Urteil des BGH vom 26.01.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 90/04
Verkündet am:
26. Januar 2005
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VerbrKrG § 12; BGB §§ 498, 535
Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag)
wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündi-
gung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote
von zehn beziehungsweise fünf vom Hundert des Nennbetrags des Kredits oder des
Teilzahlungspreises zurückführt.
Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Ver-
brauchers ist unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen
höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten rückständigen Betrag
fordert. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung sich nur aus gesondert in
Rechnung gestellten Nebenforderungen zusammensetzt, auf die der Kreditgeber
keinen Anspruch hat.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 90/04 - OLG Dresden
LG Leipzig
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2004 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse,
um die Wirksamkeit einer von der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, ausge-
sprochenen fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien zustande gekom-
menen Kraftfahrzeugleasingvertrages und deren Folgen.
Die Parteien schlossen am 11. September 1998 einen Finanzierungslea-
singvertrag über einen Pkw B. mit einer Laufzeit von 42 Monaten. Die mo-
natliche Bruttoleasingrate betrug 791,93 DM (404,91 €). Nachdem der Beklagte
mit den Leasingraten für die Monate Januar bis März 2000 in Rückstand gera-
ten war, drohte ihm die für die Klägerin handelnde B. Bank GmbH (fortan
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nur noch: Klägerin) mit Schreiben vom 24. März 2000 die fristlose Kündigung
des Leasingvertrages an. Der Beklagte zahlte am 28. März 2000 die seit
1. März 2000 fällige Rate für den Monat März 2000; weitere Zahlungen leistete
er nicht. Die Klägerin sprach daraufhin mit Schreiben vom 14. April 2000, das
ein von der Klägerin eingeschaltetes Inkassounternehmen dem Beklagten unter
dem 30. Mai 2000 erneut übermittelte, die fristlose Kündigung des Leasingver-
trages aus. Am 21. August 2000 ließ sie das Leasingfahrzeug während eines
Werkstattaufenthalts sicherstellen und verwertete es anschließend. Mit der Kla-
ge nimmt sie den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für die
Monate Januar und Februar 2000 sowie auf Ersatz des Kündigungsschadens in
Anspruch, den sie zuletzt mit 6.274,77 € beziffert hat.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 688,35 € - das ent-
spricht den Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 abzüglich
einer Gutschrift über 121,47 € - nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende
Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf deren Berufung
weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zuerkannt. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-
lichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-
sentlichen ausgeführt:
Die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung des Leasing-
vertrages sei wirksam. Die Kündigungsvoraussetzungen des auf den Leasing-
vertrag der Parteien anzuwendenden § 12 Abs. 1 VerbrKrG seien erfüllt. Der
Zahlungsrückstand des Beklagten habe mit drei Bruttoleasingraten im Zeitpunkt
der Kündigungsandrohung die fünfprozentige Rückstandsquote des § 12 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG erreicht. Mit Zahlung der März-Rate am 28. März 2000
sei der Zahlungsrückstand zwar vor Ausspruch der Kündigung unter die Fünf-
prozentquote abgesunken. Dies sei aber für die Wirksamkeit der Kündigung
ohne Bedeutung. Die einmal eingetretene Kündigungsvoraussetzung entfalle
nur dann, wenn der Rückstand vor Ausspruch der Kündigung vollständig aus-
geglichen werde. Denn es gehe auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten
zu weit, dem Schuldner die Möglichkeit zuzugestehen, sich der angedrohten
Kündigung - gar wiederholt - durch Teilleistungen zu entziehen. Für diese Auf-
fassung spreche auch die im Mietrecht geltende Regelung, nach der die auf
Mietrückstände gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nur dann ausge-
schlossen sei oder unwirksam werde, wenn der Vermieter vollständig befriedigt
werde.
Aufgrund der Kündigung des Leasingvertrages habe die Klägerin An-
spruch auf Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens, der sich auf
6.274,77 € belaufe.
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II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in je-
der Hinsicht stand.
