Urteil des BGH vom 08.07.2005

BGH (zpo, höhe, begründung, abrede, beschwerde, sicherung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 218/05
vom
26. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
8. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass
Geschäftsgirokonten auch ohne ausdrückliche Abrede als Kontokorrent-
konten geführt werden, ist nicht klärungsbedürftig. Die - unrichtige -
Ansicht des Berufungsgerichts, mit seinem Einwand, keine
Kontoauszüge erhalten zu haben, könne der Beklagte aufgrund des
Grundurteils nicht gehört werden, ist nicht entscheidungserheblich. Den
Kündigungssaldo und die Höhe der Klageforderung hat das
Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen
des landgerichtlichen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt. Von einer
näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
25.507,59 €.
Nobbe Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2004 - 3 O 193/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 511/04 -