Urteil des BGH vom 24.02.2009

BGH (wegnahme, gewalt, drohung, höhe, umstand, stgb, hamburg, leben, annahme, schuldspruch)

5 StR 39/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2008 mit den
Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Dieb-
stahls und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit der Sachrüge gerichtete Revi-
sion des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwei-
sung an das Landgericht.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen
getroffen (UA S. 6):
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„Danach näherte er sich noch einmal dem Zeugen C.
und gab diesem voller Wut zwei Ohrfeigen. Als der Zeuge versuchte, sich
mit der linken Hand zu schützen, sprang dessen Jacke auf und der Ange-
klagte konnte in der linken Hemdtasche sein Portemonnaie erkennen. Unter
Ausnutzung der gerade ausgeübten Gewalt entnahm er dem Portemonnaie
des Zeugen das darin befindliche Geld in Höhe von 60,00 €.“
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Diesen Ausführungen kann nicht ausreichend deutlich entnommen
werden, dass der Angeklagte die ausgeübte Gewalt oder eine Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als Mittel eingesetzt hat, um die
Wegnahme zu ermöglichen. Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Ver-
knüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl.
BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Fischer, StGB
56. Aufl. § 249 Rdn. 10 ff. m.w.N.). Der Angeklagte fasste den Entschluss zur
Wegnahme erst, nachdem infolge der Schutzbewegung des Zeugen dessen
Jacke aufgesprungen und die Geldbörse sichtbar geworden war. Eine Äuße-
rung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme,
die eine (auch schlüssige) Drohung mit weiteren Misshandlungen enthält, ist
auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.
Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausge-
übten Gewalt noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die An-
nahme eines Raubes aber nicht.
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Angesichts des gegebenen engen Sachzusammenhangs hebt der
Senat das Urteil insgesamt mit den Feststellungen auf. Er schließt nicht aus,
dass noch Feststellungen getroffen werden können, die den Schuldspruch
wegen Raubes tragen. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prü-
fen, ob nicht, was nach den Umständen nahe liegt, ein einheitliches, vom
durchgehenden Wegnahmevorsatz des Angeklagten geprägtes Geschehen
gegeben oder jedenfalls nicht auszuschließen ist. In diesem Fall wäre Tat-
einheit anzunehmen. Sofern das neue Tatgericht hingegen abermals von
Tatmehrheit ausgehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die wegen der
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(einfachen) Körperverletzung zugemessene Einsatzstrafe von zwei Jahren
Freiheitsstrafe ihrer Höhe nach erheblichen Bedenken begegnet.
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