründung ihrer Berufung ausgeführt, die Errichtung des Gebäudes sei
mit staatlichen Mitteln erfolgt und ihr damit im Sinne von § 6 Nr. 2
SachenRBerG zuzurechnen. Durch die Übergabe des Gebäudes seitens der
MTS sei es in die "staatliche Verwaltung zurückgenommen" worden. Die Be-
klagte hat mithin geltend gemacht, trotz der Errichtung des Gebäudes durch die
MTS handele es sich bei seiner Erstellung um eine Maßnahme staatlichen
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Wohnungsbaus. Auf die Frage der Rechtsnachfolge nach der MTS komme es
aufgrund der "Rücknahme" des Gebäudes in die staatliche Verwaltung nicht
an. Damit ist den Anforderungen genügt, die nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.
an die Begründung der Berufung zu stellen sind.
2. Die Beklagte ist zum Besitz des Gebäudes berechtigt, weil sie den
Abschluß eines Erbbaurechtsvertrags über das Grundstück oder seinen Ankauf
verlangen kann (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 3 EGBGB).
a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Sachenrechtsbereini-
gungsgesetz finde auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien keine An-
wendung, weil über die rechtliche Situation des Grundstücks wegen seiner Be-
bauung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in dem von A. Sch.
betriebenen Restitutionsverfahren zu entscheiden gewesen sei. Das geht
schon deshalb fehl, weil die Bebauung des Grundstücks vor der Überführung
des Miterbenanteils von M. K. in das Eigentum des Volkes erfolgt ist
und ein öffentliches Interesse an der Nutzung des Gebäudes durch die Be-
klagte nicht vorgetragen ist.
b) Die Berechtigung der Beklagten folgt aus §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 3, 7
Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b, 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG, nicht aus § 6
SachenRBerG. Für die von dem Berufungsgericht vorgenommene erweiternde
Auslegung des § 6 Nr. 2 SachenRBerG dahin, daß die Vorschrift die Errichtung
eines Wohngebäudes durch einen volkseigenen Betrieb auch dann erfaßt,
wenn er nicht der Wohnungswirtschaft angehörte, besteht hier kein Anlaß. Die
Bereinigung der durch die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück
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der Widerbeklagten entstandenen Situation unterfällt nämlich § 7 Abs. 2
Buchst. b SachenRBerG.
aa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, daß das Gebäude von der MTS errichtet wurde. Rechtsfehler
sind insoweit auch nicht ersichtlich. Die Motoren-Traktoren-Stationen waren
volkseigene Betriebe, deren Zweck darin bestand, den Bauern und landwirt-
schaftlichen Unternehmen der DDR Maschinen und landwirtschaftliche Geräte
zur Verfügung zu stellen (Autorenkollektiv, Lexikon Recht der Landwirtschaft,
Stichwort "Maschinen-Ausleih-, Maschinen-Traktoren-Station"). Bei Beachtung
der Rechtslage der DDR wäre das Grundstück vor seiner Bebauung, erforderli-
chenfalls im Wege der Enteignung, in Volkseigentum zu überführen gewesen.
Die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück wäre auf die MTS zu übertragen
gewesen. Das ist unterlassen worden. Die damit aufgrund der Bebbauung des
Grundstücks entstandene Situation führt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG zur Sachenrechtsbereinigung (Czub in
Czub/Schmidt-Räntsch/Frentz, SachenRBerG, Loseblattausgabe, Stand No-
vember 2002, § 3 Rdn. 45, 66; Eickmann/Rothe, Sachenrechtsbereinigung,
Loseblattausgabe, Stand April 2003, § 3 SachenRBerG Rdn. 19).
bb) Die Errichtung des Mehrfamilienhauses diente gewerblichen Zwek-
ken (§ 4 Nr. 3 SachenRBerG), weil es im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b
SachenRBerG betrieblich genutzt wurde. Der Begriff der "betrieblichen Nut-
zung" ist weit zu fassen. Unter ihn fällt nicht nur die Nutzung von Gebäuden zur
Produktion oder Lagerung, sondern auch die Nutzung von Gebäuden zur Er-
füllung der sozialen Aufgaben, die den volkseigenen Betrieben der DDR obla-
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gen (Czub, aaO, § 7 Rdn. 225; Eickmann/Rothe, aaO, § 7 SachenRBerG
Rdn. 68).
