Urteil des BGH vom 29.04.2009, 3 StR 332/09
BGH (menge, stgb, stpo, marihuana, einfuhr, strafkammer, bemessung, freiheitsstrafe, falle, verkehr)
- Entschieden
- 29.04.2009
- Schlagworte
- Menge, Stgb, Stpo, Marihuana, Einfuhr, Strafkammer, Bemessung, Freiheitsstrafe, Falle, Verkehr
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 332/09
vom
1. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 29. April 2009 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit
der auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das
Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
21. Allerdings begegnet es in den Fällen II. 2 bis 5, 7 bis 9, 14 und 15 der
Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer
eine Strafmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG nicht erörtert hat. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte in diesen Fällen Angaben zu Abnehmern und
verkauften Mengen gemacht, die bereits vorliegende Ermittlungsergebnisse
"erhärteten". Dass den Strafverfolgungsbehörden die Identität der Abnehmer
und die Tatumstände bereits vor der Aussage der Angeklagten sicher bekannt
waren, hat das Landgericht, anders als in den Fällen 1 und 6 der Urteilsgründe,
nicht festgestellt.
32. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Bemessung der zugehörigen
Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl
Bestand, weil die vom Landgericht ausgesprochenen Strafen angemessen sind
(§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
4Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (BVerfG NStZ
2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Die Angeklagte hatte im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift
auch Gelegenheit, im Revisionsverfahren zu der beabsichtigten Entscheidung
nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen.
5Unter Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen hält der Senat insbesondere mit Blick auf die Handelsmengen von
200 und 400 g Marihuana die vom Landgericht in den Fällen II. 2 bis 4 und 7 bis
9 der Urteilsgründe ausgesprochenen milden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils
sechs Monaten auch innerhalb eines gemäß § 31 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB
(vgl. Art. 316 d EGStGB; BGBl 2009 I 2288) gemilderten Strafrahmens des § 29
a Abs. 2 StGB für angemessen. Entsprechendes gilt für die im Falle II. 5 der
Urteilsgründe festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten,
deren Bemessung die Strafkammer rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 29 a
Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Diese Strafe ist angesichts der von der An-
geklagten in Verkehr gebrachten Menge von 2 kg Marihuana ebenfalls angemessen.
6In den Fällen 14 und 15 der Urteilsgründe, in denen der keiner Milderung
nach § 49 Abs. 2 StGB zugängliche Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
Anwendung findet, sind in Anbetracht der Handelsmengen von jeweils 100 g
Marihuana Einzelstrafen von jeweils drei Monaten auch dann angemessen,
wenn strafmildernd nicht nur das Bemühen um Aufklärung, sondern darüber
hinaus der Eintritt eines Aufklärungserfolgs berücksichtigt wird.
73. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Sost-Scheible RiBGH Pfister befindet Hubert
sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible
Schäfer Mayer