1. Ohne Erfolg bleiben allerdings die formalen Rügen, mit denen die Re-
vision das Berufungsurteil angreift.
a) Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß bereits der Tenor
des Berufungsurteils - wörtlich genommen - insoweit unrichtig ist, als das Beru-
fungsgericht der Klage nicht insgesamt in Höhe von 6.274,77 € stattgeben,
sondern der Klägerin diesen Betrag zusätzlich zu den ihr bereits vom Landge-
richt zugesprochenen rückständigen Leasingraten in Höhe von 688,35 € zuer-
kennen wollte. Dies ergibt sich indessen, wie auch die Revision einräumt, aus
der Eingangspassage des Abschnitts II des Berufungsurteils. Da somit keinem
Zweifel unterliegt, was das Berufungsgericht hat zuerkennen wollen, ist der Te-
nor zu 1 dahin auszulegen, daß der Beklagte vom Oberlandesgericht verurteilt
worden ist, an die Klägerin weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zu zahlen.
b) Letztlich unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, dem Be-
rufungsurteil könne nicht entnommen werden, wie sich der ausgeurteilte Betrag
von 6.274,77 € zusammensetze, so daß der Umfang der materiellen Rechts-
kraftwirkung des Urteils im Dunkeln bleibe. Richtig ist allerdings, daß die Additi-
on der Schadenspositionen, die auf den Seiten 11 und 12 des Berufungsurteils
für begründet erachtet werden, eine Summe von 7.007,76 € ergibt, von denen
das Berufungsgericht der Klägerin nur 6.274,77 € zugesprochen hat. Die Diffe-
renz zwischen den beiden vorgenannten Beträgen erklärt sich jedoch, worauf
die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, aus der - vom Berufungsgericht in
bezug genommenen - Berechnung des Kündigungsschadens, die die Klägerin
in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. Juni 2003 (Blatt 116 f. der Akte)
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vorgenommen hat. Dort stellt die Klägerin nämlich zum Ausgleich des Vorteils
der früheren Rückerlangung des hypothetischen Restwerts des Leasingfahr-
zeugs in ihre Berechnung zugunsten des Beklagten einen Abzugsposten in Hö-
he von 732,99 € ein, der der Differenz zwischen den beiden vorgenannten Be-
trägen entspricht.
c) Das Berufungsurteil unterliegt schließlich auch nicht bereits deswegen
der Aufhebung, weil es unter Verstoß gegen § 540 ZPO die Berufungsanträge
nicht wiedergibt (BGHZ 154, 99, 100 f.). Denn obwohl die Klägerin ausweislich
des Berufungsurteils ihre Schadensberechnung nach einem entsprechenden
Hinweis des Oberlandesgerichts in der Berufungsverhandlung geändert hat, ist
das von ihr in der zweiten Instanz verfolgte Rechtsschutzziel bei Einbeziehung
der im Berufungsurteil in bezug genommenen Schadensberechnung vom
18. Juni 2003 noch ausreichend erkennbar.
2. Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Kündigung des Leasingvertrages sei der Klägerin nicht
deswegen verwehrt gewesen, weil der Zahlungsrückstand des Beklagten bei
Ausspruch der Kündigung nicht mehr die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VerbrKrG erforderliche fünfprozentige Rückstandsquote erreicht habe.
a) Der Kraftfahrzeugleasingvertrag der Parteien fällt in den sachlichen
Anwendungsbereich des in zeitlicher Hinsicht auf den Streitfall noch anzuwen-
denden (Art. 229 § 5 EGBGB) Verbraucherkreditgesetzes (vgl. BGH, Urteil vom
11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928). Die von den Vorinstanzen still-
schweigend angenommene Verbrauchereigenschaft des Beklagten wird auch in
der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen. Damit unterliegt die Kündigung
des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs den besonderen Kündigungs-
voraussetzungen des § 12 VerbrKrG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die
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Kündigung nur wirksam, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinan-
derfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und bei einer Laufzeit des Kre-
ditvertrages von - wie hier - mehr als drei Jahren mit mindestens 5 % des
Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist.
b) Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Sum-
me der rückständigen Leasingraten die qualifizierte Rückstandsquote von 5 %
der maßgeblichen Bezugsgröße bei Ausspruch der Kündigungsandrohung am
24. März 2000 erreichte. Nach der Rechtsprechung des Senats ist maßgebliche
Bezugsgröße die Summe der Brutto-Leasingraten (BGHZ 147, 7, 16). Bei einer
Bruttoleasingrate von 791,93 DM und einer Laufzeit von 42 Monaten entspricht
dies einem Betrag von 33.261,06 DM. 5 % hiervon sind 1.663,05 DM. Die
Summe der drei Leasingraten, mit denen der Beklagte nach den von der Revi-
sion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts am 24. März
2000 in Verzug war, erreicht mit 2.375,79 DM die fünfprozentige Rückstands-
quote.