Hierzu gehört die Nutzung von Gebäuden durch die volkseigenen Be-
triebe zur Vermietung an ihre Betriebsangehörigen. Die volkseigenen Betriebe
waren nach der Verordnung über Wohnungen für Werktätige der volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betriebe vom 6. November 1952 (GBl. I, 1187) ver-
pflichtet, Maßnahmen für den Bau von Wohnungen für ihre Arbeiter und Ange-
stellten zu treffen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung waren in den Volkswirt-
schaftsplänen die für den Bau der Wohnungen insoweit notwendigen Mittel
vorzusehen. Die Bebauung erfolgte durch die volkseigenen Betriebe als Inve-
stitionsauftraggeber (§ 3 Abs. 2 der Verordnung). Nach der Erstellung der Ge-
bäude waren die Wohnungen von den Betrieben an ihre Betriebsangehörigen
zu vermieten (§ 5 Abs. 4 der Verordnung).
cc) Die Bebauung eines Grundstücks mit einem betrieblich genutzten
Gebäude durch einen volkseigenen Betrieb ohne eine der Bebauung entspre-
chenden Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne eine vertragliche Re-
gelung ist Gegenstand von § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b SachenRBerG.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben. Die Erstellung
des Gebäudes erfolgte ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse. Zu diesem
Zeitpunkt war das Miteigentum von M. K. an dem Grundstück nicht
in Volkseigentum übertragen; das auf die Widerbeklagte zu 7 übergegangene
Miteigentum ist niemals Volkseigentum geworden. Ebensowenig wurde die
Nutzung des Grundstücks zu seiner Bebauung vertraglich geregelt.
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dd) Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der MTS im Sinne von § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
SachenRBerG. Rechtsnachfolger im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein
Gesamtrechtsnachfolger, sondern auch der Nachfolger in die jeweilige von § 9
Abs. 1 Satz 1 beschriebene rechtliche Situation (Czub, aaO, § 9 Rdn. 121).
Eine Nachfolge in die von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG erfaßte Situa-
tion ist gegeben, wenn die Nutzung und die Verantwortlichkeit für den Bestand
eines Gebäudes von demjenigen, der es errichtet hat, auf einen anderen über-
tragen worden sind (vgl. Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, WM 2002,
1943, 1946).
Nutzerin des Gebäudes im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG
war zunächst die MTS. Sie hat das Gebäude errichtet. Die Bewilligung zu sei-
ner Errichtung durch die staatlichen Stellen der DDR wird gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 SachenRBerG vermutet. 1964 übergab die MTS das Gebäude an den
Rat der Gemeinde D. . Fortan hat der Rat das Gebäude bewirtschaftet
und unterhalten. Daß die Übergabe des Gebäudes insoweit zu einer Nut-
zungsänderung führte, als die Wohnungen nicht mehr als Werkswohnungen an
die Mitarbeiter der MTS, sondern an die Einwohner von D. vermietet
wurden, berührt die Rechtsnachfolge des Rats der Gemeinde nach der MTS im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG nicht.
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Die Nutzung des Gebäudes zur Wohnungsversorgung der Angehörigen
der Gemeinde führte dazu, daß die Rechte aus der Bebauung des Grundstücks
gemäß Art. 22 Abs. 4 EV mit der Wiedervereinigung Deutschlands auf die Be-
klagte übergingen. Sie kann daher die Feststellung ihrer Berechtigung nach
dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verlangen. Bis zur Übertragung des
Grundstücks bzw. des von der Bebauung betroffenen Teils des Grundstücks
oder bis zur Bestellung eines entsprechenden Erbbaurechts ist die Beklagte
zum Besitz des Gebäudes berechtigt.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann