Urteil des BGH vom 11.03.2014

BGH: einziehung, überzeugung, eigentum, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 6 / 1 4
vom
11. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. März 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Dortmund vom 14. Februar 2013 im Ausspruch über
die Einziehung des unter 1.12 asservierten Messers aufge-
hoben; der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verwor-
fen.
3. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung eines
Messers und eines "Elektroschockgerätes" angeordnet. Gegen das Urteil rich-
tet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Diese hat
lediglich hinsichtlich der Einziehungsanordnung teilweise Erfolg.
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuld- und den Straf-
ausspruch sowie die Einziehung des "Elektroschockgerätes" richtet, ist sie un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2. Zur Einziehung des Messers hat der Generalbundesanwalt in der An-
tragsschrift vom 20. Januar 2014 ausgeführt:
"Die Anordnung der Einziehung des im PKW der Angeklagten sicherge-
stellten Messers (UA Bl. 64) gemäß § 74 Abs. 1 und 2 StGB hält recht-
licher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen offen, ob es sich
bei dem asservierten Messer um die Tatwaffe handelt oder ob die Ange-
klagte es mit dieser Bestimmung mitgeführt hat (§ 74 Abs. 1 2. Alt. StGB;
UA Bl. 64, 67, 169, 170). Weiterhin bleibt ungeklärt, ob das sichergestell-
te Messer im Eigentum der Angeklagten steht (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Denn davon, ob die Angeklagte ein von ihr mitgeführtes Messer einsetz-
te oder ein im Rahmen der Auseinandersetzung im Stallgebäude liegen-
des (fremdes) Messer ergriff, konnte sich die Kammer keine sichere
Überzeugung bilden (UA Bl. 67). Der Senat wird jedoch ausschließen
können, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festge-
stellt werden können, welche die Einziehung rechtfertigen würden, so
dass er aus Gründen der Prozessökonomie von einer Zurückverweisung
der Sache wird absehen und den Ausspruch insoweit entfallen lassen
können (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 493/11)."
Dem tritt der Senat bei.
3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kos-
tenteilung.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Quentin
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4
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