c) Dagegen war die Quote nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts bei Ausspruch der fristlosen Kündigung am 14. April oder 30. Mai 2000
nicht mehr erreicht, nachdem der Beklagte am 28. März 2000 die März-Rate
bezahlt hatte. Ein erneuter Anstieg des Zahlungsrückstandes in den Monaten
April oder Mai 2000 auf drei oder mehr unbezahlte Leasingraten ist in den Tat-
sacheninstanzen nicht festgestellt worden.
d) Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits
von der Beantwortung der Frage ab, ob es zur Erfüllung der besonderen Kündi-
gungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG genügt, daß im
Zeitpunkt der Kündigungsandrohung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG) ein
Zahlungsrückstand in Höhe der relativen Rückstandsquote bestanden hat und
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dieser bis zum Ausspruch der Kündigung nicht vollständig ausgeglichen wird,
oder ob die Kündigung nur dann wirksam ist, wenn ein nach Teilzahlungen des
Schuldners verbliebener Rückstand die relative Rückstandsquote (noch) im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erreicht.
aa) Eine Antwort auf diese Frage läßt sich dem Gesetz nicht unmittelbar
entnehmen. Eine ausdrückliche Regelung, wie sie in § 543 Abs. 2 Satz 2 und
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB für die fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zah-
lungsverzugs des Mieters vorgesehen ist, findet sich im Verbraucherkreditge-
setz nicht. Höchstrichterlich ist die Frage bislang nicht geklärt. Im Schrifttum
sind die Meinungen geteilt. Herrschend ist die Auffassung, daß die einmal ein-
getretenen Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG nur dann wieder
entfallen, wenn der Schuldner vor Ausspruch der Kündigung den Rückstand
vollständig tilgt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), Rdnr. 22; MünchKomm-
Habersack, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 18; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 13
i.V.m. Fn. 32; Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., Rdnr. 29, jeweils zu § 12
VerbrKrG; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, Rdnr. 667). Begründet wird diese
Auffassung vor allem mit der Erwägung, der Schutz des Verbrauchers sei durch
die strengen und formalisierten tatbestandlichen Voraussetzungen der Gesamt-
fälligstellung hinreichend gewährleistet, ohne daß noch zusätzliche Hürden für
die Kündigung geschaffen werden müßten (Kessal-Wulf aaO m.Nachw.). Nach
der Gegenmeinung, die sich vor allem auf den Gesetzeswortlaut stützt, ist die
Kündigung schon dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner den Rückstand
vor Ausspruch der Kündigung durch Teilzahlungen auf einen Betrag zurück-
führt, der unter der Rückstandsquote des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG
liegt (Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., Rdnr. 37; von Westphalen/Emmerich/von Rot-
tenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., Rdnr. 27 ff.; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt,
VerbrKrG, 2. Aufl., Rdnr. 20, jew. zu § 12 VerbrKrG).
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bb) Der Senat folgt im Ergebnis der zuerst genannten Auffassung. Zwar
scheinen Wortlaut und Systematik der Norm dafür zu sprechen, daß die beiden
Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG bei Ausspruch der
Kündigung - oder, was für den Streitfall keiner Vertiefung bedarf, bei deren
Wirksamwerden - erfüllt sein müssen. Darauf deutet insbesondere die Formulie-
rung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG hin, nach der das Kündigungsrecht
davon abhängt, daß der Verbraucher mit einem Betrag, der die maßgebliche
Rückstandsquote erreicht, "in Verzug ist". Gegen ein solches Verständnis
spricht indessen entscheidend die nähere Ausgestaltung der nach § 12 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG erforderlichen Kündigungsandrohung. Denn nach dieser
Bestimmung hat der Kreditgeber dem Verbraucher eine zweiwöchige Frist "zur
Zahlung des rückständigen Betrags" mit der Erklärung (Androhung) zu setzen,
daß er "bei Nichtzahlung" - wie zu ergänzen ist: des rückständigen Betrags -
"innerhalb der Frist" die gesamte Restschuld verlange, das heißt, den Kreditver-
trag fristlos kündigen werde. Zweck dieser Regelung ist es, dem Verbraucher
"die gefährliche Situation des Kredits vor Augen zu führen" und ihm "eine letzte
Chance zur Rettung des Kredits" zu geben (Begründung des Regierungsent-
wurfs zum Verbraucherkreditgesetz, BT-Drucks. 11/5462, S. 27). Eine den ge-
setzlichen Vorgaben entsprechende Kündigungsandrohung kann der Verbrau-
cher nur dahin verstehen, daß zur Abwendung der angedrohten Kündigung die
fristgerechte Zahlung des gesamten rückständigen Betrags erforderlich ist. Mit
diesem Verständnis der Kündigungsandrohung wäre es nicht zu vereinbaren,
dem Kreditgeber die Kündigung schon dann zu versagen, wenn der Verbrau-
cher nur einen Teil des rückständigen Betrages zahlt. Es kann nicht angenom-
men werden, daß es in der Absicht des Gesetzgebers liegt, den Kreditgeber
zum Ausspruch einer "leeren Drohung" zu veranlassen und zugleich den Ver-
braucher hinsichtlich des zur Abwendung der angedrohten Kündigung Erforder-
lichen in die Irre zu führen.
