Urteil des BGH vom 09.10.2007

BGH (waffe, verwendung, stgb, revolver, abstand, stpo, nachteil, antrag, anhörung, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 411/07
vom
9. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 21. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar teilt das Urteil lediglich im Fall 7 aus-
drücklich den Ladezustand des verwendeten Revolvers mit. Der Senat entnimmt je-
doch dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass dieser auch in den Fällen 2 und
3, in welchen es nach den Feststellungen des Landgerichts auch nicht zu einer Ver-
wendung der Eisenstange als Drohmittel gekommen war, wie im Fall 7 mit Schreck-
schussmunition geladen war, so dass es sich um eine Waffe im Sinne des § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte. Der Angeklagte und seine Mittäter hatten den Revolver
kurz vor den Taten für die Begehung der Überfälle beschafft, die sie dann in sehr
kurzem zeitlichen Abstand ausgeführt haben.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer