Urteil des BGH vom 10.12.2009

BGH (rechtliches gehör, forderung, zpo, interesse, teil, schuldner, sache, durchführung, sicherung, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 59/08
vom
10. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 10. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-
schwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
ZPO).
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Das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat das Vorbrin-
gen des Schuldners, es fehle an einem berechtigten Interesse der Gläubigerin
an der Durchführung des Insolvenzverfahrens, weil Möglichkeiten für deren wei-
tere Befriedigung in einem solchen Verfahren nicht denkbar seien, nicht über-
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gangen. Indem es ausgeführt hat, das rechtliche Interesse der Gläubigerin hän-
ge nicht von dem Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse
ab, hat es diesen Vortrag vielmehr für unerheblich erachtet.
Die Auffassung des Beschwerdegerichts, es genüge, dass die antragstel-
lende Gläubigerin ihre Forderung glaubhaft gemacht habe, steht im Einklang
mit der Rechtsprechung des Senats, insbesondere mit dem Beschluss vom
14. Dezember 2005 (IX ZB 207/04, WM 2006, 492). Die Beteiligte zu 1 muss
das Bestehen ihrer Forderung nicht beweisen, weil sie für einen Teil ihrer For-
derung über einen vollstreckbaren Titel verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni
2006 - IX ZB 88/05, ZVI 2006, 565). Gegenrechte gegen eine titulierte Forde-
rung muss der Schuldner aber in dem dafür vorgesehenen Verfahren ver-
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folgen. Es ist nicht Sache des Insolvenzgerichts, solche Einwände zu prüfen
(BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11;
v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, WM 2007, 1132 Rn. 7).
Ganter Raebel Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Neumünster, Entscheidung vom 14.12.2007 - 93 IN 56/07 -
LG Kiel, Entscheidung vom 27.02.2008 - 13 T 14/08 -