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§ 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG ist folglich dahin zu interpretieren, daß das
Kündigungsrecht des Kreditgebers entsteht, sobald der Verbraucher mit einem
Betrag in Verzug gerät, der die maßgebliche Rückstandsquote erreicht, und
daß es nur dann wieder entfällt, wenn der Verbraucher fristgerecht, jedenfalls
vor Ausspruch der Kündigung, den rückständigen Betrag vollständig zahlt. Die
Regelung entspricht damit im Kern der Ausgestaltung des außerordentlichen
Kündigungsrechts des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB), zu der § 12 VerbrKrG, wie das
Berufungsgericht richtig gesehen hat, deutliche Parallelen aufweist. Zwar kann
der Kreditgeber anders als der Vermieter nicht sogleich kündigen, wenn der
Zahlungsrückstand den gesetzlichen Grenzwert erreicht. Kündigungsgrund ist
aber ebenso wie im Mietrecht der einmal eingetretene Zahlungsverzug in der
nach dem Gesetz erforderlichen Höhe. Ein Unterschied besteht nur insoweit,
als nach den mietrechtlichen Bestimmungen die bereits ausgesprochene Kün-
digung des Vermieters nicht wirksam wird, wenn der Vermieter vor deren Zu-
gang befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB), beziehungsweise rückwirkend
ihre Wirksamkeit verliert (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB), wenn der rückständige Be-
trag dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt
der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zufließt, während das Verbrau-
cherkreditrecht den Ausspruch der Kündigung durch das zusätzliche Erfordernis
einer befristeten Kündigungsandrohung aufschiebt und dementsprechend eine
Abwendung der Kündigung durch Ausgleich des Rückstands nur für die Zeit vor
dem Ausspruch oder dem Wirksamwerden der Kündigung vorsieht. Der den
mietrechtlichen Regelungen zugrundeliegende Rechtsgedanke ist jedoch der-
selbe, der auch in § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG zum Ausdruck kommt: Ist durch
den Eintritt des Zahlungsverzugs in einer bestimmten, vom Gesetz festgelegten
Höhe ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung entstanden, so
kann der säumige Schuldner die Kündigung nur dadurch abwenden, daß er den
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Gläubiger innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen wegen des Rückstands voll-
ständig befriedigt. Der gesetzestechnische Unterschied zu der mietrechtlichen
Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der darin besteht, daß der Verbraucher-
kreditnehmer die Kündigung anders als der Wohnraummieter nicht mehr nach
deren Wirksamwerden durch Zahlung abwenden kann, rechtfertigt in der Sache
keine unterschiedliche Beurteilung.
3. Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages kann
im vorliegenden Fall aber deswegen in der Revisionsinstanz nicht abschließend
beurteilt werden, weil, wie die Revision zu Recht beanstandet, den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, daß die Kündigungsandro-
hung der Klägerin vom 24. März 2000 den gesetzlichen Anforderungen ent-
spricht.
