Urteil des BGH vom 17.02.2014

BGH: verfassungsbeschwerde, steuerhinterziehung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 4 0 5 / 1 3
vom
17. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
hier: Gegenvorstellung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2014 beschlos-
sen:
Die Gegenvorstellung der Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 die Revision der
Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 2013
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss
richtet sich die Gegenvorstellung der Verurteilten vom 17. Januar 2014, die zur
Begründung allein auf eine als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde ge-
gen den Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt. Dort wird ein "Verstoß gegen das
in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot" geltend gemacht. Der Rechtsbe-
helf hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange-
nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann
grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur
BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs.
2 Beschluss 2; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04). Ein Antrag
nach § 356a StPO ist nicht erhoben. Vielmehr wird in der in Bezug genomme-
nen Verfassungsbeschwerde auf Seite 14 klargestellt, dass die Verletzung
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rechtlichen Gehörs nicht gerügt werde und dass die Beschwerdeführerin ledig-
lich "höchst vorsorglich und zur Rechtswahrung zeitgleich mit dieser Verfas-
sungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim Bundesgerichtshof eingereicht"
hat.
Raum Wahl Rothfuß
Jäger Cirener