Urteil des BGH vom 09.10.2001

BGH (culpa in contrahendo, vertrag, demontage, vergütung, höhe, vertrauensschaden, angriff, stand, widerklage, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 87/99
Verkündet am:
9. Oktober 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 14. April 1999 verkün-
dete Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-
desgerichts aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht aus abgetretenem wie aus eigenem Recht gegen die
Beklagte Ansprüche aus Vertrag und wegen Verschuldens bei Vertragsver-
handlungen ("culpa in contrahendo") im Zusammenhang mit der Demontage
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der Betriebsanlagen der ehemaligen K. in L. geltend. Die K.
war von der "B. GmbH i. A." (B.) betrieben worden,
als deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin die Beklagte ansieht. B. hatte mit
den Abbrucharbeiten mit Vertrag vom 29. Juli 1991 das "I. ...
e.V." (I.) beauftragt, dessen Vorsitzender der damalige
Betriebsleiter der K. war und die den Abbruch im Rahmen einer vom Ar-
beitsamt C. geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unter Einsatz von
freigestellten Beschäftigten der B. durchführen sollte. Eine Vergütung in Geld
war für I. nicht vorgesehen, es war jedoch vereinbart, daß diese verwertba-
res, bei der Demontage anfallendes Material (Bausschutt und Metallschrott) zu
Eigentum erhalten und verwerten sollte. Mit Vertrag vom 30. August 1991 be-
auftragte I. die Klägerin mit der technischen und organisatorischen Leitung
der Abbrucharbeiten sowie mit der Aufbereitung und Vermarktung des bei der
Demontage anfallenden Materials. Im Rahmen der getroffenen Vergütungsre-
gelung sollte das bei der Demontage anfallende Material in das Eigentum der
Klägerin übergehen und von dieser verwertet werden. Nach der Vereinbarung
war Kalkulationsgrundlage der Anfall von ca. 100.000 t Stahl- und Eisenschrott.
Für jede Tonne hiervon stand I. vereinbarungsgemäß eine Rückvergütung
von 45,-- DM zu. Bei Unterschreitung der Kalkulationsgröße um mehr als 10%
war eine Verringerung der Vergütung um 5,-- DM/t vorgesehen. Der Klägerin
stand weiter vereinbarungsgemäß eine Vergütung von 7 Millionen DM zu.
Die Abbrucharbeiten wurden bis 30. Juni 1993 durchgeführt; dabei blieb
bei jeder der beiden Ofenstraßen ein Ofen stehen.
Die Klägerin hat behauptet, B. habe I. im Rahmen der Vertragsver-
handlungen eine verwertbare Schrottmenge von 130.000 t zugesagt, tatsäch-
lich seien jedoch nur 42.000 t angefallen. Hierdurch sei der I. bei einem Durch-
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schnittserlös je Tonne Schrott von 120,-- DM ein Schaden von
10.560.000,-- DM entstanden; den entsprechenden Anspruch habe I. ihr ab-
getreten. Die Klägerin hat wegen einer Mindermenge von 10.000 t zunächst
aus abgetretenem, in zweiter Instanz auch aus eigenem Recht einen Scha-
densersatzanspruch von 1.200.000,-- DM gerichtlich geltend gemacht. Die Be-
klagte hat Widerklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß der Klägerin
auch darüber hinaus keine Ansprüche zustehen. Sie hat sich insbesondere
darauf berufen, daß die Erlöse aus der Schrottverwertung an das Arbeitsamt
abzuführen gewesen seien. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abge-
wiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision
verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter. Die Beklagte be-
gehrt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,
dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu über-
tragen ist.
A. I. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß
die Beklagte Rechtsnachfolgerin der B. ist. Es hat weiter als zutreffend unter-
stellt,
daß bei der Abbruchmaßnahme nicht mehr als 42.000 t verwertbaren Schrotts
angefallen sind. Zu der Abtretung der Forderungen von I. an die Klägerin hat
es keine Feststellungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zu-
gunsten der Klägerin davon auszugehen, daß die Abtretung an sie wirksam
erfolgt ist.
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II. Weiter ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß das im
Vertrag zwischen B. und I. vorgesehene Recht zur Verwertung des
Schrotts keine Vergütungsansprüche für I. begründe und daß die Klägerin
einen Vertrauensschaden, den I. wegen unrichtiger Angaben über die
Schrottmenge erlitten haben könne, nicht dargelegt habe.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
1. Allerdings greift der Angriff der Revision gegen die Auslegung des
zwischen B. und I. geschlossenen Vertrags nicht durch.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vertrag
zwischen der B. und I. nicht vollständig gewürdigt. Das in § 6 des Vertrags
vorgesehene Vermarktungsrecht stelle eine I. zustehende Vergütung im Sinn
des § 632 BGB dar.