a) Durch die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG soll dem Schuldner, wie bereits ausgeführt wurde, eine
letzte Chance gegeben werden, den Kredit noch zu retten. Dazu ist es erforder-
lich, daß der Gläubiger den rückständigen Betrag, von dessen fristgerechter
Bezahlung der Fortbestand des Kredits abhängen soll, genau beziffert (Stau-
dinger/Kessal-Wulf aaO Rdnr. 18). Der rückständige Betrag im Sinne des § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG setzt sich aus dem zusammen, was der Verbrau-
cher dem Kreditgeber nach § 11 Abs. 1 und 2 VerbrKrG schuldet (statt aller:
Staudinger/Kessal-Wulf aaO m. Nachw.). An die zutreffende Angabe des rück-
ständigen Betrages werden - in Anbetracht seiner Bedeutung für den Fortbe-
stand des Kredits zu Recht - hohe Anforderungen gestellt. Selbst geringfügige
Zuvielforderungen haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur
Folge, sofern es sich nicht um bloße Pfennigbeträge oder Berechnungsfehler
aufgrund eines offensichtlichen "Zahlendrehers" handelt (Staudinger/Kessal-
Wulf aaO Rdnr. 19; MünchKomm-Habersack aaO Rdnr. 16; Erman/Saenger
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aaO Rdnr. 28; von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg aaO Rdnr. 48, jew.
zu § 12 VerbrKrG; abweichend Bülow aaO § 12 Rdnr. 29).
b) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall offen, ob die Kündigungsan-
drohung der Klägerin vom 24. März 2000 wirksam ist. Denn dort wird als Zah-
lungsrückstand eine Summe von 2.515,79 DM angegeben, die außer den drei
zu jenem Zeitpunkt rückständigen Brutto-Leasingraten von je 791,93 DM eine
"RLS Gebühr" (wohl: Rücklastschrift-Gebühr) sowie fünf "Mahngebühren" in
Höhe von je 20 DM und zusätzlich "Mahnspesen" in Höhe weiterer 20 DM ein-
schließt.
Ob der Beklagte diese insgesamt 140 DM nach § 11 Abs. 1 oder 2
VerbrKrG schuldet, läßt sich in Ermangelung entsprechender Tatsachenfest-
stellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht beurteilen. Um
Zahlungen, die der Beklagte aufgrund des Kreditvertrages (hier: des Leasing-
vertrages) schuldet (§ 11 Abs. 1 VerbrKrG), dürfte es sich dabei nicht handeln.
Denn weder das von der Klägerin verwendete, in Ablichtung zu den Akten ge-
gebene Formular "Privatleasingantrag", noch die ihm beigefügten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin für das Leasing von Kraftfahrzeugen, se-
hen derartige Zahlungen vor. Allenfalls könnte es sich um Kosten der Rechts-
verfolgung handeln, die mit Blick auf § 11 Abs. 3 VerbrKrG als Bestandteil der
"fälligen Schuld" angesehen werden können. Offen bleibt darüber hinaus aber
jedenfalls, auf welcher Rechtsgrundlage die in Rechnung gestellten "Gebühren"
und "Mahnspesen" geschuldet sein sollen. Mit der B. Bank, die sie ihm in
Rechnung gestellt hat, stand der Beklagte nicht in vertraglichen Beziehungen.
Dazu, ob es sich möglicherweise um der Klägerin entstandene Rechtsverfol-
gungskosten handelt, die sie - auch in der geltend gemachten Höhe - als Ver-
zugsschaden von dem Beklagten ersetzt verlangen könnte, fehlt es an Feststel-
lungen des Berufungsgerichts.
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c) Die Frage kann entgegen der mit der Revisionserwiderung vorgetra-
genen Auffassung der Klägerin nicht offenbleiben, da von der Wirksamkeit der
Kündigungsandrohung auch die Wirksamkeit der Kündigung selbst abhängt.
Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß die sieben mit jeweils 20 DM angesetz-
ten Rechnungsposten in der Kündigungsandrohung der Klägerin neben den
Brutto-Leasingraten gesondert aufgeführt und deshalb auch für den Beklagten
als über die rückständigen Leasingraten hinaus geforderte Beträge erkennbar
sind. Denn die Angabe des rückständigen Betrages soll den Verbraucher nicht
nur in die Lage versetzen, die Berechnung dieses Betrages nachzuvollziehen,
sondern ihn vor allem zutreffend über den Betrag informieren, den er dem Kre-
ditgeber im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung gemäß § 11 Abs. 1 und 2
VerbrKrG schuldet und durch dessen Zahlung er die Kündigung abwenden
kann.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Eine eigene Ent-
scheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, weil es dazu, wie ausgeführt,
weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf. Damit diese - soweit erforderlich nach
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ergänzendem Sachvortrag der Parteien - getroffen werden können, ist die Sa-
che daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Frellesen
Hermanns