Urteil des BGH vom 30.12.2002

BGH (faires verfahren, zpo, verletzung, kostendeckung, bezug, teil, rüge, zulassung, fortbildung, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 31/03
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. De-
zember 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26.957 € festge-
setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO), sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Das Berufungsurteil ist auf zwei selbständige tragende Gründe für die
Schadensersatzpflicht des Beklagten gestützt. In beiderlei Hinsicht müsste da-
her ein Grund zur Zulassung der Revision bestehen und dargelegt worden sein
(vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60
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m.w.N. zur Begründungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem
BGHZ 153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM
2004, 842, 843 zur Entscheidungserheblichkeit bei Nichtzulassungs- und
Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest für den Vorwurf, der Beklagte habe die
Rechtsverfolgung nicht zeitlich und inhaltlich ausreichend mit dem Rechts-
schutzversicherer des Klägers abgestimmt (§ 15 Abs. 1 Buchst. d, Doppel-
buchst. cc ARB 75) und dadurch dessen Anspruch auf Deckungsschutz ver-
wirkt, nicht der Fall.
Das Vorbringen des Beklagten, die Verpflichtung des Rechtsschutzversi-
cherers sei nach einer Vereinbarung mit dem Kläger persönlich eingeschränkt
und für eine Inanspruchnahme der im Vorprozess in Rede stehenden Größen-
ordnung "gesperrt" gewesen, ist von dem Berufungsgericht unter dem Ge-
sichtspunkt einer Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 19 Abs. 2
ARB 75 gewürdigt worden. Die hiergegen erhobene Rüge einer Verletzung des
Grundrechts auf ein faires Verfahren greift nicht durch. Der Vortrag des Beklag-
ten ließ keinen bestimmten Risikoausschluss erkennen, der einem Anspruch
auf Kostendeckung für den verlorenen Vorprozess in allen Instanzen im Wege
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gestanden haben könnte. Das gleiche gilt in Bezug auf eine mögliche Über-
schreitung der Versicherungssumme im Einzelfall gemäß § 2 Abs. 4 ARB 75,
nach welcher der Rechtsschutzversicherer möglicherweise für einen überstei-
genden Teil leistungsfrei gewesen wäre.
Fischer Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.03.2002 - 16 O 84/01 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2002 - 12 U 69/02 -