Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (stpo, protokoll, unterschrift, haftrichter, genehmigung, eigenschaft, nachteil, grund, vergewaltigung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 6/04
vom
19. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 12. September 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Das von dem Angeklagten vor dem Haftrichter abgegebene
Geständnis konnte im Wege des Urkundenbeweises nach § 254
StPO eingeführt und verwertet werden. Daß das Protokoll dem
Angeklagten nicht zum Zwecke der Genehmigung vorgelesen und
von ihm weder genehmigt noch unterschrieben wurde, nimmt ihm
nicht die Eigenschaft als richterliches Protokoll im Sinne des §
168 a StPO.
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan RiBGH Bode ist wegen Otten
Urlaubs an der Unter-
schrift gehindert.
Rissing-van Saan
Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen
Urlaubs an der Unter-
schrift gehindert.
Rissing-van Saan