Dieser Angriff bleibt erfolglos. Auch wenn die Ansicht der Revision als
zutreffend unterstellt wird, folgte aus der vertraglichen Regelung nur ein An-
spruch von I. auf Überlassung alles anfallenden Schrotts. Die Klägerin hat
sich indessen nicht darauf gestützt, daß ihr solcher nicht überlassen worden
wäre, sondern darauf, daß die anfallende Schrottmenge falsch eingeschätzt
worden sei. Daß der Vertrag zwischen B. und I. eine Vereinbarung über
eine Mindestmenge des anfallenden Schrotts enthalten hätte, hat das Beru-
fungsgericht in tatrichterlicher Vertragsauslegung rechtsfehlerfrei verneint. Ins-
besondere führt die - für das Revisionsverfahren ebenfalls als zutreffend zu
unterstellende - Auffassung der Revision, Grundlage der Bemessung des Ver-
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gütungsanspruchs sei die Zusage einer Schrottmenge von 130.000 t gewesen,
nicht notwendigerweise schon zu einem entsprechenden Vertragsinhalt.
2. Demgegenüber sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsge-
richt Schadensersatzansprüche von I. aus Verschulden bei Vertragsschluß
verneint, nicht tragfähig.
a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Mitarbeiter der B. bei
den Vertragsverhandlungen mit I. schuldhaft falsche Angaben über die zu
erwartende Schrottmenge gemacht haben und ob I. hierdurch zum Vertrags-
schluß veranlaßt wurde. Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin
davon auszugehen, daß dies der Fall war.
b) aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die insoweit darlegungsbe-
lastete Klägerin habe einen bei I. eingetretenen Vertrauensschaden nicht
dargelegt.
bb) Die Revision greift dies mit der Begründung an, I. habe bei Ver-
tragsabschluß mit der B. davon ausgehen können, daß ihm eine Schrottmen-
ge von 130.000 t zufalle und daß es daraus einen Gesamterlös von
15.600.000,-- DM erzielen könne. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfah-
rung, daß I. den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, falls dort bekannt gewe-
sen wäre, daß bei der Vertragsdurchführung lediglich 42.000 t verwertbarer
Schrott anfielen und nur ein entsprechend niedrigerer Erlös erzielt werden
könne. Zudem sei zu berücksichtigen, daß I. der Klägerin eine Festvergütung
von 7 Millionen DM sowie die Überlassung des gesamten verwertbaren De-
montagematerials geschuldet habe. Damit seien I. Unkosten entstanden, die
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nicht angefallen wären, wenn ihm die tatsächlich anfallenden Schrottmengen
bei Vertragsschluß bekannt gewesen wären.
cc) Dem Angriff kann auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren
maßgeblichen Streitstands der Erfolg nicht versagt bleiben.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob
und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin gegen I. der von der Klägerin
mit 6.537.094,78 DM bezifferte Zahlungsanspruch zusteht, dessen sich die
Klägerin, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehalten ist, be-
rühmt hat. Für das Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, daß dieser
Anspruch in der behaupteten Höhe besteht. Besteht aber dieser Anspruch,
kann er bei der Prüfung der Frage, ob I. durch das revisionsrechtlich ebenfalls
zu unter-
stellende Fehlverhalten der B. eine Belastung erwachsen ist, die bei Nichtab-
schluß des Vertrags zwischen I. und B. nicht entstanden wäre, nicht außer
Betracht gelassen werden. Daß auch diese zu unterstellende Mehrbelastung
auf andere Art und Weise, etwa durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
oder sonstige Einnahmen, ausgeglichen worden wäre, hat das Berufungsge-
richt nicht festgestellt; hiervon kann deshalb im Revisionsverfahren nicht aus-
gegangen werden. Bei seiner Feststellung, daß die von I. aufgewendeten Ko-
sten
durch Fördermittel und Leistungen des Arbeitsamts in voller Höhe gedeckt ge-
wesen seien, hat das Berufungsgericht nämlich die behauptete Forderung der
Klägerin von 6.537.094,78 DM außer Betracht gelassen. Demnach kann auf
der Grundlage des nicht geprüften Vorbringens der Klägerin und der vom Be-
rufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daß
die I. zugeflossenen Mittel nicht ausreichten, deren Verbindlichkeiten abzudek-
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ken. War dies aber der Fall, kann ein Vertrauensschaden bei I. nicht verneint
werden.
c) Auf der für das Revisionsverfahren maßgeblichen tatsächlichen
Grundlage kann weiter jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, daß I. als Verein ohne ersichtliches Eigenvermögen den Vertrag mit B.
unabhängig von der Erwartung abgeschlossen hätte, die anfallende Schrott-
menge liege jedenfalls erheblich über der tatsächlich verwerteten. Gesichts-
punkte, die ein solches Verhalten gleichwohl als denkbar erscheinen lassen
könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
B. Auf die Frage, ob der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte aus ei-
genem Recht zustehen, wie sie dies im Berufungsverfahren ersichtlich hilfswei-
se geltend gemacht hat, kommt es für die Entscheidung in der Revisionsinstanz
nicht an. Das Berufungsgericht wird dies erforderlichenfalls erneut zu prüfen
haben; dabei wird es auch den von ihm unberücksichtigt gelassenen Sachvor-
trag der Klägerin und gegebenenfalls ergänzenden weiteren Vortrag der Par-
teien berücksichtigen können.
Rogge
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck