Urteil des BGH vom 31.01.2007

BGH (zpo, minderung, report, zahlung, streitwert, begründung, ausgleich, interesse, beschwerdegegner, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 45/07
vom
13. September 2007
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richter Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 31. Januar 2007 - 4 U 1303/06 - wird zurückgewie-
sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zwar bestehen Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts hinsichtlich der Reichweite des Schutzzwecks der
notariellen Pflicht zur Erteilung einer richtigen Fälligkeitsbestäti-
gung. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Kläger
sich dafür entschieden hat, an der durch die unrichtig erteilte Fäl-
ligkeitsbestätigung entstandenen Rechtslage festzuhalten. Dann
kann er aber nicht mehr das negative Interesse als Schadenser-
satz geltend machen und verlangen, so gestellt zu werden, als
wenn die Fälligkeitsmitteilung nicht erteilt worden wäre. Er ist
vielmehr auf den Ausgleich der Minderung seiner wirtschaftlichen
Lage beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2000 - V ZR
482/99 - BGH-Report 2001, 318, 319; BGHZ 69, 53, 57; vom
8. Dezember 1988 - VII ZR 83/88 - NJW 1989, 1793, 1794). Die
geltend gemachten Schadenspositionen kann der Kläger danach
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nicht verlangen. Ein allenfalls noch in Betracht kommender An-
spruch wegen verfrühter Zahlung des Kaufpreises ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entstanden oder je-
denfalls mit den vom Kläger vereinnahmten Mieten mehr als aus-
geglichen worden.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 629.409,56 €
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Amberg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 13 O 1136/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 U 1303/06 -
Vorinstanzen:
LG Amberg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 13 O 1136/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 U 1303/06 -