Urteil des BGH vom 19.11.2009

BGH (zpo, sicherung, begründung, inhalt, italien, fortbildung, beweisaufnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 99/08
vom
19. November 2009
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 19. November 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. März 2008
wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
261.169,13 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-
gerichts.
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1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Grundsatzfragen stellten
sich nur, wenn der Antragstellerin der Beweis gelungen wäre, der Antragsgeg-
nerin, die sich auf das Verfahren in Italien nicht eingelassen hat, sei das verfah-
renseinleitende Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden,
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dass sie sich habe verteidigen können (vgl. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO). Das Be-
schwerdegericht hat sich - nach Beweisaufnahme - hiervon nicht überzeugen
können. Dies fällt grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich.
2. Die von der Antragstellerin noch benannte Zeugin V. brauchte von
Verfassungs wegen (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vernommen zu werden. Für den
Inhalt des am 17. Februar 2004 gegen Empfangsbekenntnis mit Rückschein
ausgehändigten Schriftstücks ist sie von der Antragstellerin nicht benannt wor-
den. Das Empfangsbekenntnis selbst lässt keinen Rückschluss auf die zuge-
stellten Urkunden zu.
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-
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dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-
tragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 O 1892/06 -
OLG Jena, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 W 113/07 -